(1) Pflanzenschutzmittel dürfen nur verwendet werden, wenn ihre Inverkehrbringung nach dem Pflanzenschutzmittelgesetz 2011, BGBl. I Nr. 10/2011, zulässig ist und diese im Pflanzenschutzmittelregister (§ 4 Abs. 2 Pflanzenschutzmittelgesetz 2011) eingetragen sind.
(2) Pflanzenschutzmittel dürfen nur verwendet werden, wenn sie neben der Originalkennzeichnung eine Kennzeichnung einschließlich einer Gebrauchsanweisung in deutscher Sprache deutlich lesbar und unverwischbar aufweisen.
(3) Pflanzenschutzmittel dürfen nur bestimmungs- und sachgemäß verwendet werden. Zu Oberflächengewässern ist im Zuge der Ausbringung des Pflanzenschutzmittels ein horizontaler Mindestabstand von fünf Metern einzuhalten.
(4) Pflanzenschutzmittel dürfen längstens bis ein Jahr nach dem Ablauf der Abverkaufsfrist verwendet werden, sofern nicht auf Grund des Pflanzenschutzmittelgesetzes 2011 oder unionsrechtlicher Vorschriften andere Regelungen bestehen.
(5) Treten bei der Verwendung Pflanzenschutzmittel in einer Menge oder Konzentration aus, die das Leben oder die Gesundheit des Menschen oder die Umwelt gefährden, und können vom beruflichen Verwender bzw. von der beruflichen Verwenderin nicht sofort geeignete Maßnahmen zur schadlosen Beseitigung des Pflanzenschutzmittels eingeleitet werden, so hat er bzw. sie unverzüglich die Behörde zu verständigen.
(1) Jeder, der Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse, die mit Pflanzenschutzmitteln behandelt worden und nicht zum Verzehr durch Menschen, Nutz- oder Haustiere oder durch Wild bestimmt sind, veräußert oder sonst überlässt, hat den Erwerber bzw. die Erwerberin über diese Umstände vor dem Erwerb zu informieren. Eine Informationspflicht besteht nicht, wenn auf den Handelspackungen entsprechende Hinweise aufgedruckt sind.
(2) Sind durch die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln nachteilige Auswirkungen auf andere Grundstücke eingetreten, so ist der bzw. die über das Grundstück Verfügungsberechtigte vom beruflichen Verwender bzw. von der beruflichen Verwenderin des Pflanzenschutzmittels darüber unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
Das Land Wien hat als Träger von Privatrechten die Aufklärung der Bevölkerung über die Auswirkungen der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln zu fördern, insbesondere über Risiken und mögliche akute und chronische Auswirkungen ihrer Verwendung auf die menschliche Gesundheit, Nichtzielorganismen und die Umwelt sowie über die Verwendung nichtchemischer Alternativen.
(1) Berufliche Verwender und Verwenderinnen haben über eine entsprechende Ausbildung zu verfügen. Folgende erfolgreich abgeschlossene Ausbildungen zählen als eine derartige Ausbildung:
a) | eine im Inland absolvierte landwirtschaftliche Fachschule, | |||||||||
b) | eine landwirtschaftliche oder einschlägige gewerbliche Berufsausbildung, | |||||||||
c) | eine Höhere land- und forstwirtschaftliche oder eine einschlägige Höhere technische Lehranstalt, | |||||||||
d) | ein Universitätsstudium einschlägiger Fachrichtungen oder | |||||||||
e) | die Innehabung der Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Schädlingsbekämpfung. |
(2) Die Behörde hat auf Antrag durch Bescheid andere Ausbildungsnachweise nach Maßgabe der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen ABl. L 255 vom 30. September 2005 S. 22, als Ausbildung gemäß Abs. 1 anzuerkennen. Die Bestimmungen der Richtlinie 2005/36/EG sind unabhängig von der Staatsangehörigkeit und vom Staat, in dem die Ausbildung absolviert wurde, anzuwenden. Bestehen wesentliche Unterschiede zu einer Ausbildung gemäß Abs. 1 und sind diese nicht durch Kenntnisse auf Grund von Berufspraxis ausgeglichen, ist der antragstellenden Person entweder ein Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung vorzuschreiben, wobei die Wahl zwischen diesen Maßnahmen zu ermöglichen ist.
