§ 62 Oö. JagdG (weggefallen)

Oö. Jagdgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsEs sind verboten:
    1. 1.Ziffer einsder Schrot- und Postenschuss und der Schuss mit gehacktem Blei, auch als Fangschuss auf Schalenwild und Murmel;
    2. 2.Ziffer 2der Kugelschuss auf Schalenwild mit Randfeuerpatronen oder mit Patronen, bei denen die Auftreffenergie auf 100 Meter Entfernung weniger als 2.000 Joule, bei Rehwild weniger als 1.000 Joule beträgt;
    3. 3.Ziffer 3das Verwenden von Schusswaffen und von Munition, die nicht für die Jagd auf jagdbare Tiere bestimmt und hiefür nicht üblich sind; hiezu gehören insbesondere Waffen, die für Dauerfeuer bei einmaligem Abzug eingerichtet sind, halbautomatische Waffen, deren Magazin mehr als zwei Patronen aufnehmen kann, Waffen mit Visiervorrichtungen für das Schießen bei Nacht mit elektronischem Bildverstärker oder Bildumwandler, Luftdruckwaffen, abschraubbare Stutzen, Faustfeuerwaffen, ausgenommen zur Abgabe des Fangschusses, Militärwaffen und Gewehre, deren ursprüngliche Form so verändert wurde, dass sie als Gewehre unkenntlich sind, sowie Armbrust und Pfeil und Bogen; das Verbot der Verwendung von Waffen mit Visiervorrichtungen für das Schießen bei Nacht mit elektronischem Bildverstärker oder Bildumwandler gilt nicht bei der Schwarzwildbejagung für den Fall des festgestellten Ausbruchs der Afrikanischen Schweinepest (ASP);
    4. 4.Ziffer 4das Verwenden von Sprengstoffen;
    5. 5.Ziffer 5die Jagd zur Nachtzeit; als Nachtzeit gilt die Zeit von einer Stunde nach Sonnenuntergang bis eine Stunde vor Sonnenaufgang; das Verbot erfasst nicht die Jagd auf schädliches Wild (§ 60), Wildgänse, Wildenten und Schnepfen sowie auf den Auer- und Birkhahn; die Landesregierung kann, wenn es der Jagdausschuss oder die bzw. der Eigenjagdberechtigte beantragen, für Jagdgebiete oder für Teile hievon, in welchen durch Rotwild Wildschäden in einem Ausmaß verursacht wurden, dass zu befürchten ist, dass land- und forstwirtschaftliche Betriebe in ihrer Ertragsfähigkeit schwer beeinträchtigt werden, die Jagd auf Rotwild zur Nachtzeit bewilligen; die Bewilligung ist auf Kahlwild einzuschränken, es sei denn, dass der für die Bewilligung maßgebliche Zweck durch Abschuss von Kahlwild nicht erreicht wird; der Nachtabschuss darf nur von der bzw. dem Jagdausübungsberechtigten oder ihrem bzw. seinem Jagdschutzorgan getätigt werden; die Bewilligung ist durch die Gemeinde ortsüblich kundzumachen;die Jagd zur Nachtzeit; als Nachtzeit gilt die Zeit von einer Stunde nach Sonnenuntergang bis eine Stunde vor Sonnenaufgang; das Verbot erfasst nicht die Jagd auf schädliches Wild (Paragraph 60,), Wildgänse, Wildenten und Schnepfen sowie auf den Auer- und Birkhahn; die Landesregierung kann, wenn es der Jagdausschuss oder die bzw. der Eigenjagdberechtigte beantragen, für Jagdgebiete oder für Teile hievon, in welchen durch Rotwild Wildschäden in einem Ausmaß verursacht wurden, dass zu befürchten ist, dass land- und forstwirtschaftliche Betriebe in ihrer Ertragsfähigkeit schwer beeinträchtigt werden, die Jagd auf Rotwild zur Nachtzeit bewilligen; die Bewilligung ist auf Kahlwild einzuschränken, es sei denn, dass der für die Bewilligung maßgebliche Zweck durch Abschuss von Kahlwild nicht erreicht wird; der Nachtabschuss darf nur von der bzw. dem Jagdausübungsberechtigten oder ihrem bzw. seinem Jagdschutzorgan getätigt werden; die Bewilligung ist durch die Gemeinde ortsüblich kundzumachen;
