§ 3 Bgld. RSV (weggefallen)

Burgenländische Richtsatzverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2024 bis 31.12.9999
Paragraph 3,

Personen, die in Heimen und Anstalten untergebracht sind, sowie den im Sinne des § 19 Z 8 Burgenländischen Sozialhilfegesetz 2000 untergebrachten volljährigen Hilfesuchenden ist im Sinne des § 11 Abs§ 3 Bgld. 2 sowie des § 25 AbsRSV seit 30.09.2024 weggefallen. 4 und 5 Burgenländisches Sozialhilfegesetz 2000 ein Taschengeld zu gewähren. Dieses beträgt monatlich 104 Euro und ist in den Monaten Juni und Dezember im doppelten Ausmaß auszuzahlen.Personen, die in Heimen und Anstalten untergebracht sind, sowie den im Sinne des Paragraph 19, Ziffer 8, Burgenländischen Sozialhilfegesetz 2000 untergebrachten volljährigen Hilfesuchenden ist im Sinne des Paragraph 11, Absatz 2, sowie des Paragraph 25, Absatz 4 und 5 Burgenländisches Sozialhilfegesetz 2000 ein Taschengeld zu gewähren. Dieses beträgt monatlich 104 Euro und ist in den Monaten Juni und Dezember im doppelten Ausmaß auszuzahlen.

Stand vor dem 30.09.2024

In Kraft vom 01.01.2024 bis 30.09.2024
Paragraph 3,

Personen, die in Heimen und Anstalten untergebracht sind, sowie den im Sinne des § 19 Z 8 Burgenländischen Sozialhilfegesetz 2000 untergebrachten volljährigen Hilfesuchenden ist im Sinne des § 11 Abs§ 3 Bgld. 2 sowie des § 25 AbsRSV seit 30.09.2024 weggefallen. 4 und 5 Burgenländisches Sozialhilfegesetz 2000 ein Taschengeld zu gewähren. Dieses beträgt monatlich 104 Euro und ist in den Monaten Juni und Dezember im doppelten Ausmaß auszuzahlen.Personen, die in Heimen und Anstalten untergebracht sind, sowie den im Sinne des Paragraph 19, Ziffer 8, Burgenländischen Sozialhilfegesetz 2000 untergebrachten volljährigen Hilfesuchenden ist im Sinne des Paragraph 11, Absatz 2, sowie des Paragraph 25, Absatz 4 und 5 Burgenländisches Sozialhilfegesetz 2000 ein Taschengeld zu gewähren. Dieses beträgt monatlich 104 Euro und ist in den Monaten Juni und Dezember im doppelten Ausmaß auszuzahlen.

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