(3) Die Landesregierung kann durch Verordnung festlegen, inwieweit Ausbildungsnachweise gemäß Abs. 2 als gleichwertig mit der Ausbildung gemäß Abs. 1 gelten.
(1) Als Ausbildung gilt auch der erfolgreiche Abschluss eines Fortbildungskurses, sofern dieser von der Behörde oder einer durch die Behörde beauftragten Stelle abgehalten wurde. Dieser Fortbildungskurs hat die Kenntnisse und Fertigkeiten im Sinne des Anhangs I der Richtlinie 2009/128/EG zu vermitteln.
(2) Der erfolgreiche Abschluss eines Fortbildungskurses an einer von den übrigen Bundesländern akkreditierten Ausbildungs- bzw. Fortbildungsstelle, sofern der Kursinhalt die im Abs. 1 genannten Voraussetzungen erfüllt und dieser Kursinhalt der Behörde nachgewiesen wird, gilt den Wiener Fortbildungskursen jedenfalls als gleichwertig.
(3) § 9b Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß.
(1) Berufliche Verwender und Verwenderinnen müssen sich fortgesetzt einschlägiger Weiterbildung unterziehen und eine solche erfolgreich absolvieren.
(2) Die Weiterbildungskurse sind von der Behörde oder einer von der Behörde beauftragten Stelle zu veranstalten. Die Weiterbildungskurse haben insbesondere die für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln erforderlichen jeweils neuen, wissenschaftlich anerkannten, fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln.
(3) § 9b Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß.
(1) Die Ausbildungsbescheinigung hat insbesondere folgende Angaben zu enthalten:
a) | die ausstellende Behörde, | |||||||||
b) | den Namen, das Geburtsdatum und ein Lichtbild des Inhabers bzw. der Inhaberin, | |||||||||
c) | das Ausstellungsdatum und die Unterschrift des Ausstellungsbefugten bzw. der Ausstellungsbefugten, | |||||||||
d) | die Gültigkeitsdauer. |
(2) Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Vorschriften insbesondere über Inhalt und Form der Ausbildungsbescheinigung festlegen.
(1) Die Überwachung der Einhaltung der sich aus diesem Gesetz und den darauf beruhenden Verordnungen ergebenden Verpflichtungen obliegt dem Magistrat.
(2) Die mit der Überwachung betrauten Aufsichtsorgane sind berechtigt, alle für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Nachforschungen während des Tages, bei Gefahr im Verzug jedoch jederzeit, anzustellen.
(3) Die Aufsichtsorgane haben eine Ausweisurkunde mit sich zu führen und diese auf Verlangen vorzuweisen.
(4) Die Aufsichtsorgane sind insbesondere ermächtigt,
1. | die unverzügliche Erteilung aller zur Ausübung ihrer Tätigkeit notwendigen Auskünfte sowie die dazu erforderliche Unterstützung ohne Entgelt zu verlangen, | |||||||||
2. | zur Durchführung der nach Abs. 1 vorzunehmenden Überprüfungen Grundstücke, Baulichkeiten, wie beispielsweise Lagerräume von Pflanzenschutzmitteln oder Räumlichkeiten zur Einstellung von Pflanzenschutzgeräten, sowie Transportmittel zu betreten, | |||||||||
3. | in alle erforderlichen Unterlagen, wie beispielsweise Geschäftsaufzeichnungen, Lieferscheine und Rechnungen, sowie in die Spritztagebücher Einsicht zu nehmen und | |||||||||
4. | Proben von Pflanzenschutzmitteln einschließlich ihrer Verpackungen und Etiketten sowie von Boden, Wasser, Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen und anderen für die Überwachung erforderlichen Materialien in einem zur Untersuchung unumgänglichen Ausmaß ohne Entgelt zu entnehmen. |
(5) Sollte die Duldung einer Amtshandlung verweigert werden, sind die Aufsichtsorgane berechtigt, ihre Aufgabe unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit der eingesetzten Mittel zu erfüllen. Erforderlichenfalls haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes den Aufsichtsorganen über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Überwachungsbefugnisse im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.
