Gesamte Rechtsvorschrift W-PSMG

Wiener Pflanzenschutzmittelgesetz

W-PSMG
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Stand der Gesetzesgebung: 24.12.2024

§ 1 W-PSMG Ziel und Geltungsbereich


  1. (1)Absatz einsDieses Gesetz regelt die nachhaltige Verwendung von Pflanzenschutzmitteln. Es dient dem Schutz des Lebens und der Gesundheit des Menschen und der Umwelt vor unmittelbar oder mittelbar schädlichen Einwirkungen, die bei der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln entstehen oder entstehen können, wie auch der Verminderung der Risiken und Auswirkungen bei der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt.
  2. (2)Absatz 2Dieses Gesetz fördert den integrierten Pflanzenschutz sowie alternative Methoden oder Verfahren wie nichtchemische Alternativen zu Pflanzenschutzmitteln.

§ 2 W-PSMG Begriffsbestimmungen


  1. (1)Absatz einsAls Pflanzenschutzmittel gelten jene Produkte in der der Verwenderin bzw. dem Verwender gelieferten Form, die aus Wirkstoffen, Safenern oder Synergisten bestehen oder diese enthalten und für jene in Art. 2 Abs. 1 lit. a bis e der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates, ABl. Nr. L 309 vom 24. November 2009 S. 1, angeführten Verwendungszwecke bestimmt sind.Als Pflanzenschutzmittel gelten jene Produkte in der der Verwenderin bzw. dem Verwender gelieferten Form, die aus Wirkstoffen, Safenern oder Synergisten bestehen oder diese enthalten und für jene in Artikel 2, Absatz eins, Litera a bis e der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates, ABl. Nr. L 309 vom 24. November 2009 Sitzung 1, angeführten Verwendungszwecke bestimmt sind.
  2. (2)Absatz 2Als „Pflanzenschutzmittel mit geringem Risiko“ gelten jene, die gemäß Art. 22 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 Wirkstoffe mit geringem Risiko enthalten und die gemäß Art. 47 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009, als „Pflanzenschutzmittel mit geringem Risiko“ zugelassen sind.Als „Pflanzenschutzmittel mit geringem Risiko“ gelten jene, die gemäß Artikel 22, der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 Wirkstoffe mit geringem Risiko enthalten und die gemäß Artikel 47, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009, als „Pflanzenschutzmittel mit geringem Risiko“ zugelassen sind.
  3. (3)Absatz 3Als „für die ökologische/biologische Produktion geeignet“ gelten jene Pflanzenschutzmittel, die im Pflanzenschutzmittelregister gemäß § 4 Abs. 2 Pflanzenschutzmittelgesetz 2011 eingetragen sind und die Anforderungen gemäß Art. 9 und Art. 24 der Verordnung (EU) 2018/848 iVm Anhang I der Durchführungsverordnung (EU) 1165/2021 erfüllen. Diesen gleichgehalten werden Nützlinge gemäß § 12 Abs. 1 Pflanzenschutzmittelverordnung 2011 und Mikroorganismen gemäß Art. 3 Pkt. 15 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009, die jeweils im Pflanzenschutzmittelregister gemäß § 4 Abs. 2 Pflanzenschutzmittelgesetz 2011 eingetragen sind.Als „für die ökologische/biologische Produktion geeignet“ gelten jene Pflanzenschutzmittel, die im Pflanzenschutzmittelregister gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Pflanzenschutzmittelgesetz 2011 eingetragen sind und die Anforderungen gemäß Artikel 9 und Artikel 24, der Verordnung (EU) 2018/848 in Verbindung mit Anhang römisch eins der Durchführungsverordnung (EU) 1165/2021 erfüllen. Diesen gleichgehalten werden Nützlinge gemäß Paragraph 12, Absatz eins, Pflanzenschutzmittelverordnung 2011 und Mikroorganismen gemäß Artikel 3, Pkt. 15 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009, die jeweils im Pflanzenschutzmittelregister gemäß Paragraph 4, Absatz 2, Pflanzenschutzmittelgesetz 2011 eingetragen sind.
  4. (4)Absatz 4Unter den Begriff der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln fallen das Verbrauchen, Anwenden, Ausbringen, Gebrauchen, Lagern, Vorrätighalten und innerbetriebliche Befördern von Pflanzenschutzmitteln zum Zwecke der Anwendung.
  5. (5)Absatz 5Die bestimmungs- und sachgemäße Verwendung von Pflanzenschutzmitteln umfasst die Einhaltung der gesetzlichen Voraussetzungen, die Befolgung der guten Pflanzenschutzpraxis gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 und die Berücksichtigung der Grundsätze des Integrierten Pflanzenschutzes („IP“, Abs. 6).Die bestimmungs- und sachgemäße Verwendung von Pflanzenschutzmitteln umfasst die Einhaltung der gesetzlichen Voraussetzungen, die Befolgung der guten Pflanzenschutzpraxis gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 und die Berücksichtigung der Grundsätze des Integrierten Pflanzenschutzes („IP“, Absatz 6,).
  6. (6)Absatz 6Als Integrierter Pflanzenschutz gilt die sorgfältige Abwägung aller verfügbaren Pflanzenschutzmethoden und die anschließende Einbindung geeigneter Maßnahmen, die der Entstehung von Populationen von Schadorganismen entgegenwirken und die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln und anderen Abwehr- und Bekämpfungsmethoden auf einem Niveau halten, das wirtschaftlich und ökologisch vertretbar ist und Risiken für die menschliche Gesundheit und die Umwelt reduziert oder minimiert. Der integrierte Pflanzenschutz stellt auf das Wachstum gesunder Nutzpflanzen bei möglichst geringer Störung der landwirtschaftlichen Ökosysteme ab und fördert natürliche Mechanismen zur Bekämpfung bzw. Regulierung von Schädlingen.
  7. (7)Absatz 7Pflanzenschutzgeräte sind Gieß-, Sprüh-, Spritz-, Streu-, Stäube- und sonstige Geräte, die zum Zweck der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln bestimmt sind.
  8. (8)Absatz 8Unter Umwelt sind Wasser, Luft und Boden sowie die Beziehungen unter ihnen einerseits und zu allen Lebewesen andererseits zu verstehen.
  9. (9)Absatz 9Beraterin bzw. Berater ist jene Person, die entsprechende Kenntnisse erworben hat und im Rahmen einer beruflichen Tätigkeit Beratung zum Pflanzenschutz und zur sicheren Verwendung von Pflanzenschutzmitteln erteilt, einschließlich private selbständige und öffentliche Beratungsdienste.
  10. (10)Absatz 10Berufliche Verwenderin bzw. beruflicher Verwender (§ 4 Abs. 1) ist jene Person, die im Zuge ihrer beruflichen Tätigkeit Pflanzenschutzmittel verwendet, insbesondere eine Anwenderin und ein Anwender, eine Technikerin und ein Techniker, eine Arbeitgeberin und ein Arbeitgeber, sowie selbständige Personen in der Landwirtschaft. Diesen gleichzuhalten sind jene Personen, die auf Grund der gemäß §§ 9b, 9c und 9d erfolgreich absolvierten Aus-, Fort- und Weiterbildungen über die gleiche Qualifikation wie eine berufliche Verwenderin bzw. ein beruflicher Verwender im Bereich der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln verfügen und die sonstigen Voraussetzungen des § 9e erfüllen, ohne jedoch einer beruflichen Tätigkeit, bei der Pflanzenschutzmittel regelmäßig verwendet werden, nachzugehen.Berufliche Verwenderin bzw. beruflicher Verwender (Paragraph 4, Absatz eins,) ist jene Person, die im Zuge ihrer beruflichen Tätigkeit Pflanzenschutzmittel verwendet, insbesondere eine Anwenderin und ein Anwender, eine Technikerin und ein Techniker, eine Arbeitgeberin und ein Arbeitgeber, sowie selbständige Personen in der Landwirtschaft. Diesen gleichzuhalten sind jene Personen, die auf Grund der gemäß Paragraphen 9 b,, 9c und 9d erfolgreich absolvierten Aus-, Fort- und Weiterbildungen über die gleiche Qualifikation wie eine berufliche Verwenderin bzw. ein beruflicher Verwender im Bereich der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln verfügen und die sonstigen Voraussetzungen des Paragraph 9 e, erfüllen, ohne jedoch einer beruflichen Tätigkeit, bei der Pflanzenschutzmittel regelmäßig verwendet werden, nachzugehen.
  11. (11)Absatz 11Sonstige Verwenderin bzw. sonstiger Verwender ist jene Person, die auf Grund des Fehlens der gesetzlichen Voraussetzungen nicht als berufliche Verwenderin bzw. beruflicher Verwender oder als dieser bzw. diesem gleichzuhaltende Person (Abs. 10) anzusehen ist und daher nur jene Pflanzenschutzmittel (§ 2 Abs. 2) verwenden darf, die für nicht berufliche Verwenderinnen und Verwender zugelassen sind.Sonstige Verwenderin bzw. sonstiger Verwender ist jene Person, die auf Grund des Fehlens der gesetzlichen Voraussetzungen nicht als berufliche Verwenderin bzw. beruflicher Verwender oder als dieser bzw. diesem gleichzuhaltende Person (Absatz 10,) anzusehen ist und daher nur jene Pflanzenschutzmittel (Paragraph 2, Absatz 2,) verwenden darf, die für nicht berufliche Verwenderinnen und Verwender zugelassen sind.

§ 3 W-PSMG Allgemeine Grundsätze


(1) Pflanzenschutzmittel dürfen nur verwendet werden, wenn ihre Inverkehrbringung nach dem Pflanzenschutzmittelgesetz 2011, BGBl. I Nr. 10/2011, zulässig ist und diese im Pflanzenschutzmittelregister (§ 4 Abs. 2 Pflanzenschutzmittelgesetz 2011) eingetragen sind.

(2) Pflanzenschutzmittel dürfen nur verwendet werden, wenn sie neben der Originalkennzeichnung eine Kennzeichnung einschließlich einer Gebrauchsanweisung in deutscher Sprache deutlich lesbar und unverwischbar aufweisen.

(3) Pflanzenschutzmittel dürfen nur bestimmungs- und sachgemäß verwendet werden. Zu Oberflächengewässern ist im Zuge der Ausbringung des Pflanzenschutzmittels ein horizontaler Mindestabstand von fünf Metern einzuhalten.