    6. 6.Ziffer 6das Verwenden künstlicher Lichtquellen, von Spiegeln und anderen blendenden Vorrichtungen beim Fang oder Erlegen von Wild aller Art;
    7. 7.Ziffer 7das Verwenden von Vorrichtungen zur Beleuchtung der Ziele, ausgenommen Lampen bei der Schwarzwildbejagung;
    8. 8.Ziffer 8das Verwenden von Tonwiedergabegeräten zum Anlocken des Wildes und von elektrischen Geräten, die töten oder betäuben können;
    9. 9.Ziffer 9das Anlegen von Saufängen, Fang- und Fallgruben;
    10. 10.Ziffer 10das Fangen wilder Enten in Kojen (Entenfängern), Reusen und Netzen;
    11. 11.Ziffer 11das Verwenden von Fanggeräten, die auf Pfählen, Bäumen oder anderen aufragenden Gegenständen oder auf Bodenerhebungen angebracht sind;
    12. 12.Ziffer 12das Erlegen von Schalenwild in Notzeiten des Wildes in Ruhezonen, bei sonstigen Futterplätzen in einem Umkreis von 200 Meter;
    13. 13.Ziffer 13die Jagd von Luftfahrzeugen, Eisenbahnen, Kraftfahrzeugen, Seilbahnen und Motorbooten aus;
    14. 14.Ziffer 14die Beunruhigung des Weideviehs durch die Ausübung der Jagd mit Hunden.
  2. (2)Absatz 2Abweichend vom Verbot des Abs. 1 Z 3 ist die Verwendung von Waffen mit Visiervorrichtungen für das Schießen bei Nacht mit elektronischem Bildverstärker oder Bildumwandler durch Personen, die im Besitz einer gültigen Jagdkarte sind, bei der Bejagung von Schwarzwild bis 31. Dezember 2024 unabhängig vom Fall des festgestellten Ausbruchs der Afrikanischen Schweinepest (ASP) erlaubt, wenn dieseAbweichend vom Verbot des Absatz eins, Ziffer 3, ist die Verwendung von Waffen mit Visiervorrichtungen für das Schießen bei Nacht mit elektronischem Bildverstärker oder Bildumwandler durch Personen, die im Besitz einer gültigen Jagdkarte sind, bei der Bejagung von Schwarzwild bis 31. Dezember 2024 unabhängig vom Fall des festgestellten Ausbruchs der Afrikanischen Schweinepest (ASP) erlaubt, wenn diese
    1. 1.Ziffer einsin den letzten drei Jahren durchgehend im Besitz einer gültigen Jagdkarte waren, oder
    2. 2.Ziffer 2einen vom Oö. Landesjagdverband abzuhaltenden Ausbildungskurs betreffend die Handhabung von Waffen mit Visiervorrichtungen für das Schießen bei Nacht mit elektronischem Bildverstärker oder Bildumwandler besucht haben.
    Darüber hinaus ist die schriftliche Zustimmung der bzw. des jeweils Jagdausübungsberechtigten, in genossenschaftlichen Jagdgebieten der Jagdleiterin bzw. des Jagdleiters, zur Verwendung von Waffen mit Visiervorrichtungen für das Schießen bei Nacht mit elektronischem Bildverstärker oder Bildumwandler einzuholen. (Anm: LGBl.Nr. 88/2023)Darüber hinaus ist die schriftliche Zustimmung der bzw. des jeweils Jagdausübungsberechtigten, in genossenschaftlichen Jagdgebieten der Jagdleiterin bzw. des Jagdleiters, zur Verwendung von Waffen mit Visiervorrichtungen für das Schießen bei Nacht mit elektronischem Bildverstärker oder Bildumwandler einzuholen. Anmerkung, LGBl.Nr. 88/2023)

(Anm: LGBl.Nr. 18/2020§ 62 )Anmerkung, LGBl.Nr. 18/2020)Oö. JagdG seit 31.03.2024 weggefallen.