(6) Die Aufsichtsorgane haben über jede Amtshandlung eine Niederschrift anzufertigen und eine Gleichschrift dem bzw. der Verfügungsberechtigten oder dessen bzw. deren Vertreter oder dessen bzw. deren Vertreterin auszufolgen. Im Falle einer Probenziehung ist der genannten Person eine Probe (Teilprobe) zu übergeben.
(7) Als Verfügungsberechtigte über Pflanzenschutzmittel gelten Personen, die über diese Produkte zu bestimmen befugt sind.
(1) Die Aufsichtsorgane haben die Probenahme nach Maßgabe des Standes der Technik und Wissenschaft in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft vorzunehmen.
(2) Eine entnommene Pflanzenschutzmittelprobe ist, soweit dies ihrer Natur nach möglich ist und dadurch eine mängelfreie Beurteilung im Rahmen der Untersuchung und Begutachtung nicht vereitelt wird, in zwei – sowie über Verlangen des bzw. der Verfügungsberechtigten in drei – annähernd gleichartige Portionen zu teilen. Die eine Teilprobe ist für die amtliche Untersuchung zu verwenden und die zweite Teilprobe vom Aufsichtsorgan zu verwahren. Im Bedarfsfall verbleibt die dritte Teilprobe dem bzw. der Verfügungsberechtigten als Gegenprobe. Ist eine Teilung der Probe ihrer Natur nach nicht möglich, hat deren Untersuchung ohne vorherige Teilung zu erfolgen. Der bzw. die Verfügungsberechtigte trägt für die ordnungsgemäße Aufbewahrung der Gegenprobe die Verantwortung.
(3) Die Untersuchung der entnommenen Proben hat nach Maßgabe des Standes der Technik und Wissenschaft in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft zu erfolgen.
(1) Die Verfügungsberechtigten haben den Aufsichtsorganen über deren Aufforderung
1. | die für die Kontrolle maßgebenden Auskünfte, insbesondere über Verwendung und Herkunft von Pflanzenschutzmitteln sowie im Zusammenhang mit dem Einsatz von Pflanzenschutzmitteln über Grundstücke, Baulichkeiten, Transportmittel, Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse, zu erteilen, | |||||||||
2. | den Zutritt zu Grundstücken, Baulichkeiten und Transportmitteln im Sinne der Z 1 sowie die unentgeltliche Entnahme von Proben zu gestatten, | |||||||||
3. | die für die Kontrolle und für Zwecke der Rückverfolgbarkeit maßgebenden Unterlagen, wie beispielsweise Geschäftsaufzeichnungen, Lieferscheine, Rechnungen und Werbematerialien, zur Einsichtnahme vorzulegen sowie Abschriften oder Kopien über Verlangen zur Verfügung zu stellen oder binnen angemessener Frist nachzureichen und | |||||||||
4. | die erforderlichen Hilfeleistungen in angemessenem Ausmaß unentgeltlich zu erbringen und Personen, die mit den Betriebsverhältnissen vertraut sind, zur Verfügung zu stellen. |
(2) Die Verfügungsberechtigten haben Sorge zu tragen, dass die im Abs. 1 genannten Verpflichtungen auch im Falle ihrer Abwesenheit erfüllt werden können. Den Anordnungen der Aufsichtsorgane ist umgehend Folge zu leisten.
(3) Die im Abs. 1 Z 3 aufgezählten schriftlichen Unterlagen sind für die Dauer von sieben Jahren aufzubewahren.
(4) Sollten Pflanzenschutzmittel nicht den Bestimmungen dieses Gesetzes oder den darauf beruhenden Verordnungen entsprechen oder gesonderte Maßnahmen im Sinne des § 10c erforderlich sein, haben die beruflichen Verwender und Verwenderinnen nach Maßgabe der ihnen bekannten Informationen von sich aus die Aufsichtsorgane sowie allenfalls betroffene dritte Personen umgehend zu verständigen und die notwendigen oder die angeordneten Maßnahmen zügig durchzuführen sowie die Aufsichtsorgane von den gesetzten Schritten zu verständigen.