(4) Pflanzenschutzmittel dürfen längstens bis ein Jahr nach dem Ablauf der Abverkaufsfrist verwendet werden, sofern nicht auf Grund des Pflanzenschutzmittelgesetzes 2011 oder unionsrechtlicher Vorschriften andere Regelungen bestehen.

(5) Treten bei der Verwendung Pflanzenschutzmittel in einer Menge oder Konzentration aus, die das Leben oder die Gesundheit des Menschen oder die Umwelt gefährden, und können vom beruflichen Verwender bzw. von der beruflichen Verwenderin nicht sofort geeignete Maßnahmen zur schadlosen Beseitigung des Pflanzenschutzmittels eingeleitet werden, so hat er bzw. sie unverzüglich die Behörde zu verständigen.

§ 4 W-PSMG Persönliche Voraussetzungen


  1. (1)Absatz einsPflanzenschutzmittel dürfen nur von einer beruflichen Verwenderin bzw. einem beruflichen Verwender verwendet werden, es sei denn, die Zulassung (§ 3 Abs. 1) und die Indikation des betreffenden Pflanzenschutzmittels sehen anderes vor.Pflanzenschutzmittel dürfen nur von einer beruflichen Verwenderin bzw. einem beruflichen Verwender verwendet werden, es sei denn, die Zulassung (Paragraph 3, Absatz eins,) und die Indikation des betreffenden Pflanzenschutzmittels sehen anderes vor.
  2. (2)Absatz 2Ein beruflicher Verwender bzw. eine berufliche Verwenderin darf nur tätig werden, sofern eine entsprechende Ausbildung (§ 9b) bzw. Fortbildung (§ 9c) sowie sobald erforderlich auch eine entsprechende Weiterbildung (§ 9d) absolviert wurden und diese durch eine Ausbildungsbescheinigung (§ 9e) nachgewiesen werden.Ein beruflicher Verwender bzw. eine berufliche Verwenderin darf nur tätig werden, sofern eine entsprechende Ausbildung (Paragraph 9 b,) bzw. Fortbildung (Paragraph 9 c,) sowie sobald erforderlich auch eine entsprechende Weiterbildung (Paragraph 9 d,) absolviert wurden und diese durch eine Ausbildungsbescheinigung (Paragraph 9 e,) nachgewiesen werden.
  3. (3)Absatz 3Die berufliche Verwenderin bzw. der berufliche Verwender hat bei der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln die Ausbildungsbescheinigung (§ 9e) oder eine entsprechend gleichwertige Ausbildungsbescheinigung (§ 9e Abs. 8) mit sich zu führen und Behördenorganen (§ 10 Abs. 2) auf deren Verlangen vorzuweisen.Die berufliche Verwenderin bzw. der berufliche Verwender hat bei der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln die Ausbildungsbescheinigung (Paragraph 9 e,) oder eine entsprechend gleichwertige Ausbildungsbescheinigung (Paragraph 9 e, Absatz 8,) mit sich zu führen und Behördenorganen (Paragraph 10, Absatz 2,) auf deren Verlangen vorzuweisen.
  4. (4)Absatz 4Sollte eine der Wiener Ausbildungsbescheinigung gleichwertige Ausbildungsbescheinigung ohne Lichtbild sein, so ist die berufliche Verwenderin bzw. der berufliche Verwender verpflichtet bei der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln neben der Ausbildungsbescheinigung auch einen gültigen amtlichen Lichtbildausweis (Führerschein, Personalausweis, etc…) mit sich zu führen und diesen gemeinsam mit der Ausbildungsbescheinigung den Behördenorganen (§ 10 Abs. 2) über Verlangen vorzuweisen.Sollte eine der Wiener Ausbildungsbescheinigung gleichwertige Ausbildungsbescheinigung ohne Lichtbild sein, so ist die berufliche Verwenderin bzw. der berufliche Verwender verpflichtet bei der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln neben der Ausbildungsbescheinigung auch einen gültigen amtlichen Lichtbildausweis (Führerschein, Personalausweis, etc…) mit sich zu führen und diesen gemeinsam mit der Ausbildungsbescheinigung den Behördenorganen (Paragraph 10, Absatz 2,) über Verlangen vorzuweisen.

§ 5 W-PSMG Anwendung


  1. (1)Absatz einsWer Pflanzenschutzmittel anwendet, darf nur zugelassene Pflanzenschutzmittel (§ 3 Abs. 1) als Pflanzenschutzmittel einsetzen und zwar nur sofern und soweit, als dies in den Indikationen bei der Zulassung, für den jeweiligen konkreten Anwenderinnen- und Anwenderkreis vorgesehen ist. Dies gilt auch für die Anwendbarkeit von zugelassenen Grundstoffen gemäß Art. 23 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009.Wer Pflanzenschutzmittel anwendet, darf nur zugelassene Pflanzenschutzmittel (Paragraph 3, Absatz eins,) als Pflanzenschutzmittel einsetzen und zwar nur sofern und soweit, als dies in den Indikationen bei der Zulassung, für den jeweiligen konkreten Anwenderinnen- und Anwenderkreis vorgesehen ist. Dies gilt auch für die Anwendbarkeit von zugelassenen Grundstoffen gemäß Artikel 23, der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009.
  2. (2)Absatz 2Wer Pflanzenschutzmittel, die für die berufliche Verwenderin und den beruflichen Verwender zugelassen sind (§ 3 Abs. 1), anwendet oder anwenden lässt, hat Aufzeichnungen zu führen, in welchen zumindest folgende Informationen enthalten sein müssen:Wer Pflanzenschutzmittel, die für die berufliche Verwenderin und den beruflichen Verwender zugelassen sind (Paragraph 3, Absatz eins,), anwendet oder anwenden lässt, hat Aufzeichnungen zu führen, in welchen zumindest folgende Informationen enthalten sein müssen:
    1. a)Litera ader Handelsname sämtlicher eingesetzter Pflanzenschutzmittel (einschließlich der Grundstoffe), inklusive Pflanzenschutz-Registernummer und Schadfaktor,
    2. b)Litera bdie Bezeichnung und Größe der behandelten Fläche, die behandelte Kulturpflanze und die tatsächlich verwendete Menge (Aufwandmenge) des Pflanzenschutzmittels. Ist eine flächenbezogene Aufwandmenge nicht vorgesehen, ist die verwendete Konzentration anzugeben. Eine Angabe zur Größe der behandelten Fläche ist in diesem Fall nicht erforderlich,
    3. c)Litera cdas Datum der Anwendung und
    4. d)Litera dder vollständige Name der beruflichen Verwenderin bzw. des beruflichen Verwenders (§ 2 Abs. 10).der vollständige Name der beruflichen Verwenderin bzw. des beruflichen Verwenders (Paragraph 2, Absatz 10,).
  1. (3)Absatz 3Bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln ist das Rauchen, Essen und Trinken verboten. Erforderlichenfalls ist eine für den konkreten Einsatzzweck geeignete persönliche Schutzausrüstung zu verwenden. Nach der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln sind ungeschützte Hautstellen, einschließlich der Hände, sorgfältig zu reinigen.

§ 6 W-PSMG Aufbewahrung und Lagerung


  1. (1)Absatz einsPflanzenschutzmittel sind so aufzubewahren und zu lagern, dass sie dem Zugriff unbefugter Personen entzogen sind. Als unbefugt gilt jede Person, die nicht über eine gültige Ausbildungsbescheinigung (§ 9e) verfügt.Pflanzenschutzmittel sind so aufzubewahren und zu lagern, dass sie dem Zugriff unbefugter Personen entzogen sind. Als unbefugt gilt jede Person, die nicht über eine gültige Ausbildungsbescheinigung (Paragraph 9 e,) verfügt.
  2. (2)Absatz 2Die Aufbewahrung und die Lagerung von Pflanzenschutzmitteln haben in verschlossenen, unbeschädigten Handelspackungen zu erfolgen. Wenn dies nicht möglich ist, so haben die Aufbewahrung und die Lagerung in geeigneten, verschlossenen Behältnissen, die keine Möglichkeit zum Austritt des Pflanzenschutzmittels und zu Verwechslungen mit Arzneimitteln sowie mit Lebensmitteln, Futtermitteln oder sonstigen ungiftigen Waren des täglichen Gebrauches geben können, zu erfolgen; diese Behältnisse sind inhaltlich auf die gleiche Weise wie die Handelspackungen zu kennzeichnen; die Beipacktexte sind gemeinsam mit diesen Behältnissen aufzubewahren.

§ 6a W-PSMG Verwendung


  1. (1)Absatz einsPflanzenschutzmittel dürfen nur bestimmungs- und sachgerecht im Sinne des Art. 55 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 unter Beachtung der Grundsätze der guten Pflanzenschutzpraxis und der Anwendung des Vorsorgeprinzips verwendet werden. Berufliche Verwender bzw. berufliche Verwenderinnen haben die allgemeinen Grundsätze des Integrierten Pflanzenschutzes gemäß Anhang III der Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden, ABl. Nr. L 309 vom 24. November 2009 S. 71, ab dem 1. Jänner 2014 anzuwenden.Pflanzenschutzmittel dürfen nur bestimmungs- und sachgerecht im Sinne des Artikel 55, der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 unter Beachtung der Grundsätze der guten Pflanzenschutzpraxis und der Anwendung des Vorsorgeprinzips verwendet werden. Berufliche Verwender bzw. berufliche Verwenderinnen haben die allgemeinen Grundsätze des Integrierten Pflanzenschutzes gemäß Anhang römisch III der Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden, ABl. Nr. L 309 vom 24. November 2009 Sitzung 71, ab dem 1. Jänner 2014 anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2Im Landesgebiet von Wien, mit Ausnahme jener Flächen, die für die landwirtschaftliche Produktion genutzt werden oder die im Sinne des Forstgesetzes 1975 Waldflächen sind, dürfen neben den zugelassenen Grundstoffen (§ 5 Abs. 1) ausschließlich jene zugelassenen Pflanzenschutzmittel verwendet werden, die entweder als Pflanzenschutzmittel mit geringem Risiko (§ 2 Abs. 2) gelten oder für die Verwendung in der ökologischen/biologischen Produktion (§ 2 Abs. 3) geeignet sind.Im Landesgebiet von Wien, mit Ausnahme jener Flächen, die für die landwirtschaftliche Produktion genutzt werden oder die im Sinne des Forstgesetzes 1975 Waldflächen sind, dürfen neben den zugelassenen Grundstoffen (Paragraph 5, Absatz eins,) ausschließlich jene zugelassenen Pflanzenschutzmittel verwendet werden, die entweder als Pflanzenschutzmittel mit geringem Risiko (Paragraph 2, Absatz 2,) gelten oder für die Verwendung in der ökologischen/biologischen Produktion (Paragraph 2, Absatz 3,) geeignet sind.
  3. (3)Absatz 3Abweichend von Abs. 2 dürfen auch zugelassene, chemisch-synthetische Pflanzenschutzmittel zur Erfüllung von EU-rechtlichen Vorschriften, internationalen Abkommen, Anordnungen nach dem Wiener Pflanzenschutzgesetz oder der darauf beruhenden Rechtsakte der Behörden sowie auf den nachfolgend angeführten Flächen eingesetzt werden:Abweichend von Absatz 2, dürfen auch zugelassene, chemisch-synthetische Pflanzenschutzmittel zur Erfüllung von EU-rechtlichen Vorschriften, internationalen Abkommen, Anordnungen nach dem Wiener Pflanzenschutzgesetz oder der darauf beruhenden Rechtsakte der Behörden sowie auf den nachfolgend angeführten Flächen eingesetzt werden:

    Flächen,

    1. 1.Ziffer einsdie einer wissenschaftlichen Institution als Forschungsfelder dienen,
    2. 2.Ziffer 2die bei Gleisanlagen, Flugfeldern bzw. Landeplätzen und vergleichbaren Anlagen aus sicherheitstechnischen Gründen von Bepflanzung freizuhalten sind,
    3. 3.Ziffer 3die der Ausübung von Sport bzw. dem sportlichen Wettkampf dienen, sofern die Fläche nicht überwiegend der Nutzung durch Kinder und Jugendliche bis 14 Jahren zur Verfügung stehen,
    4. 4.Ziffer 4auf denen der Einsatz von chemisch-synthetischen Pflanzenschutzmittel im Interesse der nationalen Sicherheit erforderlich ist,
    5. 5.Ziffer 5die als Garten- und Parkanlagen im Sinne des § 1 Abs. 12 des Denkmalschutzgesetzes gelten, sowie jene Flächen, die auf Grund ihrer historischen Bedeutung und stadtbildprägenden Qualität ebenso schutz- und erhaltenswürdig sind, oderdie als Garten- und Parkanlagen im Sinne des Paragraph eins, Absatz 12, des Denkmalschutzgesetzes gelten, sowie jene Flächen, die auf Grund ihrer historischen Bedeutung und stadtbildprägenden Qualität ebenso schutz- und erhaltenswürdig sind, oder
    6. 6.Ziffer 6die als Oberflächenabdeckung von Abfallbehandlungsanlagen im Sinne des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 dienen zum Schutz und zur Erhaltung der Funktion der Oberflächenabdeckung.
  1. (4)Absatz 4Unbeschadet Abs. 1 ist bei der Verwendung aller zugelassenen Pflanzenschutzmittel der Integrierte Pflanzenschutz (§§ 2 Abs. 6 und 6a Abs. 1) im Rahmen des jeweiligen konkreten Anwendungsfalls zu berücksichtigen.Unbeschadet Absatz eins, ist bei der Verwendung aller zugelassenen Pflanzenschutzmittel der Integrierte Pflanzenschutz (Paragraphen 2, Absatz 6 und 6a Absatz eins,) im Rahmen des jeweiligen konkreten Anwendungsfalls zu berücksichtigen.

§ 7 W-PSMG Pflanzenschutzgeräte


  1. (1)Absatz einsBei der Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln dürfen nur solche Pflanzenschutzgeräte eingesetzt werden, die den Bestimmungen des § 7a bzw. einer auf Grund des § 7a erlassenen Verordnung entsprechen und über eine entsprechende Überprüfungsmarke verfügen. Davon ausgenommen sind handgeführte Anwendungsgeräte für Pestizide, sofern Zubehörteile nachweislich regelmäßig gewechselt werden, die mit der Anwendung des Gerätes verbundenen Risiken durch deutliche, unentfernbare Sichtbarmachung am Gerät für jedermann erkennbar gemacht wurden und die Einschulung des beruflichen Verwenders bzw. der beruflichen Verwenderin am Gerät nachgewiesen wird. Die Beurteilung des Vorliegens eines handgeführten Anwendungsgerätes obliegt der Behörde.Bei der Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln dürfen nur solche Pflanzenschutzgeräte eingesetzt werden, die den Bestimmungen des Paragraph 7 a, bzw. einer auf Grund des Paragraph 7 a, erlassenen Verordnung entsprechen und über eine entsprechende Überprüfungsmarke verfügen. Davon ausgenommen sind handgeführte Anwendungsgeräte für Pestizide, sofern Zubehörteile nachweislich regelmäßig gewechselt werden, die mit der Anwendung des Gerätes verbundenen Risiken durch deutliche, unentfernbare Sichtbarmachung am Gerät für jedermann erkennbar gemacht wurden und die Einschulung des beruflichen Verwenders bzw. der beruflichen Verwenderin am Gerät nachgewiesen wird. Die Beurteilung des Vorliegens eines handgeführten Anwendungsgerätes obliegt der Behörde.
  2. (2)Absatz 2Beim Füllen der Behälter von Pflanzenschutzgeräten und bei der Zubereitung von Spritzbrühen ist sorgsam darauf zu achten, daß kein Pflanzenschutzmittel austritt. Jedenfalls ist ein Versickern des Pflanzenschutzmittels in den Boden oder ein Eindringen in Oberflächengewässer zu verhindern.
  3. (3)Absatz 3Geräte und Behältnisse, die für die Zubereitung von Pflanzenschutzmitteln verwendet werden, sind nach jeder Anwendung sorgfältig zu reinigen; gleiches gilt für die erforderlichen Schutzbekleidungen und Schutzausrüstungen.
  4. (4)Absatz 4Die Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln mit Luftfahrzeugen ist, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird, verboten.
  5. (5)Absatz 5Abweichend von Abs. 4 kann der Magistrat auf Antrag einer beruflichen Verwenderin bzw. eines beruflichen Verwenders (§ 2 Abs. 10) und unter Beachtung der Voraussetzungen des Art. 9 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2009/128/EG mit Bescheid eine Bewilligung für den Einsatz von unbemannten Luftfahrzeugen zur Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln (§ 2 Abs. 1 bis 3) oder von Grundstoffen erteilen. Erforderlichenfalls sind in der Bewilligung Bedingungen, Fristen und Auflagen zum Schutz öffentlicher Interessen, der Gesundheit von Anrainerinnen und Anrainern und der Umwelt vorzusehen.Abweichend von Absatz 4, kann der Magistrat auf Antrag einer beruflichen Verwenderin bzw. eines beruflichen Verwenders (Paragraph 2, Absatz 10,) und unter Beachtung der Voraussetzungen des Artikel 9, Absatz 2 und 3 der Richtlinie 2009/128/EG mit Bescheid eine Bewilligung für den Einsatz von unbemannten Luftfahrzeugen zur Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln (Paragraph 2, Absatz eins bis 3) oder von Grundstoffen erteilen. Erforderlichenfalls sind in der Bewilligung Bedingungen, Fristen und Auflagen zum Schutz öffentlicher Interessen, der Gesundheit von Anrainerinnen und Anrainern und der Umwelt vorzusehen.
  6. (6)Absatz 6Einem Antrag im Sinne des Abs. 5 sind ein Anwendungsplan und Nachweise anzuschließen, die belegen, dass die in Art. 9 Abs. 2 der Richtlinie 2009/128/EG genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Zudem hat der Antrag Angaben überEinem Antrag im Sinne des Absatz 5, sind ein Anwendungsplan und Nachweise anzuschließen, die belegen, dass die in Artikel 9, Absatz 2, der Richtlinie 2009/128/EG genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Zudem hat der Antrag Angaben über
    1. 1.Ziffer einsden voraussichtlichen Zeitpunkt der Ausbringung,
    2. 2.Ziffer 2die auszubringenden Mengen,
    3. 3.Ziffer 3die eingesetzten Pflanzenschutzmittel, einschließlich Nützlinge und Mikroorganismen oder Grundstoffe und
    4. 4.Ziffer 4die Flächen, auf denen die Pflanzenschutzmittel, einschließlich Nützlinge und Mikroorganismen oder Grundstoffe ausgebracht werden sollen,
    zu enthalten.
  7. (7)Absatz 7Der Magistrat hat Aufzeichnungen gemäß Art. 9 Abs. 6 der Richtlinie 2009/128/EG über die in den Anträgen nach Abs. 6 und den nach Abs. 5 erteilten Genehmigungen enthaltenen Informationen zu führen.Der Magistrat hat Aufzeichnungen gemäß Artikel 9, Absatz 6, der Richtlinie 2009/128/EG über die in den Anträgen nach Absatz 6 und den nach Absatz 5, erteilten Genehmigungen enthaltenen Informationen zu führen.
  8. (8)Absatz 8Der Magistrat wird ermächtigt, unter Berücksichtigung bundes- und/oder unionsrechtlicher Regelungen, durch Verordnung nähere Bestimmungen zur Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln einschließlich Nützlinge und Mikroorganismen (§ 2 Abs. 3) und Grundstoffen (§ 5 Abs. 1) mittels unbemannter Luftfahrzeuge festzulegen.Der Magistrat wird ermächtigt, unter Berücksichtigung bundes- und/oder unionsrechtlicher Regelungen, durch Verordnung nähere Bestimmungen zur Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln einschließlich Nützlinge und Mikroorganismen (Paragraph 2, Absatz 3,) und Grundstoffen (Paragraph 5, Absatz eins,) mittels unbemannter Luftfahrzeuge festzulegen.

