§ 1 Bgld. MSV (weggefallen)

Burgenländische Mindeststandardverordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.2024 bis 31.12.9999
Paragraph eins,
  1. (1)Absatz einsDer monatliche Mindeststandard für Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung beträgt
    1. 1.Ziffer einsfür Alleinstehende, Alleinerzieherinnen oder Alleinerzieher, die nur mit ihnen gegenüber unterhaltsberechtigten minderjährigen oder volljährigen Kindern im gemeinsamen Haushalt leben:pro Person 1.156 Euro;
    2. 2.Ziffer 2für Ehegattinnen oder Ehegatten, eingetragene Partnerinnen oder Partner, Lebensgefährtinnen oder Lebensgefährten oder volljährige Personen, die mit anderen Volljährigen im gemeinsamen Haushalt leben:
      1. a)Litera apro Person 867 Euro;
      2. b)Litera bab der dritten leistungsberechtigten volljährigen Person, wenn diese einer anderen Person im gemeinsamen Haushalt gegenüber unterhaltsberechtigt ist 578 Euro;
    3. 3.Ziffer 3für volljährige Personen, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht und die mit zumindest einer oder einem Volljährigen oder einer Person, der gegenüber sie unterhaltsberechtigt sind, im gemeinsamen Haushalt leben:pro Person 347 Euro;
    4. 4.Ziffer 4für minderjährige Personen, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht und die mit zumindest einer oder einem Volljährigen oder einer Person, der gegenüber sie unterhaltsberechtigt sind, im gemeinsamen Haushalt leben:pro Person 222 Euro.
  2. (2)Absatz 2Die Mindeststandards nach Abs. 1 Z 1 bis 3 beinhalten einen Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs im Ausmaß von 25%.Die Mindeststandards nach Absatz eins, Ziffer eins bis 3 beinhalten einen Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs im Ausmaß von 25%.
§ 1 Bgld. MSV seit 31.03.2024 weggefallen.

Stand vor dem 31.03.2024

In Kraft vom 01.01.2024 bis 31.03.2024
Paragraph eins,
  1. (1)Absatz einsDer monatliche Mindeststandard für Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung beträgt
    1. 1.Ziffer einsfür Alleinstehende, Alleinerzieherinnen oder Alleinerzieher, die nur mit ihnen gegenüber unterhaltsberechtigten minderjährigen oder volljährigen Kindern im gemeinsamen Haushalt leben:pro Person 1.156 Euro;
    2. 2.Ziffer 2für Ehegattinnen oder Ehegatten, eingetragene Partnerinnen oder Partner, Lebensgefährtinnen oder Lebensgefährten oder volljährige Personen, die mit anderen Volljährigen im gemeinsamen Haushalt leben:
      1. a)Litera apro Person 867 Euro;
      2. b)Litera bab der dritten leistungsberechtigten volljährigen Person, wenn diese einer anderen Person im gemeinsamen Haushalt gegenüber unterhaltsberechtigt ist 578 Euro;
    3. 3.Ziffer 3für volljährige Personen, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht und die mit zumindest einer oder einem Volljährigen oder einer Person, der gegenüber sie unterhaltsberechtigt sind, im gemeinsamen Haushalt leben:pro Person 347 Euro;
    4. 4.Ziffer 4für minderjährige Personen, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht und die mit zumindest einer oder einem Volljährigen oder einer Person, der gegenüber sie unterhaltsberechtigt sind, im gemeinsamen Haushalt leben:pro Person 222 Euro.
  2. (2)Absatz 2Die Mindeststandards nach Abs. 1 Z 1 bis 3 beinhalten einen Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs im Ausmaß von 25%.Die Mindeststandards nach Absatz eins, Ziffer eins bis 3 beinhalten einen Grundbetrag zur Deckung des Wohnbedarfs im Ausmaß von 25%.
§ 1 Bgld. MSV seit 31.03.2024 weggefallen.

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