(1) Im Falle eines begründeten Verdachtes, dass Pflanzenschutzmittel nicht bestimmungs- oder sachgemäß verwendet oder sonstige nach diesem Gesetz oder den darauf beruhenden Verordnungen bestehende Verpflichtungen verletzt wurden, können die Aufsichtsorgane unter gleichzeitiger Setzung einer angemessenen Frist die zur Mängelbehebung oder Risikoausschaltung erforderlichen Maßnahmen, wie beispielsweise
1. | eine Verwendungsbeschränkung oder ein Verwendungsverbot, | |||||||||
2. | die unschädliche Beseitigung von Pflanzenschutzmitteln und gegebenenfalls eine Dekontaminierung der betroffenen Gegenstände, | |||||||||
3. | die Reinigung, Wartung und Überprüfung von Pflanzenschutzgeräten, | |||||||||
4. | die Reinigung von Baulichkeiten und Transportmitteln, | |||||||||
5. | die Durchführung bestimmter betrieblicher Maßnahmen im Rahmen der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln, der Dokumentation ihres Einsatzes sowie der Eigenkontrolle einschließlich der Vorlage von Untersuchungsergebnissen in begründeten Fällen, | |||||||||
6. | sonstige zur Erreichung eines anstandslosen Pflanzenschutzmitteleinsatzes erforderliche Maßnahmen sowie | |||||||||
7. | eine unverzügliche Berichtspflicht über die Durchführung der aufgetragenen Maßnahmen, | |||||||||
anordnen. |
(2) Die nach Abs. 1 verfügten Maßnahmen haben dem Gebot der Verhältnismäßigkeit zu entsprechen und dürfen den Verfügungsberechtigten bzw. die Verfügungsberechtigte nur in jenem Ausmaß belasten, welches das auf gemeinschaftsrechtlicher Ebene bestehende Gesundheitsschutzniveau sowie unter Berücksichtigung der technischen und wirtschaftlichen Durchführbarkeit besondere fallspezifische Faktoren bestimmen.
(3) Die Kosten der angeordneten Maßnahmen hat der bzw. die Verfügungsberechtigte zu tragen.
(4) Sollte den sich aus diesem Gesetz oder den darauf beruhenden Verordnungen ergebenden Verpflichtungen nicht entsprochen oder einer nach Abs. 1 angeordneten Maßnahme entweder nicht oder nicht innerhalb der festgesetzten Frist nachgekommen worden sein, ist beim Magistrat Anzeige zu erstatten.
(1) Die Aufsichtsorgane haben Pflanzenschutzmittel einschließlich ihrer Verpackungen und Etiketten vorläufig zu beschlagnahmen, wenn einer nach § 10c Abs. 1 angeordneten Maßnahme zur Mängelbehebung oder Risikoausschaltung nicht oder nicht innerhalb der festgesetzten Frist Folge geleistet wurde. Dem bzw. der Betroffenen ist darüber eine Bescheinigung auszustellen.
(2) Die vorläufige Beschlagnahme ist unverzüglich dem Magistrat anzuzeigen. Der Magistrat hat binnen vier Wochen nach deren Durchführung die Beschlagnahme mit Bescheid anzuordnen. Andernfalls tritt die vorläufige Beschlagnahme außer Kraft.
(3) Das Verfügungsrecht über vorläufig beschlagnahmte Gegenstände steht dem Aufsichtsorgan und ab Erlassung des Beschlagnahmebescheides dem Magistrat zu.
(4) Beschlagnahmte Gegenstände sind so zu verschließen und zu kennzeichnen, dass eine Veränderung ohne Verletzung der Behältnisse, der Verpackung oder der Kennzeichnung nicht erfolgen kann. Die Bewahrung der im Betrieb belassenen Gegenstände vor Schäden obliegt dem bzw. der Betroffenen. Sind dazu besondere Maßnahmen erforderlich, hat der bzw. die Betroffene zeitgerecht vor deren Abwicklung den Magistrat zu verständigen. Der Magistrat hat auf Kosten des bzw. der Betroffenen erforderlichenfalls bestimmte Anordnungen bezüglich des Verbringens, der Lagerung, der Versiegelung oder der Kennzeichnung zu treffen. Die gebotenen Maßnahmen sind mit Ausnahme einer Gefahr im Verzug in Anwesenheit eines Aufsichtsorganes durchzuführen.
