§ 1 Bgld. RSV (weggefallen)

Burgenländische Richtsatzverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2024 bis 31.12.9999
Paragraph eins,
  1. (1)Absatz einsDer monatliche Richtsatz für Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes beträgt
    1. 1.Ziffer einsfür Alleinstehende, Alleinerzieherinnen oder Alleinerzieher, die nur mit ihnen gegenüber unterhaltsberechtigten minderjährigen oder volljährigen Kindern im gemeinsamen Haushalt leben:pro Person ..................................................................................................................... 1.156 Euro;
    2. 2.Ziffer 2für Ehegattinnen oder Ehegatten, eingetragene Partnerinnen oder Partner, Lebensgefährtinnen oder Lebensgefährten oder volljährige Personen, die mit anderen Volljährigen im gemeinsamen Haushalt leben:
      1. a)Litera apro Person ................................................................................................................... 867 Euro;
      2. b)Litera bab der dritten leistungsberechtigten volljährigen Person, wenn diese einer anderen Person im gemeinsamen Haushalt gegenüber unterhaltsberechtigt ist .............................................. 578 Euro;
    3. 3.Ziffer 3für volljährige Personen, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht und die mit zumindest einer oder einem Volljährigen oder einer Person, der gegenüber sie unterhaltsberechtigt sind, im gemeinsamen Haushalt leben:pro Person ....................................................................................................................... 347 Euro;
    4. 4.Ziffer 4für minderjährige Personen, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht und die mit zumindest einer oder einem Volljährigen oder einer Person, der gegenüber sie unterhaltsberechtigt sind, im gemeinsamen Haushalt leben:pro Person ...................................................................................................................... 222 Euro.
  2. (2)Absatz 2Die Mindeststandards nach Z 1 bis 3 enthalten einen Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs im Ausmaß von 25 %. Kann der Wohnbedarf mit diesem Grundbetrag nicht gedeckt werden, können zusätzliche Geldleistungen vom Land als Träger von Privatrechten dafür gewährt werden. Besteht kein oder ein geringerer Wohnbedarf oder ist dieser anderweitig gedeckt, so sind die jeweiligen Mindeststandards, die einen Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs enthalten, um diesen Anteil höchstens jedoch um 25 % zu kürzen.Die Mindeststandards nach Ziffer eins bis 3 enthalten einen Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs im Ausmaß von 25 %. Kann der Wohnbedarf mit diesem Grundbetrag nicht gedeckt werden, können zusätzliche Geldleistungen vom Land als Träger von Privatrechten dafür gewährt werden. Besteht kein oder ein geringerer Wohnbedarf oder ist dieser anderweitig gedeckt, so sind die jeweiligen Mindeststandards, die einen Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs enthalten, um diesen Anteil höchstens jedoch um 25 % zu kürzen.
§ 1 Bgld. RSV seit 30.09.2024 weggefallen.

Stand vor dem 30.09.2024

In Kraft vom 01.01.2024 bis 30.09.2024
Paragraph eins,
  1. (1)Absatz einsDer monatliche Richtsatz für Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes beträgt
    1. 1.Ziffer einsfür Alleinstehende, Alleinerzieherinnen oder Alleinerzieher, die nur mit ihnen gegenüber unterhaltsberechtigten minderjährigen oder volljährigen Kindern im gemeinsamen Haushalt leben:pro Person ..................................................................................................................... 1.156 Euro;
    2. 2.Ziffer 2für Ehegattinnen oder Ehegatten, eingetragene Partnerinnen oder Partner, Lebensgefährtinnen oder Lebensgefährten oder volljährige Personen, die mit anderen Volljährigen im gemeinsamen Haushalt leben:
      1. a)Litera apro Person ................................................................................................................... 867 Euro;
      2. b)Litera bab der dritten leistungsberechtigten volljährigen Person, wenn diese einer anderen Person im gemeinsamen Haushalt gegenüber unterhaltsberechtigt ist .............................................. 578 Euro;
    3. 3.Ziffer 3für volljährige Personen, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht und die mit zumindest einer oder einem Volljährigen oder einer Person, der gegenüber sie unterhaltsberechtigt sind, im gemeinsamen Haushalt leben:pro Person ....................................................................................................................... 347 Euro;
    4. 4.Ziffer 4für minderjährige Personen, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht und die mit zumindest einer oder einem Volljährigen oder einer Person, der gegenüber sie unterhaltsberechtigt sind, im gemeinsamen Haushalt leben:pro Person ...................................................................................................................... 222 Euro.
  2. (2)Absatz 2Die Mindeststandards nach Z 1 bis 3 enthalten einen Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs im Ausmaß von 25 %. Kann der Wohnbedarf mit diesem Grundbetrag nicht gedeckt werden, können zusätzliche Geldleistungen vom Land als Träger von Privatrechten dafür gewährt werden. Besteht kein oder ein geringerer Wohnbedarf oder ist dieser anderweitig gedeckt, so sind die jeweiligen Mindeststandards, die einen Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs enthalten, um diesen Anteil höchstens jedoch um 25 % zu kürzen.Die Mindeststandards nach Ziffer eins bis 3 enthalten einen Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs im Ausmaß von 25 %. Kann der Wohnbedarf mit diesem Grundbetrag nicht gedeckt werden, können zusätzliche Geldleistungen vom Land als Träger von Privatrechten dafür gewährt werden. Besteht kein oder ein geringerer Wohnbedarf oder ist dieser anderweitig gedeckt, so sind die jeweiligen Mindeststandards, die einen Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs enthalten, um diesen Anteil höchstens jedoch um 25 % zu kürzen.
§ 1 Bgld. RSV seit 30.09.2024 weggefallen.

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