§ 7a W-PSMG Überprüfung von in Gebrauch befindlichen Pflanzenschutzgeräten


  1. (1)Absatz einsDie Landesregierung hat zur Sicherstellung eines hohen Grades an Schutz für das Leben, die menschliche Gesundheit und die Umwelt oder zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorschriften durch Verordnung nähere Vorschriften insbesondere über die Anforderungen bei der regelmäßigen Überprüfung der Pflanzenschutzgeräte, die Wartung und Handhabung von Pflanzenschutzgeräten, die Kennzeichnung der überprüften Geräte, die für die Überprüfung zu entrichtenden Gebühren, die Möglichkeit der Übertragung der Überprüfung der Pflanzenschutzgeräte im Sinne des Anhangs II der Richtlinie 2009/128/EG an geeignete Einrichtungen und die Bedingungen für die Anerkennung von Bescheinigungen anderer Mitgliedsstaaten im Sinne dieser Bestimmung bzw. nach Maßgabe des Art. 8 der Richtlinie 2009/128/EG zu erlassen.Die Landesregierung hat zur Sicherstellung eines hohen Grades an Schutz für das Leben, die menschliche Gesundheit und die Umwelt oder zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorschriften durch Verordnung nähere Vorschriften insbesondere über die Anforderungen bei der regelmäßigen Überprüfung der Pflanzenschutzgeräte, die Wartung und Handhabung von Pflanzenschutzgeräten, die Kennzeichnung der überprüften Geräte, die für die Überprüfung zu entrichtenden Gebühren, die Möglichkeit der Übertragung der Überprüfung der Pflanzenschutzgeräte im Sinne des Anhangs römisch II der Richtlinie 2009/128/EG an geeignete Einrichtungen und die Bedingungen für die Anerkennung von Bescheinigungen anderer Mitgliedsstaaten im Sinne dieser Bestimmung bzw. nach Maßgabe des Artikel 8, der Richtlinie 2009/128/EG zu erlassen.
  2. (2)Absatz 2Die Behörde hat dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft jährlich einen Bericht gemäß § 13 Abs. 2 Z 1 Pflanzenschutzmittelgesetz 2011, BGBl. I Nr. 10/2011, für das vorangegangene Kalenderjahr zu übermittelnDie Behörde hat dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft jährlich einen Bericht gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer eins, Pflanzenschutzmittelgesetz 2011, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2011,, für das vorangegangene Kalenderjahr zu übermitteln

§ 8 W-PSMG Verwendungsbeschränkungen


§ 8.Paragraph 8,

Die Landesregierung hat, wenn es zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen oder der Umwelt oder zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorschriften erforderlich ist, durch Verordnung nähere Vorschriften über die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln zu erlassen, insbesondere über

  1. a)Litera aein Verbot oder die (zeitliche, örtliche, sachliche oder mengenmäßige) Einschränkung der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln in Gebieten gemäß Art. 12 lit. a bis c der Richtlinie 2009/128/EG unter Berücksichtigung der Auswirkungen auf die Gesundheit, die biologische Vielfalt oder der Ergebnisse einschlägiger Risikobewertungen, des Schutzes der aquatischen Umwelt und der Trinkwasserversorgung,ein Verbot oder die (zeitliche, örtliche, sachliche oder mengenmäßige) Einschränkung der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln in Gebieten gemäß Artikel 12, Litera a bis c der Richtlinie 2009/128/EG unter Berücksichtigung der Auswirkungen auf die Gesundheit, die biologische Vielfalt oder der Ergebnisse einschlägiger Risikobewertungen, des Schutzes der aquatischen Umwelt und der Trinkwasserversorgung,
  2. b)Litera bbestimmte Arten der Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln hinsichtlich der gänzlichen, zeitlichen oder gebietsweisen Untersagung gemäß Art. 12 lit. a bis c der Richtlinie 2009/128/EG, wenn dies zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit des Menschen oder der Umwelt erforderlich ist.bestimmte Arten der Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln hinsichtlich der gänzlichen, zeitlichen oder gebietsweisen Untersagung gemäß Artikel 12, Litera a bis c der Richtlinie 2009/128/EG, wenn dies zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit des Menschen oder der Umwelt erforderlich ist.

§ 9 W-PSMG Informationspflicht


(1) Jeder, der Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse, die mit Pflanzenschutzmitteln behandelt worden und nicht zum Verzehr durch Menschen, Nutz- oder Haustiere oder durch Wild bestimmt sind, veräußert oder sonst überlässt, hat den Erwerber bzw. die Erwerberin über diese Umstände vor dem Erwerb zu informieren. Eine Informationspflicht besteht nicht, wenn auf den Handelspackungen entsprechende Hinweise aufgedruckt sind.

(2) Sind durch die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln nachteilige Auswirkungen auf andere Grundstücke eingetreten, so ist der bzw. die über das Grundstück Verfügungsberechtigte vom beruflichen Verwender bzw. von der beruflichen Verwenderin des Pflanzenschutzmittels darüber unverzüglich in Kenntnis zu setzen.

§ 9a W-PSMG Information und Sensibilisierung


Das Land Wien hat als Träger von Privatrechten die Aufklärung der Bevölkerung über die Auswirkungen der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln zu fördern, insbesondere über Risiken und mögliche akute und chronische Auswirkungen ihrer Verwendung auf die menschliche Gesundheit, Nichtzielorganismen und die Umwelt sowie über die Verwendung nichtchemischer Alternativen.

§ 9b W-PSMG Ausbildung


(1) Berufliche Verwender und Verwenderinnen haben über eine entsprechende Ausbildung zu verfügen. Folgende erfolgreich abgeschlossene Ausbildungen zählen als eine derartige Ausbildung:

a)

eine im Inland absolvierte landwirtschaftliche Fachschule,

b)

eine landwirtschaftliche oder einschlägige gewerbliche Berufsausbildung,

c)

eine Höhere land- und forstwirtschaftliche oder eine einschlägige Höhere technische Lehranstalt,

d)

ein Universitätsstudium einschlägiger Fachrichtungen oder

e)

die Innehabung der Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Schädlingsbekämpfung.

(2) Die Behörde hat auf Antrag durch Bescheid andere Ausbildungsnachweise nach Maßgabe der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen ABl. L 255 vom 30. September 2005 S. 22, als Ausbildung gemäß Abs. 1 anzuerkennen. Die Bestimmungen der Richtlinie 2005/36/EG sind unabhängig von der Staatsangehörigkeit und vom Staat, in dem die Ausbildung absolviert wurde, anzuwenden. Bestehen wesentliche Unterschiede zu einer Ausbildung gemäß Abs. 1 und sind diese nicht durch Kenntnisse auf Grund von Berufspraxis ausgeglichen, ist der antragstellenden Person entweder ein Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung vorzuschreiben, wobei die Wahl zwischen diesen Maßnahmen zu ermöglichen ist.

(3) Die Landesregierung kann durch Verordnung festlegen, inwieweit Ausbildungsnachweise gemäß Abs. 2 als gleichwertig mit der Ausbildung gemäß Abs. 1 gelten.

§ 9c W-PSMG Fortbildung


(1) Als Ausbildung gilt auch der erfolgreiche Abschluss eines Fortbildungskurses, sofern dieser von der Behörde oder einer durch die Behörde beauftragten Stelle abgehalten wurde. Dieser Fortbildungskurs hat die Kenntnisse und Fertigkeiten im Sinne des Anhangs I der Richtlinie 2009/128/EG zu vermitteln.

(2) Der erfolgreiche Abschluss eines Fortbildungskurses an einer von den übrigen Bundesländern akkreditierten Ausbildungs- bzw. Fortbildungsstelle, sofern der Kursinhalt die im Abs. 1 genannten Voraussetzungen erfüllt und dieser Kursinhalt der Behörde nachgewiesen wird, gilt den Wiener Fortbildungskursen jedenfalls als gleichwertig.

(3) § 9b Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß.

§ 9d W-PSMG Weiterbildung


(1) Berufliche Verwender und Verwenderinnen müssen sich fortgesetzt einschlägiger Weiterbildung unterziehen und eine solche erfolgreich absolvieren.

(2) Die Weiterbildungskurse sind von der Behörde oder einer von der Behörde beauftragten Stelle zu veranstalten. Die Weiterbildungskurse haben insbesondere die für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln erforderlichen jeweils neuen, wissenschaftlich anerkannten, fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln.

(3) § 9b Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß.