Stand vor dem 31.03.2024

In Kraft vom 01.12.2023 bis 31.03.2024
  1. (1)Absatz einsEs sind verboten:
    1. 1.Ziffer einsder Schrot- und Postenschuss und der Schuss mit gehacktem Blei, auch als Fangschuss auf Schalenwild und Murmel;
    2. 2.Ziffer 2der Kugelschuss auf Schalenwild mit Randfeuerpatronen oder mit Patronen, bei denen die Auftreffenergie auf 100 Meter Entfernung weniger als 2.000 Joule, bei Rehwild weniger als 1.000 Joule beträgt;
    3. 3.Ziffer 3das Verwenden von Schusswaffen und von Munition, die nicht für die Jagd auf jagdbare Tiere bestimmt und hiefür nicht üblich sind; hiezu gehören insbesondere Waffen, die für Dauerfeuer bei einmaligem Abzug eingerichtet sind, halbautomatische Waffen, deren Magazin mehr als zwei Patronen aufnehmen kann, Waffen mit Visiervorrichtungen für das Schießen bei Nacht mit elektronischem Bildverstärker oder Bildumwandler, Luftdruckwaffen, abschraubbare Stutzen, Faustfeuerwaffen, ausgenommen zur Abgabe des Fangschusses, Militärwaffen und Gewehre, deren ursprüngliche Form so verändert wurde, dass sie als Gewehre unkenntlich sind, sowie Armbrust und Pfeil und Bogen; das Verbot der Verwendung von Waffen mit Visiervorrichtungen für das Schießen bei Nacht mit elektronischem Bildverstärker oder Bildumwandler gilt nicht bei der Schwarzwildbejagung für den Fall des festgestellten Ausbruchs der Afrikanischen Schweinepest (ASP);
    4. 4.Ziffer 4das Verwenden von Sprengstoffen;
    5. 5.Ziffer 5die Jagd zur Nachtzeit; als Nachtzeit gilt die Zeit von einer Stunde nach Sonnenuntergang bis eine Stunde vor Sonnenaufgang; das Verbot erfasst nicht die Jagd auf schädliches Wild (§ 60), Wildgänse, Wildenten und Schnepfen sowie auf den Auer- und Birkhahn; die Landesregierung kann, wenn es der Jagdausschuss oder die bzw. der Eigenjagdberechtigte beantragen, für Jagdgebiete oder für Teile hievon, in welchen durch Rotwild Wildschäden in einem Ausmaß verursacht wurden, dass zu befürchten ist, dass land- und forstwirtschaftliche Betriebe in ihrer Ertragsfähigkeit schwer beeinträchtigt werden, die Jagd auf Rotwild zur Nachtzeit bewilligen; die Bewilligung ist auf Kahlwild einzuschränken, es sei denn, dass der für die Bewilligung maßgebliche Zweck durch Abschuss von Kahlwild nicht erreicht wird; der Nachtabschuss darf nur von der bzw. dem Jagdausübungsberechtigten oder ihrem bzw. seinem Jagdschutzorgan getätigt werden; die Bewilligung ist durch die Gemeinde ortsüblich kundzumachen;die Jagd zur Nachtzeit; als Nachtzeit gilt die Zeit von einer Stunde nach Sonnenuntergang bis eine Stunde vor Sonnenaufgang; das Verbot erfasst nicht die Jagd auf schädliches Wild (Paragraph 60,), Wildgänse, Wildenten und Schnepfen sowie auf den Auer- und Birkhahn; die Landesregierung kann, wenn es der Jagdausschuss oder die bzw. der Eigenjagdberechtigte beantragen, für Jagdgebiete oder für Teile hievon, in welchen durch Rotwild Wildschäden in einem Ausmaß verursacht wurden, dass zu befürchten ist, dass land- und forstwirtschaftliche Betriebe in ihrer Ertragsfähigkeit schwer beeinträchtigt werden, die Jagd auf Rotwild zur Nachtzeit bewilligen; die Bewilligung ist auf Kahlwild einzuschränken, es sei denn, dass der für die Bewilligung maßgebliche Zweck durch Abschuss von Kahlwild nicht erreicht wird; der Nachtabschuss darf nur von der bzw. dem Jagdausübungsberechtigten oder ihrem bzw. seinem Jagdschutzorgan getätigt werden; die Bewilligung ist durch die Gemeinde ortsüblich kundzumachen;
