(1) Die Behörde hat gegenüber Dritten hinsichtlich der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln schriftlich Auskunft zu erteilen. Diese haben das Recht, schriftlich einschlägige Informationen zu verlangen. Das Auskunftsbegehren muss den Inhalt bzw. den Umfang der gewünschten Informationen ausreichend klar darlegen.
(2) Die schriftliche Auskunftspflicht der Behörde gegenüber Dritten umfasst sämtliche Informationen gemäß Art. 67 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009. Der Auskunftspflicht muss nicht entsprochen werden, wenn das Auskunftsbegehren über die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln offenbar mutwillig verlangt wird.
(3) Die von Dritten verlangten Informationen sind schriftlich zu erteilen. Wird einem bzw. einer Dritten die gewünschte Information verweigert oder aus besonderen Gründen nicht schriftlich mitgeteilt, hat die Behörde auf Antrag einen begründeten Bescheid auszustellen, warum die Auskunft verweigert oder nicht schriftlich mitgeteilt wurde.
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