§ 9e W-PSMG Ausbildungsbescheinigung


  1. (1)Absatz einsZum Zweck des Nachweises der Aus- bzw. Fortbildung hat der berufliche Verwender bzw. die berufliche Verwenderin die Ausstellung einer Ausbildungsbescheinigung bei der Behörde zu beantragen.
  2. (2)Absatz 2Die Behörde hat bei der erstmaligen Ausstellung einer Ausbildungsbescheinigung eine solche auszustellen, sofern die beantragende Person nachweist, dass sie
    1. a)Litera averlässlich gemäß Abs. 3 ist undverlässlich gemäß Absatz 3, ist und
    2. b)Litera büber eine Ausbildung im Sinne der §§ 9b bzw. 9c verfügt und der erfolgreiche Abschluss dieser Ausbildung bzw. Fortbildung nicht länger als sechs Jahre zurückliegt, gerechnet vom Tag des Einlangens des Ausstellungsansuchens einer Ausbildungsbescheinigung bei der zuständigen Behörde. Sofern der erfolgreiche Abschluss der entsprechenden Aus- bzw. Fortbildung mehr als sechs Jahre zurück liegt, darf die Behörde eine entsprechende Bestätigung nur ausstellen, wenn die beantragende Person nachweist, dass sie seit Abschluss der Aus- bzw. Fortbildung durchgehend einschlägig fachlich tätig war. Die Beurteilung der einschlägig fachlichen Tätigkeit obliegt der Behörde.über eine Ausbildung im Sinne der Paragraphen 9 b, bzw. 9c verfügt und der erfolgreiche Abschluss dieser Ausbildung bzw. Fortbildung nicht länger als sechs Jahre zurückliegt, gerechnet vom Tag des Einlangens des Ausstellungsansuchens einer Ausbildungsbescheinigung bei der zuständigen Behörde. Sofern der erfolgreiche Abschluss der entsprechenden Aus- bzw. Fortbildung mehr als sechs Jahre zurück liegt, darf die Behörde eine entsprechende Bestätigung nur ausstellen, wenn die beantragende Person nachweist, dass sie seit Abschluss der Aus- bzw. Fortbildung durchgehend einschlägig fachlich tätig war. Die Beurteilung der einschlägig fachlichen Tätigkeit obliegt der Behörde.
  3. (3)Absatz 3Die Verlässlichkeit ist nicht gegeben bei Personen, die in den letzten fünf Jahren
    1. a)Litera avon einem Gericht wegen eines Verbrechens oder eines Vergehens, das unter Gebrauch von Pflanzenschutzmitteln, Chemikalien, Pestiziden oder sonstigen giftigen Stoffen verübt wurde, verurteilt worden sind, oder
    2. b)Litera bmehr als einmal wegen Übertretungen dieses Gesetzes oder von sonstigen pflanzenschutzmittel- oder chemikalienrechtlichen Vorschriften bestraft wurden.
  4. (4)Absatz 4Dem Antrag auf erstmalige Ausstellung einer Ausbildungsbescheinigung (Abs. 1) ist ein Nachweis über die erfolgreiche Ausbildung bzw. Fortbildung (§§ 9b und 9c) sowie über die Verlässlichkeit (Abs. 3) bzw. sonstige Nachweise und Unterlagen im Sinne des Abs. 2 sowie der §§ 9b und 9c, bei fremdsprachigen Dokumenten in beglaubigter Übersetzung, anzuschließen. Zum Nachweis der Verlässlichkeit ist eine schriftliche Erklärung, dass kein Umstand nach Abs. 3 vorliegt, anzuschließen.Dem Antrag auf erstmalige Ausstellung einer Ausbildungsbescheinigung (Absatz eins,) ist ein Nachweis über die erfolgreiche Ausbildung bzw. Fortbildung (Paragraphen 9 b und 9c) sowie über die Verlässlichkeit (Absatz 3,) bzw. sonstige Nachweise und Unterlagen im Sinne des Absatz 2, sowie der Paragraphen 9 b und 9c, bei fremdsprachigen Dokumenten in beglaubigter Übersetzung, anzuschließen. Zum Nachweis der Verlässlichkeit ist eine schriftliche Erklärung, dass kein Umstand nach Absatz 3, vorliegt, anzuschließen.
  5. (5)Absatz 5Die erstmalige Ausbildungsbescheinigung (Abs. 1) ist auf sechs Jahre zu befristen. Die Behörde hat über Antrag die Ausbildungsbescheinigung um jeweils weitere sechs Jahre zu verlängern, wenn die erfolgreiche Teilnahme eines Weiterbildungskurses nachgewiesen wird, wobei der nachgewiesene Weiterbildungskurs innerhalb der letzten zwei Jahre vor Ablauf der sechsjährigen Gültigkeitsdauer der Ausbildungsbescheinigung absolviert worden sein muss, sowie die Verlässlichkeit (Abs. 3) weiterhin gegeben ist.Die erstmalige Ausbildungsbescheinigung (Absatz eins,) ist auf sechs Jahre zu befristen. Die Behörde hat über Antrag die Ausbildungsbescheinigung um jeweils weitere sechs Jahre zu verlängern, wenn die erfolgreiche Teilnahme eines Weiterbildungskurses nachgewiesen wird, wobei der nachgewiesene Weiterbildungskurs innerhalb der letzten zwei Jahre vor Ablauf der sechsjährigen Gültigkeitsdauer der Ausbildungsbescheinigung absolviert worden sein muss, sowie die Verlässlichkeit (Absatz 3,) weiterhin gegeben ist.
  6. (6)Absatz 6Bei jedem weiteren Antrag um Verlängerung einer Ausbildungsbescheinigung ist die jeweilige erfolgreiche Teilnahme eines Weiterbildungskurses im Sinne des Abs. 5 als auch die weiterhin bestehende Verlässlichkeit (Abs. 3) schriftlich nachzuweisen.Bei jedem weiteren Antrag um Verlängerung einer Ausbildungsbescheinigung ist die jeweilige erfolgreiche Teilnahme eines Weiterbildungskurses im Sinne des Absatz 5, als auch die weiterhin bestehende Verlässlichkeit (Absatz 3,) schriftlich nachzuweisen.
  7. (7)Absatz 7Die Behörde hat die Ausbildungsbescheinigung mit Bescheid zu entziehen, wenn die Voraussetzungen für ihre Erteilung oder deren Verlängerung nicht mehr gegeben sind.
  8. (8)Absatz 8Zeitlich und sachlich gültige Ausbildungsbescheinigungen anderer österreichischen Bundesländer, welche für berufliche Verwender, nach den im jeweiligen Bundesland im Zeitpunkt der Erlassung des § 9e Abs. 8 des gegenständlichen Gesetzes, in Ausführung des Art. 5 der Richtlinie 2009/128/EG geltenden landesrechtlichen Bestimmungen ausgegeben wurden, gelten den Wiener Ausbildungsbescheinigungen als gleichwertig und als Nachweis der erforderlichen Aus- bzw. Fort- und laufenden Weiterbildung. Diese können bei der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln die Wiener Ausbildungsbescheinigung ersetzen.Zeitlich und sachlich gültige Ausbildungsbescheinigungen anderer österreichischen Bundesländer, welche für berufliche Verwender, nach den im jeweiligen Bundesland im Zeitpunkt der Erlassung des Paragraph 9 e, Absatz 8, des gegenständlichen Gesetzes, in Ausführung des Artikel 5, der Richtlinie 2009/128/EG geltenden landesrechtlichen Bestimmungen ausgegeben wurden, gelten den Wiener Ausbildungsbescheinigungen als gleichwertig und als Nachweis der erforderlichen Aus- bzw. Fort- und laufenden Weiterbildung. Diese können bei der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln die Wiener Ausbildungsbescheinigung ersetzen.
  9. (9)Absatz 9Die Behörde hat der beruflichen Verwenderin bzw. dem beruflichen Verwender die Ausübung der mit der Innehabung einer anerkannten Ausbildungsbescheinigung (Abs. 8) im Bundesland Wien verbundenen örtlichen und sachlichen Berechtigung (mit Bescheid) zu untersagen, falls erwiesen ist, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung einer Wiener Ausbildungsbescheinigung im konkreten Fall nicht gegeben und eine Ausstellung der Wiener Bescheinigung nicht zulässig wäre, oder die Voraussetzungen für den Entzug einer Wiener Ausbildungsbescheinigung vorlägen. Übertretungen die nach den Wiener Vorschriften zu einem Entzug der Ausbildungsbescheinigung führten, sind für die Beurteilung der Untersagung bzw. eines Entzuges heranzuziehen auch wenn diese außerhalb des Wiener Landesgebietes gesetzt wurden.Die Behörde hat der beruflichen Verwenderin bzw. dem beruflichen Verwender die Ausübung der mit der Innehabung einer anerkannten Ausbildungsbescheinigung (Absatz 8,) im Bundesland Wien verbundenen örtlichen und sachlichen Berechtigung (mit Bescheid) zu untersagen, falls erwiesen ist, dass die Voraussetzungen für die Ausstellung einer Wiener Ausbildungsbescheinigung im konkreten Fall nicht gegeben und eine Ausstellung der Wiener Bescheinigung nicht zulässig wäre, oder die Voraussetzungen für den Entzug einer Wiener Ausbildungsbescheinigung vorlägen. Übertretungen die nach den Wiener Vorschriften zu einem Entzug der Ausbildungsbescheinigung führten, sind für die Beurteilung der Untersagung bzw. eines Entzuges heranzuziehen auch wenn diese außerhalb des Wiener Landesgebietes gesetzt wurden.

§ 9f W-PSMG Inhalt der Ausbildungsbescheinigung


(1) Die Ausbildungsbescheinigung hat insbesondere folgende Angaben zu enthalten:

a)

die ausstellende Behörde,

b)

den Namen, das Geburtsdatum und ein Lichtbild des Inhabers bzw. der Inhaberin,

c)

das Ausstellungsdatum und die Unterschrift des Ausstellungsbefugten bzw. der Ausstellungsbefugten,

d)

die Gültigkeitsdauer.

(2) Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Vorschriften insbesondere über Inhalt und Form der Ausbildungsbescheinigung festlegen.

§ 10 W-PSMG Überwachung


(1) Die Überwachung der Einhaltung der sich aus diesem Gesetz und den darauf beruhenden Verordnungen ergebenden Verpflichtungen obliegt dem Magistrat.

(2) Die mit der Überwachung betrauten Aufsichtsorgane sind berechtigt, alle für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Nachforschungen während des Tages, bei Gefahr im Verzug jedoch jederzeit, anzustellen.

(3) Die Aufsichtsorgane haben eine Ausweisurkunde mit sich zu führen und diese auf Verlangen vorzuweisen.

(4) Die Aufsichtsorgane sind insbesondere ermächtigt,

1.

die unverzügliche Erteilung aller zur Ausübung ihrer Tätigkeit notwendigen Auskünfte sowie die dazu erforderliche Unterstützung ohne Entgelt zu verlangen,

2.

zur Durchführung der nach Abs. 1 vorzunehmenden Überprüfungen Grundstücke, Baulichkeiten, wie beispielsweise Lagerräume von Pflanzenschutzmitteln oder Räumlichkeiten zur Einstellung von Pflanzenschutzgeräten, sowie Transportmittel zu betreten,

3.

in alle erforderlichen Unterlagen, wie beispielsweise Geschäftsaufzeichnungen, Lieferscheine und Rechnungen, sowie in die Spritztagebücher Einsicht zu nehmen und

4.

Proben von Pflanzenschutzmitteln einschließlich ihrer Verpackungen und Etiketten sowie von Boden, Wasser, Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen und anderen für die Überwachung erforderlichen Materialien in einem zur Untersuchung unumgänglichen Ausmaß ohne Entgelt zu entnehmen.

(5) Sollte die Duldung einer Amtshandlung verweigert werden, sind die Aufsichtsorgane berechtigt, ihre Aufgabe unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit der eingesetzten Mittel zu erfüllen. Erforderlichenfalls haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes den Aufsichtsorganen über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Überwachungsbefugnisse im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.

(6) Die Aufsichtsorgane haben über jede Amtshandlung eine Niederschrift anzufertigen und eine Gleichschrift dem bzw. der Verfügungsberechtigten oder dessen bzw. deren Vertreter oder dessen bzw. deren Vertreterin auszufolgen. Im Falle einer Probenziehung ist der genannten Person eine Probe (Teilprobe) zu übergeben.

