§ 3 Bgld. RSV

Burgenländische Richtsatzverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2023 bis 31.12.9999

Personen, die in Heimen und Anstalten untergebracht sind, sowie den im Sinne des § 19 Z 8 Burgenländischen Sozialhilfegesetz 2000 untergebrachten volljährigen Hilfesuchenden ist im Sinne des § 11 Abs. 2 sowie des § 25 Abs. 4 und 5 Burgenländisches Sozialhilfegesetz 2000 ein Taschengeld zu gewähren. Dieses beträgt monatlich 8996 Euro und ist in den Monaten Juni und Dezember im doppelten Ausmaß auszuzahlen.

Stand vor dem 31.12.2022

In Kraft vom 01.01.2022 bis 31.12.2022

Personen, die in Heimen und Anstalten untergebracht sind, sowie den im Sinne des § 19 Z 8 Burgenländischen Sozialhilfegesetz 2000 untergebrachten volljährigen Hilfesuchenden ist im Sinne des § 11 Abs. 2 sowie des § 25 Abs. 4 und 5 Burgenländisches Sozialhilfegesetz 2000 ein Taschengeld zu gewähren. Dieses beträgt monatlich 8996 Euro und ist in den Monaten Juni und Dezember im doppelten Ausmaß auszuzahlen.

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