(1) Der Magistrat hat beschlagnahmte Gegenstände einschließlich ihrer Verpackungen nach Maßgabe des § 17 VStG 1991, BGBl. Nr. 52, für verfallen zu erklären, soferne
1. | der bzw. die Betroffene nicht durch nachweisbare Maßnahmen gewährleistet, dass nach Freigabe der Gegenstände den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprochen wird oder | |||||||||
2. | der Wert der Gegenstände oder die Folgen der Übertretung in keinem Verhältnis zur Bedeutung der Tat oder zu dem den Täter bzw. die Täterin treffenden Vorwurf stehen. |
(2) Die für verfallen erklärten Gegenstände sind bestmöglich zu verwerten. Sollte eine Verwertung nicht nutzbringend oder wirtschaftlich vertretbar erscheinen, kann die Vernichtung der Verfallsgegenstände auf Kosten des bzw. der Betroffenen angeordnet werden. Ein sich aus der Verwertung ergebender Erlös ist dem bzw. der Betroffenen nach Abzug der Transport-, Lager-, Verwertungs- und Entsorgungskosten auszufolgen.
(1) Die Behörde hat die von ihr insbesondere im Rahmen der amtlichen Kontrolle erhobenen Daten, welche nach Maßgabe unionsrechtlicher Regelungen an die Europäische Union, an andere Vertragsstaaten oder an Drittstaaten weiterzuleiten sind, insbesondere aber jene Daten, die entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 bzw. auch gemäß Art. 15 der Richtlinie 2009/128/EG zu erheben sind, berichtsmäßig zusammen zu fassen und in angemessenen Zeitabständen dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bekannt zu geben.
(2) Die Behörde hat über die gemäß Art. 68 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 vorzunehmenden Kontrollmaßnahmen unter Beachtung der für integrierte Kontrollvorgaben maßgebenden unionsrechtlichen Vorschriften einen Bericht zu erstellen und diesen bis 31. Mai nach Abschluss des Jahres, auf das sich der Bericht bezieht, dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vorzulegen.
(3) In Vollziehung dieses Gesetzes ermittelte personenbezogene Daten sind an das Bundesamt für Ernährungssicherheit und an die Agrarmarkt Austria in personenbezogener Form weiterzuleiten, soweit die genannten Daten eine wesentliche Voraussetzung zur Wahrnehmung des diesen gesetzlich übertragenen Aufgabenbereiches bilden.
(1) Die Behörde hat gegenüber Dritten hinsichtlich der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln schriftlich Auskunft zu erteilen. Diese haben das Recht, schriftlich einschlägige Informationen zu verlangen. Das Auskunftsbegehren muss den Inhalt bzw. den Umfang der gewünschten Informationen ausreichend klar darlegen.
(2) Die schriftliche Auskunftspflicht der Behörde gegenüber Dritten umfasst sämtliche Informationen gemäß Art. 67 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009. Der Auskunftspflicht muss nicht entsprochen werden, wenn das Auskunftsbegehren über die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln offenbar mutwillig verlangt wird.
(3) Die von Dritten verlangten Informationen sind schriftlich zu erteilen. Wird einem bzw. einer Dritten die gewünschte Information verweigert oder aus besonderen Gründen nicht schriftlich mitgeteilt, hat die Behörde auf Antrag einen begründeten Bescheid auszustellen, warum die Auskunft verweigert oder nicht schriftlich mitgeteilt wurde.
(1) Die Behörde hat einen Aktionsplan über die nachhaltige Verwendung von Pflanzenschutzmitteln zu erstellen und der Landesregierung zur Genehmigung vorzulegen. Der Aktionsplan hat unter Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze des Integrierten Pflanzenschutzes, der Grundsätze der guten Pflanzenschutzpraxis und der Anwendung des Vorsorgeprinzips
1. | quantitative Vorgaben, Ziele, Maßnahmen und Zeitpläne zur Verringerung der Risiken und der Auswirkungen der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt festzulegen, | |||||||||
2. | die Entwicklung und Einführung des Integrierten Pflanzenschutzes sowie alternativer Methoden und Verfahren zu fördern, um die Abhängigkeit von der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln zu verringern, und | |||||||||
3. | die Indikatoren zur Überwachung der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln, die besonders bedenkliche Wirkstoffe enthalten, zu umfassen, insbesondere wenn nichtchemische Alternativen verfügbar sind. |
(2) Die Zielvorgaben gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 haben insbesondere den Schutz der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, den Umweltschutz, den Umgang mit Rückständen, den Einsatz bestimmter Techniken im Pflanzenschutz und die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln und -techniken für bestimmte Kulturpflanzen zu berücksichtigen.