(7) Als Verfügungsberechtigte über Pflanzenschutzmittel gelten Personen, die über diese Produkte zu bestimmen befugt sind.

§ 10a W-PSMG Probenahme und Untersuchung


(1) Die Aufsichtsorgane haben die Probenahme nach Maßgabe des Standes der Technik und Wissenschaft in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft vorzunehmen.

(2) Eine entnommene Pflanzenschutzmittelprobe ist, soweit dies ihrer Natur nach möglich ist und dadurch eine mängelfreie Beurteilung im Rahmen der Untersuchung und Begutachtung nicht vereitelt wird, in zwei – sowie über Verlangen des bzw. der Verfügungsberechtigten in drei – annähernd gleichartige Portionen zu teilen. Die eine Teilprobe ist für die amtliche Untersuchung zu verwenden und die zweite Teilprobe vom Aufsichtsorgan zu verwahren. Im Bedarfsfall verbleibt die dritte Teilprobe dem bzw. der Verfügungsberechtigten als Gegenprobe. Ist eine Teilung der Probe ihrer Natur nach nicht möglich, hat deren Untersuchung ohne vorherige Teilung zu erfolgen. Der bzw. die Verfügungsberechtigte trägt für die ordnungsgemäße Aufbewahrung der Gegenprobe die Verantwortung.

(3) Die Untersuchung der entnommenen Proben hat nach Maßgabe des Standes der Technik und Wissenschaft in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft zu erfolgen.

§ 10b W-PSMG Pflichten der Verfügungsberechtigten


(1) Die Verfügungsberechtigten haben den Aufsichtsorganen über deren Aufforderung

1.

die für die Kontrolle maßgebenden Auskünfte, insbesondere über Verwendung und Herkunft von Pflanzenschutzmitteln sowie im Zusammenhang mit dem Einsatz von Pflanzenschutzmitteln über Grundstücke, Baulichkeiten, Transportmittel, Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse, zu erteilen,

2.

den Zutritt zu Grundstücken, Baulichkeiten und Transportmitteln im Sinne der Z 1 sowie die unentgeltliche Entnahme von Proben zu gestatten,

3.

die für die Kontrolle und für Zwecke der Rückverfolgbarkeit maßgebenden Unterlagen, wie beispielsweise Geschäftsaufzeichnungen, Lieferscheine, Rechnungen und Werbematerialien, zur Einsichtnahme vorzulegen sowie Abschriften oder Kopien über Verlangen zur Verfügung zu stellen oder binnen angemessener Frist nachzureichen und

4.

die erforderlichen Hilfeleistungen in angemessenem Ausmaß unentgeltlich zu erbringen und Personen, die mit den Betriebsverhältnissen vertraut sind, zur Verfügung zu stellen.

(2) Die Verfügungsberechtigten haben Sorge zu tragen, dass die im Abs. 1 genannten Verpflichtungen auch im Falle ihrer Abwesenheit erfüllt werden können. Den Anordnungen der Aufsichtsorgane ist umgehend Folge zu leisten.

(3) Die im Abs. 1 Z 3 aufgezählten schriftlichen Unterlagen sind für die Dauer von sieben Jahren aufzubewahren.

(4) Sollten Pflanzenschutzmittel nicht den Bestimmungen dieses Gesetzes oder den darauf beruhenden Verordnungen entsprechen oder gesonderte Maßnahmen im Sinne des § 10c erforderlich sein, haben die beruflichen Verwender und Verwenderinnen nach Maßgabe der ihnen bekannten Informationen von sich aus die Aufsichtsorgane sowie allenfalls betroffene dritte Personen umgehend zu verständigen und die notwendigen oder die angeordneten Maßnahmen zügig durchzuführen sowie die Aufsichtsorgane von den gesetzten Schritten zu verständigen.

§ 10c W-PSMG Maßnahmen


(1) Im Falle eines begründeten Verdachtes, dass Pflanzenschutzmittel nicht bestimmungs- oder sachgemäß verwendet oder sonstige nach diesem Gesetz oder den darauf beruhenden Verordnungen bestehende Verpflichtungen verletzt wurden, können die Aufsichtsorgane unter gleichzeitiger Setzung einer angemessenen Frist die zur Mängelbehebung oder Risikoausschaltung erforderlichen Maßnahmen, wie beispielsweise

1.

eine Verwendungsbeschränkung oder ein Verwendungsverbot,

2.

die unschädliche Beseitigung von Pflanzenschutzmitteln und gegebenenfalls eine Dekontaminierung der betroffenen Gegenstände,

3.

die Reinigung, Wartung und Überprüfung von Pflanzenschutzgeräten,

4.

die Reinigung von Baulichkeiten und Transportmitteln,

5.

die Durchführung bestimmter betrieblicher Maßnahmen im Rahmen der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln, der Dokumentation ihres Einsatzes sowie der Eigenkontrolle einschließlich der Vorlage von Untersuchungsergebnissen in begründeten Fällen,

6.

sonstige zur Erreichung eines anstandslosen Pflanzenschutzmitteleinsatzes erforderliche Maßnahmen sowie

7.

eine unverzügliche Berichtspflicht über die Durchführung der aufgetragenen Maßnahmen,

anordnen.

(2) Die nach Abs. 1 verfügten Maßnahmen haben dem Gebot der Verhältnismäßigkeit zu entsprechen und dürfen den Verfügungsberechtigten bzw. die Verfügungsberechtigte nur in jenem Ausmaß belasten, welches das auf gemeinschaftsrechtlicher Ebene bestehende Gesundheitsschutzniveau sowie unter Berücksichtigung der technischen und wirtschaftlichen Durchführbarkeit besondere fallspezifische Faktoren bestimmen.

(3) Die Kosten der angeordneten Maßnahmen hat der bzw. die Verfügungsberechtigte zu tragen.

(4) Sollte den sich aus diesem Gesetz oder den darauf beruhenden Verordnungen ergebenden Verpflichtungen nicht entsprochen oder einer nach Abs. 1 angeordneten Maßnahme entweder nicht oder nicht innerhalb der festgesetzten Frist nachgekommen worden sein, ist beim Magistrat Anzeige zu erstatten.

§ 10d W-PSMG Beschlagnahme


(1) Die Aufsichtsorgane haben Pflanzenschutzmittel einschließlich ihrer Verpackungen und Etiketten vorläufig zu beschlagnahmen, wenn einer nach § 10c Abs. 1 angeordneten Maßnahme zur Mängelbehebung oder Risikoausschaltung nicht oder nicht innerhalb der festgesetzten Frist Folge geleistet wurde. Dem bzw. der Betroffenen ist darüber eine Bescheinigung auszustellen.

(2) Die vorläufige Beschlagnahme ist unverzüglich dem Magistrat anzuzeigen. Der Magistrat hat binnen vier Wochen nach deren Durchführung die Beschlagnahme mit Bescheid anzuordnen. Andernfalls tritt die vorläufige Beschlagnahme außer Kraft.

(3) Das Verfügungsrecht über vorläufig beschlagnahmte Gegenstände steht dem Aufsichtsorgan und ab Erlassung des Beschlagnahmebescheides dem Magistrat zu.

(4) Beschlagnahmte Gegenstände sind so zu verschließen und zu kennzeichnen, dass eine Veränderung ohne Verletzung der Behältnisse, der Verpackung oder der Kennzeichnung nicht erfolgen kann. Die Bewahrung der im Betrieb belassenen Gegenstände vor Schäden obliegt dem bzw. der Betroffenen. Sind dazu besondere Maßnahmen erforderlich, hat der bzw. die Betroffene zeitgerecht vor deren Abwicklung den Magistrat zu verständigen. Der Magistrat hat auf Kosten des bzw. der Betroffenen erforderlichenfalls bestimmte Anordnungen bezüglich des Verbringens, der Lagerung, der Versiegelung oder der Kennzeichnung zu treffen. Die gebotenen Maßnahmen sind mit Ausnahme einer Gefahr im Verzug in Anwesenheit eines Aufsichtsorganes durchzuführen.

§ 10e W-PSMG Verfall


(1) Der Magistrat hat beschlagnahmte Gegenstände einschließlich ihrer Verpackungen nach Maßgabe des § 17 VStG 1991, BGBl. Nr. 52, für verfallen zu erklären, soferne

1.

der bzw. die Betroffene nicht durch nachweisbare Maßnahmen gewährleistet, dass nach Freigabe der Gegenstände den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprochen wird oder

2.

der Wert der Gegenstände oder die Folgen der Übertretung in keinem Verhältnis zur Bedeutung der Tat oder zu dem den Täter bzw. die Täterin treffenden Vorwurf stehen.

(2) Die für verfallen erklärten Gegenstände sind bestmöglich zu verwerten. Sollte eine Verwertung nicht nutzbringend oder wirtschaftlich vertretbar erscheinen, kann die Vernichtung der Verfallsgegenstände auf Kosten des bzw. der Betroffenen angeordnet werden. Ein sich aus der Verwertung ergebender Erlös ist dem bzw. der Betroffenen nach Abzug der Transport-, Lager-, Verwertungs- und Entsorgungskosten auszufolgen.

§ 10f W-PSMG Datenverkehr


(1) Die Behörde hat die von ihr insbesondere im Rahmen der amtlichen Kontrolle erhobenen Daten, welche nach Maßgabe unionsrechtlicher Regelungen an die Europäische Union, an andere Vertragsstaaten oder an Drittstaaten weiterzuleiten sind, insbesondere aber jene Daten, die entsprechend der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 bzw. auch gemäß Art. 15 der Richtlinie 2009/128/EG zu erheben sind, berichtsmäßig zusammen zu fassen und in angemessenen Zeitabständen dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft bekannt zu geben.

(2) Die Behörde hat über die gemäß Art. 68 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 vorzunehmenden Kontrollmaßnahmen unter Beachtung der für integrierte Kontrollvorgaben maßgebenden unionsrechtlichen Vorschriften einen Bericht zu erstellen und diesen bis 31. Mai nach Abschluss des Jahres, auf das sich der Bericht bezieht, dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vorzulegen.

