§ 6 Bgld. SHG 2000 (weggefallen)

Burgenländisches Sozialhilfegesetz 2000

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2024 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes umfasst:
    1. 1.Ziffer einsLebensunterhalt (§§ 7 und 8), sofern er nicht anderweitig gewährleistet ist;Lebensunterhalt (Paragraphen 7 und 8), sofern er nicht anderweitig gewährleistet ist;
    2. 2.Ziffer 2Pflege (§ 9);Pflege (Paragraph 9,);
    3. 3.Ziffer 3Krankenhilfe und Hilfe für werdende Mütter (§ 10), sofern sie nicht anderweitig gewährleistet ist;Krankenhilfe und Hilfe für werdende Mütter (Paragraph 10,), sofern sie nicht anderweitig gewährleistet ist;
    4. 4.Ziffer 4Unterbringung in Einrichtungen (§ 11);Unterbringung in Einrichtungen (Paragraph 11,);
    5. 5.Ziffer 5Tragung der Bestattungskosten (§ 12) undTragung der Bestattungskosten (Paragraph 12,) und
    6. 6.Ziffer 6Förderung der Betreuung von pflegebedürftigen Personen (§ 14).Förderung der Betreuung von pflegebedürftigen Personen (Paragraph 14,).
  2. (2)Absatz 2Auf die Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes gemäß Abs. 1 Z 2, 3, 4 und 5 hat die oder der Hilfesuchende einen Rechtsanspruch. Auf die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts gemäß Abs. 1 Z 1 besteht für Leistungen zum Lebensunterhalt nach § 25 ein Rechtsanspruch. Ansonsten handelt das Land bei Gewährung von Leistungen zum Lebensunterhalt nach Abs. 1 Z 1 und bei der Gewährung von Förderungen nach Abs. 1 Z 6 als Träger von Privatrechten. Empfang, Form und Weise der Leistung sind unter Bedachtnahme auf ihre bestmögliche Wirksamkeit in der kostengünstigsten Weise zu bestimmen. Die Zuerkennung der Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes hat - ausgenommen in Fällen, in denen das Land als Träger von Privatrechten tätig wird - mit Bescheid zu erfolgen.Auf die Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes gemäß Absatz eins, Ziffer 2,, 3, 4 und 5 hat die oder der Hilfesuchende einen Rechtsanspruch. Auf die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts gemäß Absatz eins, Ziffer eins, besteht für Leistungen zum Lebensunterhalt nach Paragraph 25, ein Rechtsanspruch. Ansonsten handelt das Land bei Gewährung von Leistungen zum Lebensunterhalt nach Absatz eins, Ziffer eins und bei der Gewährung von Förderungen nach Absatz eins, Ziffer 6, als Träger von Privatrechten. Empfang, Form und Weise der Leistung sind unter Bedachtnahme auf ihre bestmögliche Wirksamkeit in der kostengünstigsten Weise zu bestimmen. Die Zuerkennung der Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes hat - ausgenommen in Fällen, in denen das Land als Träger von Privatrechten tätig wird - mit Bescheid zu erfolgen.
  3. (3)Absatz 3Abweichend von Abs. 2 besteht kein Anspruch auf Leistungen nach Abs. 1 Z 1 und 3 für Hilfesuchende, die Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach dem Bgld. MSG haben. Auf die Gewährung einer Förderung gemäß Abs. 1 Z 6 besteht ebenso kein Rechtsanspruch.Abweichend von Absatz 2, besteht kein Anspruch auf Leistungen nach Absatz eins, Ziffer eins und 3 für Hilfesuchende, die Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach dem Bgld. MSG haben. Auf die Gewährung einer Förderung gemäß Absatz eins, Ziffer 6, besteht ebenso kein Rechtsanspruch.
  4. (4)Absatz 4Bestand vor Aufnahme zur stationären Pflege in eine Einrichtung gemäß § 11 kein Hauptwohnsitz im Burgenland, besteht abweichend von Abs. 2 ein Rechtsanspruch auf Leistungen nur dann, wenn die hilfsbedürftige Person zumindest sechs Monate einen Hauptwohnsitz im Burgenland hat und die Kosten der Unterbringung in dieser Einrichtung und der pflegebezogenen Leistungen für zumindest sechs Monate vollständig getragen hat.Bestand vor Aufnahme zur stationären Pflege in eine Einrichtung gemäß Paragraph 11, kein Hauptwohnsitz im Burgenland, besteht abweichend von Absatz 2, ein Rechtsanspruch auf Leistungen nur dann, wenn die hilfsbedürftige Person zumindest sechs Monate einen Hauptwohnsitz im Burgenland hat und die Kosten der Unterbringung in dieser Einrichtung und der pflegebezogenen Leistungen für zumindest sechs Monate vollständig getragen hat.
  5. (5)Absatz 5Das Land Burgenland kann als Träger von Privatrechten Leistungen für eine stationäre Pflege in einer gemäß § 11 vergleichbaren Einrichtung in einem anderen Bundesland gewähren, wenn die hilfsbedürftige Person vor Aufnahme in einer solchen Einrichtung ihren Hauptwohnsitz über zumindest sechs Monate im Burgenland hatte und die Hilfe aufgrund der persönlichen und familiären Verhältnisse der hilfsbedürftigen Person zur Vermeidung einer sozialen Härte geboten ist. Auf diese Leistungen besteht kein Rechtsanspruch.Das Land Burgenland kann als Träger von Privatrechten Leistungen für eine stationäre Pflege in einer gemäß Paragraph 11, vergleichbaren Einrichtung in einem anderen Bundesland gewähren, wenn die hilfsbedürftige Person vor Aufnahme in einer solchen Einrichtung ihren Hauptwohnsitz über zumindest sechs Monate im Burgenland hatte und die Hilfe aufgrund der persönlichen und familiären Verhältnisse der hilfsbedürftigen Person zur Vermeidung einer sozialen Härte geboten ist. Auf diese Leistungen besteht kein Rechtsanspruch.
§ 6 Bgld. SHG 2000 seit 30.09.2024 weggefallen.

