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Personen, die in Heimen und Anstalten untergebracht sind, sowie den im Sinne des § 19 Z 8 Burgenländischen Sozialhilfegesetz 2000 untergebrachten volljährigen Hilfesuchenden ist im Sinne des § 11 Abs§ 3 Bgld. 2 sowie des § 25 AbsRSV seit 30.09.2024 weggefallen. 4 und 5 Burgenländisches Sozialhilfegesetz 2000 ein Taschengeld zu gewähren. Dieses beträgt monatlich 104 Euro und ist in den Monaten Juni und Dezember im doppelten Ausmaß auszuzahlen.Personen, die in Heimen und Anstalten untergebracht sind, sowie den im Sinne des Paragraph 19, Ziffer 8, Burgenländischen Sozialhilfegesetz 2000 untergebrachten volljährigen Hilfesuchenden ist im Sinne des Paragraph 11, Absatz 2, sowie des Paragraph 25, Absatz 4 und 5 Burgenländisches Sozialhilfegesetz 2000 ein Taschengeld zu gewähren. Dieses beträgt monatlich 104 Euro und ist in den Monaten Juni und Dezember im doppelten Ausmaß auszuzahlen.
Personen, die in Heimen und Anstalten untergebracht sind, sowie den im Sinne des § 19 Z 8 Burgenländischen Sozialhilfegesetz 2000 untergebrachten volljährigen Hilfesuchenden ist im Sinne des § 11 Abs§ 3 Bgld. 2 sowie des § 25 AbsRSV seit 30.09.2024 weggefallen. 4 und 5 Burgenländisches Sozialhilfegesetz 2000 ein Taschengeld zu gewähren. Dieses beträgt monatlich 104 Euro und ist in den Monaten Juni und Dezember im doppelten Ausmaß auszuzahlen.Personen, die in Heimen und Anstalten untergebracht sind, sowie den im Sinne des Paragraph 19, Ziffer 8, Burgenländischen Sozialhilfegesetz 2000 untergebrachten volljährigen Hilfesuchenden ist im Sinne des Paragraph 11, Absatz 2, sowie des Paragraph 25, Absatz 4 und 5 Burgenländisches Sozialhilfegesetz 2000 ein Taschengeld zu gewähren. Dieses beträgt monatlich 104 Euro und ist in den Monaten Juni und Dezember im doppelten Ausmaß auszuzahlen.