(3) In Vollziehung dieses Gesetzes ermittelte personenbezogene Daten sind an das Bundesamt für Ernährungssicherheit und an die Agrarmarkt Austria in personenbezogener Form weiterzuleiten, soweit die genannten Daten eine wesentliche Voraussetzung zur Wahrnehmung des diesen gesetzlich übertragenen Aufgabenbereiches bilden.

§ 10g W-PSMG Weitergabe von Daten an Dritte


(1) Die Behörde hat gegenüber Dritten hinsichtlich der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln schriftlich Auskunft zu erteilen. Diese haben das Recht, schriftlich einschlägige Informationen zu verlangen. Das Auskunftsbegehren muss den Inhalt bzw. den Umfang der gewünschten Informationen ausreichend klar darlegen.

(2) Die schriftliche Auskunftspflicht der Behörde gegenüber Dritten umfasst sämtliche Informationen gemäß Art. 67 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009. Der Auskunftspflicht muss nicht entsprochen werden, wenn das Auskunftsbegehren über die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln offenbar mutwillig verlangt wird.

(3) Die von Dritten verlangten Informationen sind schriftlich zu erteilen. Wird einem bzw. einer Dritten die gewünschte Information verweigert oder aus besonderen Gründen nicht schriftlich mitgeteilt, hat die Behörde auf Antrag einen begründeten Bescheid auszustellen, warum die Auskunft verweigert oder nicht schriftlich mitgeteilt wurde.

§ 10h W-PSMG Aktionspläne


(1) Die Behörde hat einen Aktionsplan über die nachhaltige Verwendung von Pflanzenschutzmitteln zu erstellen und der Landesregierung zur Genehmigung vorzulegen. Der Aktionsplan hat unter Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze des Integrierten Pflanzenschutzes, der Grundsätze der guten Pflanzenschutzpraxis und der Anwendung des Vorsorgeprinzips

1.

quantitative Vorgaben, Ziele, Maßnahmen und Zeitpläne zur Verringerung der Risiken und der Auswirkungen der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt festzulegen,

2.

die Entwicklung und Einführung des Integrierten Pflanzenschutzes sowie alternativer Methoden und Verfahren zu fördern, um die Abhängigkeit von der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln zu verringern, und

3.

die Indikatoren zur Überwachung der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln, die besonders bedenkliche Wirkstoffe enthalten, zu umfassen, insbesondere wenn nichtchemische Alternativen verfügbar sind.

(2) Die Zielvorgaben gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 haben insbesondere den Schutz der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, den Umweltschutz, den Umgang mit Rückständen, den Einsatz bestimmter Techniken im Pflanzenschutz und die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln und -techniken für bestimmte Kulturpflanzen zu berücksichtigen.

(3) Bei der Festlegung von Indikatoren gemäß Abs. 1 Z 3 sind Pflanzenschutzmittel, die im Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG aufgenommene Wirkstoffe enthalten, die zu dem Zeitpunkt, zu dem die Zulassung gemäß Art. 80 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 zu erneuern ist, die Kriterien des Anhangs II Z 3.6 (Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit), Z 3.7 (Verbleib und Verhalten in der Umwelt) und Z 3.8 (Ökotoxikologie) der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 nicht erfüllen, besonders zu berücksichtigen.

(4) Auf Grundlage der Indikatoren gemäß Abs. 1 Z 3 sind im Aktionsplan Zeitpläne und Zielvorgaben für die Einschränkung der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln festzulegen, insbesondere wenn die Einschränkung der Verwendung vom Pflanzenschutzmitteln geeignet ist, eine Verringerung des Risikos im Hinblick auf die ermittelten Trends bei der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln – insbesondere jener, die Wirkstoffe enthalten oder die Kulturpflanzen, Regionen oder Verfahren betreffen, die besondere Aufmerksamkeit erfordern – um die Ziele gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 zu erreichen. Dabei ist der bestehende Zustand zu beschreiben und sind die bereits auf Grund anderer Maßnahmen erreichten Zielvorgaben für die Verringerung des Risikos oder der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln sowie bewährte Praktiken zu berücksichtigen.

(5) Die Zielvorgaben gemäß Abs. 4 können nach Maßgabe ihrer Eignung für die Erreichung der Einschränkung der Verwendung von chemisch-synthetischen Pflanzenschutzmitteln oder ihres Risikos sowohl als vorläufige als auch als endgültige Ziele festgelegt werden, wobei alle notwendigen Maßnahmen auszuschöpfen sind, um die Ziele gemäß Abs. 4 zu erreichen.

(6) Im Aktionsplan ist weiters

1.

zu beschreiben, welche gesetzlichen Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie 2009/128/EG erlassen wurden und welche sonstigen Maßnahmen zu ergreifen sind, um die Ziele gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 zu erreichen,

2.

Planungen auf Grund anderer unionsrechtlicher oder landesgesetzlicher Vorschriften über die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln Rechnung zu tragen, und

3.

auf Planungen auf Grund bundesrechtlicher Vorschriften, insbesondere auf dem Gebiet des Wasserrechtes, Bedacht zu nehmen.

(7) Der Aktionsplan ist unter Berücksichtigung der aktuellen Erfordernisse mindestens alle fünf Jahre zu überprüfen und erforderlichenfalls zu überarbeiten. Die überarbeiteten Aktionspläne sind jeweils von der Landesregierung genehmigen zu lassen.

(8) Die Behörde hat bei der Erstellung bzw. bei der Überarbeitung des Aktionsplans

1.

eine Anhörung der Öffentlichkeit durchzuführen,

2.

die gesundheitlichen, sozialen, wirtschaftlichen und ökologischen Auswirkungen der geplanten Maßnahmen zu berücksichtigen,

3.

die besonderen ökologischen, klimatischen, geologischen, wasserwirtschaftlichen und landwirtschaftlichen Bedingungen in Wien zu berücksichtigen und

4.

alle relevanten Interessengruppen zu berücksichtigen.

(9) Zum Zweck einer Anhörung der Öffentlichkeit (Abs. 8 Z 1) ist auf der Internetseite www.gemeinderecht.wien.at oder einer anderen Internetseite der Stadt Wien, die den gleichen Zwecken dient, die Auflage eines Entwurfes eines Aktionsplans bzw. dessen Überarbeitung sowie der Ort und die Zeit der möglichen öffentlichen Einsichtnahme in diesen Plan bekannt zu geben. Dieser Entwurf ist durch mindestens vier Wochen zur Einsicht bereit zu halten. Innerhalb der Auflagefrist darf, sofern ein entsprechendes Interesse glaubhaft gemacht werden kann – die diesbezügliche Beurteilung obliegt der Behörde –, zu diesem Entwurf schriftlich Stellung genommen werden, wobei die Form und Übermittlungsart sowie der späteste Zeitpunkt des Einlangens der Stellungnahmen durch die Behörde ebenfalls auf der Internetseite bekannt zu geben sind. Die rechtzeitig eingelangten Stellungnahmen sind vor Beschlussfassung durch die Behörde in die Überlegungen mit einzubeziehen. Die Bestimmungen über die Öffentlichkeitsbeteiligung in Art. 2 der Richtlinie 2003/35/EG über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG des Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu den Gerichten, ABl. Nr. L 156 vom 25. Juni 2003 S. 17, sind zu beachten.

(10) Die Behörde hat den Aktionsplan dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu übermitteln. Ebenso sind wesentliche Änderungen gemäß Abs. 7 unverzüglich dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu übermitteln. Werden vom Bundesministerium zu diesem Zweck einheitliche Berichtsformate zur Verfügung gestellt, sind nach Möglichkeit diese zu verwenden.

(11) Durch den Aktionsplan werden subjektiv öffentliche Rechte nicht begründet.

§ 11 W-PSMG Strafbestimmungen


  1. (1)Absatz einsSofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist zu bestrafen
    1. 1.Ziffer einsmit Geldstrafen bis zu 5 000 Euro, wer
      1. a)Litera aden § 3, § 4 Abs. 1 und 2, § 5 Abs. 1 und 3, § 6, § 6a Abs. 1, 2 und 4, § 7 Abs. 1 bis 5, § 10b, den gemäß § 10c Abs. 1 erlassenen Anordnungen oderden Paragraph 3,, Paragraph 4, Absatz eins und 2, Paragraph 5, Absatz eins und 3, Paragraph 6,, Paragraph 6 a, Absatz eins,, 2 und 4, Paragraph 7, Absatz eins, bis 5, Paragraph 10 b,, den gemäß Paragraph 10 c, Absatz eins, erlassenen Anordnungen oder
      2. b)Litera bden auf Grund der § 7 Abs. 8, § 7a Abs. 1 und § 8 erlassenen Verordnungen zuwiderhandelt,den auf Grund der Paragraph 7, Absatz 8,, Paragraph 7 a, Absatz eins und Paragraph 8, erlassenen Verordnungen zuwiderhandelt,
      3. c)Litera centgegen der behördlichen Ausübungsuntersagung (Untersagung der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln, § 9e Abs. 7 und 9), Pflanzenschutzmittel im Sinne des § 3 anwendet;entgegen der behördlichen Ausübungsuntersagung (Untersagung der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln, Paragraph 9 e, Absatz 7 und 9), Pflanzenschutzmittel im Sinne des Paragraph 3, anwendet;
    2. 2.Ziffer 2mit Geldstrafe bis zu 1000 Euro, wer
      1. a)Litera aden § 5 Abs. 2 und § 9 Abs. 1 und 2 zuwiderhandelt oderden Paragraph 5, Absatz 2 und Paragraph 9, Absatz eins und 2 zuwiderhandelt oder
      2. b)Litera bdie mit der Überwachung betrauten Organe des Magistrats in Ausübung ihres Dienstes behindert oder die Erfüllung ihrer Aufgaben vereitelt oder
      3. c)Litera cbei der Verwendung bzw. Anwendung von Pflanzenschutzmitteln (§ 2) den mit der Überwachung betrauten Aufsichtsorganen (§ 10 Abs. 2) keine gültige Ausbildungsbescheinigung vorweisen kann (§ 4 Abs. 2) oderbei der Verwendung bzw. Anwendung von Pflanzenschutzmitteln (Paragraph 2,) den mit der Überwachung betrauten Aufsichtsorganen (Paragraph 10, Absatz 2,) keine gültige Ausbildungsbescheinigung vorweisen kann (Paragraph 4, Absatz 2,) oder
      4. d)Litera dentgegen § 4 Abs. 3 keinen gültigen Lichtbildausweis mit sich führt und vorweisen kann.entgegen Paragraph 4, Absatz 3, keinen gültigen Lichtbildausweis mit sich führt und vorweisen kann.
  2. (2)Absatz 2Der Versuch ist strafbar.
  3. (3)Absatz 3Die Selbstgefährdung ist nicht strafbar.
  4. (4)Absatz 4Die Frist für die Verfolgungsverjährung im Sinne des § 31 Abs. 1 VStG 1991 beträgt ein Jahr.Die Frist für die Verfolgungsverjährung im Sinne des Paragraph 31, Absatz eins, VStG 1991 beträgt ein Jahr.