Stand vor dem 30.09.2024

In Kraft vom 01.01.2024 bis 30.09.2024
  1. (1)Absatz einsDie Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes umfasst:
    1. 1.Ziffer einsLebensunterhalt (§§ 7 und 8), sofern er nicht anderweitig gewährleistet ist;Lebensunterhalt (Paragraphen 7 und 8), sofern er nicht anderweitig gewährleistet ist;
    2. 2.Ziffer 2Pflege (§ 9);Pflege (Paragraph 9,);
    3. 3.Ziffer 3Krankenhilfe und Hilfe für werdende Mütter (§ 10), sofern sie nicht anderweitig gewährleistet ist;Krankenhilfe und Hilfe für werdende Mütter (Paragraph 10,), sofern sie nicht anderweitig gewährleistet ist;
    4. 4.Ziffer 4Unterbringung in Einrichtungen (§ 11);Unterbringung in Einrichtungen (Paragraph 11,);
    5. 5.Ziffer 5Tragung der Bestattungskosten (§ 12) undTragung der Bestattungskosten (Paragraph 12,) und
    6. 6.Ziffer 6Förderung der Betreuung von pflegebedürftigen Personen (§ 14).Förderung der Betreuung von pflegebedürftigen Personen (Paragraph 14,).
  2. (2)Absatz 2Auf die Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes gemäß Abs. 1 Z 2, 3, 4 und 5 hat die oder der Hilfesuchende einen Rechtsanspruch. Auf die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts gemäß Abs. 1 Z 1 besteht für Leistungen zum Lebensunterhalt nach § 25 ein Rechtsanspruch. Ansonsten handelt das Land bei Gewährung von Leistungen zum Lebensunterhalt nach Abs. 1 Z 1 und bei der Gewährung von Förderungen nach Abs. 1 Z 6 als Träger von Privatrechten. Empfang, Form und Weise der Leistung sind unter Bedachtnahme auf ihre bestmögliche Wirksamkeit in der kostengünstigsten Weise zu bestimmen. Die Zuerkennung der Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes hat - ausgenommen in Fällen, in denen das Land als Träger von Privatrechten tätig wird - mit Bescheid zu erfolgen.Auf die Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes gemäß Absatz eins, Ziffer 2,, 3, 4 und 5 hat die oder der Hilfesuchende einen Rechtsanspruch. Auf die Hilfe zur Sicherung des Lebensunterhalts gemäß Absatz eins, Ziffer eins, besteht für Leistungen zum Lebensunterhalt nach Paragraph 25, ein Rechtsanspruch. Ansonsten handelt das Land bei Gewährung von Leistungen zum Lebensunterhalt nach Absatz eins, Ziffer eins und bei der Gewährung von Förderungen nach Absatz eins, Ziffer 6, als Träger von Privatrechten. Empfang, Form und Weise der Leistung sind unter Bedachtnahme auf ihre bestmögliche Wirksamkeit in der kostengünstigsten Weise zu bestimmen. Die Zuerkennung der Hilfe zur Sicherung des Lebensbedarfes hat - ausgenommen in Fällen, in denen das Land als Träger von Privatrechten tätig wird - mit Bescheid zu erfolgen.