(3) Bei der Festlegung von Indikatoren gemäß Abs. 1 Z 3 sind Pflanzenschutzmittel, die im Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommene Wirkstoffe enthalten, die zu dem Zeitpunkt, zu dem die Zulassung gemäß Art. 80 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 zu erneuern ist, die Kriterien des Anhangs II Z 3.6 (Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit), Z 3.7 (Verbleib und Verhalten in der Umwelt) und Z 3.8 (Ökotoxikologie) der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 nicht erfüllen, besonders zu berücksichtigen.
(4) Auf Grundlage der Indikatoren gemäß Abs. 1 Z 3 sind im Aktionsplan Zeitpläne und Zielvorgaben für die Einschränkung der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln festzulegen, insbesondere wenn die Einschränkung der Verwendung vom Pflanzenschutzmitteln geeignet ist, eine Verringerung des Risikos im Hinblick auf die ermittelten Trends bei der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln – insbesondere jener, die Wirkstoffe enthalten oder die Kulturpflanzen, Regionen oder Verfahren betreffen, die besondere Aufmerksamkeit erfordern – um die Ziele gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 zu erreichen. Dabei ist der bestehende Zustand zu beschreiben und sind die bereits auf Grund anderer Maßnahmen erreichten Zielvorgaben für die Verringerung des Risikos oder der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln sowie bewährte Praktiken zu berücksichtigen.
(5) Die Zielvorgaben gemäß Abs. 4 können nach Maßgabe ihrer Eignung für die Erreichung der Einschränkung der Verwendung von chemisch-synthetischen Pflanzenschutzmitteln oder ihres Risikos sowohl als vorläufige als auch als endgültige Ziele festgelegt werden, wobei alle notwendigen Maßnahmen auszuschöpfen sind, um die Ziele gemäß Abs. 4 zu erreichen.
(6) Im Aktionsplan ist weiters
1. | zu beschreiben, welche gesetzlichen Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie 2009/128/EG erlassen wurden und welche sonstigen Maßnahmen zu ergreifen sind, um die Ziele gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 zu erreichen, | |||||||||
2. | Planungen auf Grund anderer unionsrechtlicher oder landesgesetzlicher Vorschriften über die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln Rechnung zu tragen, und | |||||||||
3. | auf Planungen auf Grund bundesrechtlicher Vorschriften, insbesondere auf dem Gebiet des Wasserrechtes, Bedacht zu nehmen. |
(7) Der Aktionsplan ist unter Berücksichtigung der aktuellen Erfordernisse mindestens alle fünf Jahre zu überprüfen und erforderlichenfalls zu überarbeiten. Die überarbeiteten Aktionspläne sind jeweils von der Landesregierung genehmigen zu lassen.