§ 11a W-PSMG Bezugnahme auf das Unionsrecht


Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden, ABl. Nr. L 309 vom 24. November 2009 S. 71 und der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates, ABl. Nr. L 309 vom 24. November 2009 S. 1.

§ 11b W-PSMG Behörden


(1) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist der Magistrat der Stadt Wien.

(2) Gegen die Entscheidungen der Behörde steht den Parteien die Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien offen.

§ 11c W-PSMG Verweisungen auf andere Gesetze


  1. (1)Absatz einsSoweit in diesem Gesetz auf andere Wiener Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
  2. (2)Absatz 2Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze oder Bundesverordnungen verwiesen wird, sind diese in der am 1. Juni 2024 geltenden Fassung anzuwenden.
  3. (3)Absatz 3Soweit dieses Gesetz auf Richtlinien des Europäischen Parlaments, des Rates oder der Kommission der Europäischen Union sowie auf Verordnungen des Europäischen Parlaments und des Rates, mit Ausnahme der in § 11 d angeführten Bestimmungen, verweist, sind diese in der am 1. Juni 2024 geltenden Fassung anzuwenden.Soweit dieses Gesetz auf Richtlinien des Europäischen Parlaments, des Rates oder der Kommission der Europäischen Union sowie auf Verordnungen des Europäischen Parlaments und des Rates, mit Ausnahme der in Paragraph 11, d angeführten Bestimmungen, verweist, sind diese in der am 1. Juni 2024 geltenden Fassung anzuwenden.

§ 11d W-PSMG Verwendete Kurzbezeichnungen


  1. (1)Absatz einsDie im Gesetzestext verwendeten Kurzbezeichnungen für Verordnungen, beziehen sich auf:
    1. a.Litera aVerordnung (EG) Nr. 889/2008: Verordnung (EG) Nr. 889/2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 über die ökologische/
      biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen hinsichtlich der ökologischen/biologischen Produktion, Kennzeichnung und Kontrolle, CELEX-Nummer: 32008R0889, ABl. L 250 vom 18.9.2008 S. 1,
      Verordnung (EG) Nr. 889/2008: Verordnung (EG) Nr. 889/2008 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EG) Nr. 834/2007 über die ökologische/
      biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen hinsichtlich der ökologischen/biologischen Produktion, Kennzeichnung und Kontrolle, CELEX-Nummer: 32008R0889, ABl. L 250 vom 18.9.2008 Sitzung 1,
    2. b.Litera bVerordnung (EG) Nr. 1107/2009: Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates, CELEX-Nummer: 32009R1107, ABl. L 309 vom 24.11.2009 S. 1,Verordnung (EG) Nr. 1107/2009: Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über das Inverkehrbringen von Pflanzenschutzmitteln und zur Aufhebung der Richtlinien 79/117/EWG und 91/414/EWG des Rates, CELEX-Nummer: 32009R1107, ABl. L 309 vom 24.11.2009 Sitzung 1,
    3. c.Litera cDurchführungsverordnung (EU) Nr. 2021/1165: Durchführungsverordnung (EU) 2021/1165 der Kommission vom 15. Juli 2021 über die Zulassung bestimmter Erzeugnisse und Stoffe zur Verwendung in der ökologischen/biologischen Produktion und zur Erstellung entsprechender Verzeichnisse (Text von Bedeutung für den EWR), CELEX-Nummer: 32021R1165, ABl. L 253 vom 16.7.2021 S. 13,Durchführungsverordnung (EU) Nr. 2021/1165: Durchführungsverordnung (EU) 2021/1165 der Kommission vom 15. Juli 2021 über die Zulassung bestimmter Erzeugnisse und Stoffe zur Verwendung in der ökologischen/biologischen Produktion und zur Erstellung entsprechender Verzeichnisse (Text von Bedeutung für den EWR), CELEX-Nummer: 32021R1165, ABl. L 253 vom 16.7.2021 Sitzung 13,
    4. d.Litera dVerordnung (EU) Nr. 2021/383: Verordnung (EU) 2021/383 der Kommission vom 3. März 2021 zur Änderung des Anhangs III der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates, der die Liste der Beistoffe enthält, deren Verwendung in Pflanzenschutzmitteln nicht zulässig ist (Text von Bedeutung für den EWR), CELEX-Nummer: 32021R0383, ABl. L 74 vom 4.3.2021 S. 7.Verordnung (EU) Nr. 2021/383: Verordnung (EU) 2021/383 der Kommission vom 3. März 2021 zur Änderung des Anhangs römisch III der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates, der die Liste der Beistoffe enthält, deren Verwendung in Pflanzenschutzmitteln nicht zulässig ist (Text von Bedeutung für den EWR), CELEX-Nummer: 32021R0383, ABl. L 74 vom 4.3.2021 Sitzung 7.
  2. (2)Absatz 2Soweit dieses Gesetz auf die im Abs. 1 genannten EU-Verordnungen verweist, sind diese in den jeweiligen nachstehenden Fassungen und zwar bei der lit.Soweit dieses Gesetz auf die im Absatz eins, genannten EU-Verordnungen verweist, sind diese in den jeweiligen nachstehenden Fassungen und zwar bei der lit.
    1. a.Litera abis zum 1. Jänner 2024 in der in Abs. 1 zitierten Stammfassung und unter Beachtung der Übergangsbestimmungen in Art. 11, Durchführungsverordnung (EU) 2021/1165,bis zum 1. Jänner 2024 in der in Absatz eins, zitierten Stammfassung und unter Beachtung der Übergangsbestimmungen in Artikel 11,, Durchführungsverordnung (EU) 2021/1165,
    2. b.Litera bin der in Abs. 1 zitierten Stammfassung mit Ausnahme von Anhang III, dieser in der in der Verordnung (EU) 2021/383 enthaltenen Fassung,in der in Absatz eins, zitierten Stammfassung mit Ausnahme von Anhang römisch III, dieser in der in der Verordnung (EU) 2021/383 enthaltenen Fassung,
    3. c.Litera cund d. in der vorstehend jeweilig zitierten Stammfassung,
    anzuwenden.

§ 11e W-PSMG Notifikation


§ 11e.Paragraph 11 e,

Das Gesetz, mit dem das Wiener Pflanzenschutzmittelgesetz geändert wird (LGBl. für Wien Nr. 46/2024), wurde gemäß den Bestimmungen der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft notifiziert (Notifikationsnummer 2024/207/AT).

§ 12 W-PSMG Inkrafttreten


  1. (1)Absatz einsDieses Gesetz tritt, soweit Abs. 2 und Abs. 3 nicht anderes bestimmt, mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung in Kraft.Dieses Gesetz tritt, soweit Absatz 2 und Absatz 3, nicht anderes bestimmt, mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung in Kraft.
  2. (2)Absatz 2Die Verpflichtung zur Beibringung eines Sachkundenachweises (§ 4) trifftDie Verpflichtung zur Beibringung eines Sachkundenachweises (Paragraph 4,) trifft
    1. 1.Ziffer einsLandwirte bzw. Landwirtinnen ab dem 1. Jänner 1991,
    2. 2.Ziffer 2alle übrigen Verwender bzw. Verwenderinnen ab dem 1. Jänner 1993.
  3. (3)Absatz 3Zugelassene chemisch-synthetische Pflanzenschutzmittel, welche bis zum Inkrafttreten des Gesetzes, LGBl. für Wien Nr. 46/2024, von Verwenderinnen bzw. Verwendern bereits erworben wurden, dürfen bis zum 31.12.2025 verwendet werden.

Wiener Pflanzenschutzmittelgesetz (W-PSMG) Fundstelle


  1. § 0 heute
  2. § 0 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 46/2024

§ 1

Ziel und Geltungsbereich

§ 2

Begriffsbestimmungen

II. ABSCHNITTrömisch II. ABSCHNITT
VORAUSSETZUNGEN DER VERWENDUNG

§ 3

Allgemeine Grundsätze

§ 4

Persönliche Voraussetzungen

§ 5

Anwendung

§ 6

Aufbewahrung und Lagerung

§ 6a

Verwendung

§ 7

Pflanzenschutzgeräte

§ 7a

Überprüfung von in Gebrauch befindlichen Pflanzenschutzgeräten

§ 8

Verwendungsbeschränkungen

III. ABSCHNITTrömisch III. ABSCHNITT
INFORMATION, AUSBILDUNG, FORTBILDUNG und WEITERBILDUNG

§ 9

Informationspflicht

§ 9a

Information und Sensibilisierung

§ 9b

Ausbildung

§ 9c

Fortbildung

§ 9d

Weiterbildung

§ 9e

Ausbildungsbescheinigung

§ 9f

Inhalt der Ausbildungsbescheinigung

IV. ABSCHNITTrömisch IV. ABSCHNITTKONTROLLE und AKTIONSPLÄNE

§ 10

Überwachung

§ 10a

Probenahme und Untersuchung

§ 10b

Pflichten der Verfügungsberechtigten

§ 10c

Maßnahmen

§ 10d

Beschlagnahme

§ 10e

Verfall

§ 10f

Datenverkehr

§ 10g

Weitergabe von Daten an Dritte

§ 10h

Aktionspläne

V. ABSCHNITTrömisch fünf. ABSCHNITTSTRAFEN, UNIONSRECHT und BEHÖRDEN

§ 11

Strafbestimmungen

§ 11a

Bezugnahme auf das Unionsrecht

§ 11b

Behörden

§ 11c

Verweisungen auf andere Gesetze

VI. ABSCHNITTrömisch VI. ABSCHNITTSCHLUSSBESTIMMUNGEN

§ 12

In-Kraft-Treten

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