  3. (3)Absatz 3Abweichend von Abs. 2 besteht kein Anspruch auf Leistungen nach Abs. 1 Z 1 und 3 für Hilfesuchende, die Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach dem Bgld. MSG haben. Auf die Gewährung einer Förderung gemäß Abs. 1 Z 6 besteht ebenso kein Rechtsanspruch.Abweichend von Absatz 2, besteht kein Anspruch auf Leistungen nach Absatz eins, Ziffer eins und 3 für Hilfesuchende, die Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung nach dem Bgld. MSG haben. Auf die Gewährung einer Förderung gemäß Absatz eins, Ziffer 6, besteht ebenso kein Rechtsanspruch.
  4. (4)Absatz 4Bestand vor Aufnahme zur stationären Pflege in eine Einrichtung gemäß § 11 kein Hauptwohnsitz im Burgenland, besteht abweichend von Abs. 2 ein Rechtsanspruch auf Leistungen nur dann, wenn die hilfsbedürftige Person zumindest sechs Monate einen Hauptwohnsitz im Burgenland hat und die Kosten der Unterbringung in dieser Einrichtung und der pflegebezogenen Leistungen für zumindest sechs Monate vollständig getragen hat.Bestand vor Aufnahme zur stationären Pflege in eine Einrichtung gemäß Paragraph 11, kein Hauptwohnsitz im Burgenland, besteht abweichend von Absatz 2, ein Rechtsanspruch auf Leistungen nur dann, wenn die hilfsbedürftige Person zumindest sechs Monate einen Hauptwohnsitz im Burgenland hat und die Kosten der Unterbringung in dieser Einrichtung und der pflegebezogenen Leistungen für zumindest sechs Monate vollständig getragen hat.
  5. (5)Absatz 5Das Land Burgenland kann als Träger von Privatrechten Leistungen für eine stationäre Pflege in einer gemäß § 11 vergleichbaren Einrichtung in einem anderen Bundesland gewähren, wenn die hilfsbedürftige Person vor Aufnahme in einer solchen Einrichtung ihren Hauptwohnsitz über zumindest sechs Monate im Burgenland hatte und die Hilfe aufgrund der persönlichen und familiären Verhältnisse der hilfsbedürftigen Person zur Vermeidung einer sozialen Härte geboten ist. Auf diese Leistungen besteht kein Rechtsanspruch.Das Land Burgenland kann als Träger von Privatrechten Leistungen für eine stationäre Pflege in einer gemäß Paragraph 11, vergleichbaren Einrichtung in einem anderen Bundesland gewähren, wenn die hilfsbedürftige Person vor Aufnahme in einer solchen Einrichtung ihren Hauptwohnsitz über zumindest sechs Monate im Burgenland hatte und die Hilfe aufgrund der persönlichen und familiären Verhältnisse der hilfsbedürftigen Person zur Vermeidung einer sozialen Härte geboten ist. Auf diese Leistungen besteht kein Rechtsanspruch.
§ 6 Bgld. SHG 2000 seit 30.09.2024 weggefallen.

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