(8) Die Behörde hat bei der Erstellung bzw. bei der Überarbeitung des Aktionsplans
1. | eine Anhörung der Öffentlichkeit durchzuführen, | |||||||||
2. | die gesundheitlichen, sozialen, wirtschaftlichen und ökologischen Auswirkungen der geplanten Maßnahmen zu berücksichtigen, | |||||||||
3. | die besonderen ökologischen, klimatischen, geologischen, wasserwirtschaftlichen und landwirtschaftlichen Bedingungen in Wien zu berücksichtigen und | |||||||||
4. | alle relevanten Interessengruppen zu berücksichtigen. |
(9) Zum Zweck einer Anhörung der Öffentlichkeit (Abs. 8 Z 1) ist auf der Internetseite www.gemeinderecht.wien.at oder einer anderen Internetseite der Stadt Wien, die den gleichen Zwecken dient, die Auflage eines Entwurfes eines Aktionsplans bzw. dessen Überarbeitung sowie der Ort und die Zeit der möglichen öffentlichen Einsichtnahme in diesen Plan bekannt zu geben. Dieser Entwurf ist durch mindestens vier Wochen zur Einsicht bereit zu halten. Innerhalb der Auflagefrist darf, sofern ein entsprechendes Interesse glaubhaft gemacht werden kann – die diesbezügliche Beurteilung obliegt der Behörde –, zu diesem Entwurf schriftlich Stellung genommen werden, wobei die Form und Übermittlungsart sowie der späteste Zeitpunkt des Einlangens der Stellungnahmen durch die Behörde ebenfalls auf der Internetseite bekannt zu geben sind. Die rechtzeitig eingelangten Stellungnahmen sind vor Beschlussfassung durch die Behörde in die Überlegungen mit einzubeziehen. Die Bestimmungen über die Öffentlichkeitsbeteiligung in Art. 2 der Richtlinie 2003/35/EG über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG des Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu den Gerichten, ABl. Nr. L 156 vom 25. Juni 2003 S. 17, sind zu beachten.
(10) Die Behörde hat den Aktionsplan dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu übermitteln. Ebenso sind wesentliche Änderungen gemäß Abs. 7 unverzüglich dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu übermitteln. Werden vom Bundesministerium zu diesem Zweck einheitliche Berichtsformate zur Verfügung gestellt, sind nach Möglichkeit diese zu verwenden.
(11) Durch den Aktionsplan werden subjektiv öffentliche Rechte nicht begründet.
Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden, ABl. Nr. L 309 vom 24. November 2009 S. 71 und der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates, ABl. Nr. L 309 vom 24. November 2009 S. 1.
(1) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist der Magistrat der Stadt Wien.
(2) Gegen die Entscheidungen der Behörde steht den Parteien die Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien offen.
Gesetz über den Schutz des Menschen und der Umwelt bei der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln (Wiener Pflanzenschutzmittelgesetz)
StF: LGBl. Nr. 18/1990
Änderung
LGBl. Nr. 23/1990
LGBl. Nr. 11/2001
LGBl. Nr. 09/2008, CELEX.-Nrn.: 391L0414 und 32007L0006
LGBl. Nr. 23/2009
LGBl. Nr. 32/2012, CELEX-Nrn.: 32009L0128 und 32009R1107
LGBl. Nr. 34/2013
Präambel/Promulgationsklausel
Der Wiener Landtag hat beschlossen:
INHALTSVERZEICHNIS
I. ABSCHNITT
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
Ziel und Geltungsbereich | |
Begriffsbestimmungen |
II. ABSCHNITT
VORAUSSETZUNGEN DER VERWENDUNG
Allgemeine Grundsätze | |
Persönliche Voraussetzungen | |
Anwendung | |
Aufbewahrung und Lagerung | |
Verwendung | |
Pflanzenschutzgeräte | |
Überprüfung von in Gebrauch befindlichen Pflanzenschutzgeräten | |
Verwendungsbeschränkungen |
III. ABSCHNITT
INFORMATION, AUSBILDUNG, FORTBILDUNG und WEITERBILDUNG
Informationspflicht | |
Information und Sensibilisierung | |
Ausbildung | |
Fortbildung | |
Weiterbildung | |
Ausbildungsbescheinigung | |
Inhalt der Ausbildungsbescheinigung |
IV. ABSCHNITT
KONTROLLE und AKTIONSPLÄNE
Überwachung | |
Probenahme und Untersuchung | |
Pflichten der Verfügungsberechtigten | |
Maßnahmen | |
Beschlagnahme | |
Verfall | |
Datenverkehr | |
Weitergabe von Daten an Dritte | |
Aktionspläne |
V. ABSCHNITT
STRAFEN, UNIONSRECHT und BEHÖRDEN
Strafbestimmungen | |
Bezugnahme auf das Unionsrecht | |
Behörden | |
Verweisungen auf andere Gesetze |
VI. ABSCHNITT
SCHLUSSBESTIMMUNGEN
In-Kraft-Treten |