    6. 6.Ziffer 6das Verwenden künstlicher Lichtquellen, von Spiegeln und anderen blendenden Vorrichtungen beim Fang oder Erlegen von Wild aller Art;
    7. 7.Ziffer 7das Verwenden von Vorrichtungen zur Beleuchtung der Ziele, ausgenommen Lampen bei der Schwarzwildbejagung;
    8. 8.Ziffer 8das Verwenden von Tonwiedergabegeräten zum Anlocken des Wildes und von elektrischen Geräten, die töten oder betäuben können;
    9. 9.Ziffer 9das Anlegen von Saufängen, Fang- und Fallgruben;
    10. 10.Ziffer 10das Fangen wilder Enten in Kojen (Entenfängern), Reusen und Netzen;
    11. 11.Ziffer 11das Verwenden von Fanggeräten, die auf Pfählen, Bäumen oder anderen aufragenden Gegenständen oder auf Bodenerhebungen angebracht sind;
    12. 12.Ziffer 12das Erlegen von Schalenwild in Notzeiten des Wildes in Ruhezonen, bei sonstigen Futterplätzen in einem Umkreis von 200 Meter;
    13. 13.Ziffer 13die Jagd von Luftfahrzeugen, Eisenbahnen, Kraftfahrzeugen, Seilbahnen und Motorbooten aus;
    14. 14.Ziffer 14die Beunruhigung des Weideviehs durch die Ausübung der Jagd mit Hunden.
  2. (2)Absatz 2Abweichend vom Verbot des Abs. 1 Z 3 ist die Verwendung von Waffen mit Visiervorrichtungen für das Schießen bei Nacht mit elektronischem Bildverstärker oder Bildumwandler durch Personen, die im Besitz einer gültigen Jagdkarte sind, bei der Bejagung von Schwarzwild bis 31. Dezember 2024 unabhängig vom Fall des festgestellten Ausbruchs der Afrikanischen Schweinepest (ASP) erlaubt, wenn dieseAbweichend vom Verbot des Absatz eins, Ziffer 3, ist die Verwendung von Waffen mit Visiervorrichtungen für das Schießen bei Nacht mit elektronischem Bildverstärker oder Bildumwandler durch Personen, die im Besitz einer gültigen Jagdkarte sind, bei der Bejagung von Schwarzwild bis 31. Dezember 2024 unabhängig vom Fall des festgestellten Ausbruchs der Afrikanischen Schweinepest (ASP) erlaubt, wenn diese
    1. 1.Ziffer einsin den letzten drei Jahren durchgehend im Besitz einer gültigen Jagdkarte waren, oder
    2. 2.Ziffer 2einen vom Oö. Landesjagdverband abzuhaltenden Ausbildungskurs betreffend die Handhabung von Waffen mit Visiervorrichtungen für das Schießen bei Nacht mit elektronischem Bildverstärker oder Bildumwandler besucht haben.
    Darüber hinaus ist die schriftliche Zustimmung der bzw. des jeweils Jagdausübungsberechtigten, in genossenschaftlichen Jagdgebieten der Jagdleiterin bzw. des Jagdleiters, zur Verwendung von Waffen mit Visiervorrichtungen für das Schießen bei Nacht mit elektronischem Bildverstärker oder Bildumwandler einzuholen. (Anm: LGBl.Nr. 88/2023)Darüber hinaus ist die schriftliche Zustimmung der bzw. des jeweils Jagdausübungsberechtigten, in genossenschaftlichen Jagdgebieten der Jagdleiterin bzw. des Jagdleiters, zur Verwendung von Waffen mit Visiervorrichtungen für das Schießen bei Nacht mit elektronischem Bildverstärker oder Bildumwandler einzuholen. Anmerkung, LGBl.Nr. 88/2023)

(Anm: LGBl.Nr. 18/2020§ 62 )Anmerkung, LGBl.Nr. 18/2020)Oö. JagdG seit 31.03.2024 weggefallen.

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