§ 6 W-PSMG Aufbewahrung und Lagerung

W-PSMG - Wiener Pflanzenschutzmittelgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.12.2024

(1) Pflanzenschutzmittel sind so aufzubewahren und zu lagern, daß sie dem Zugriff unbefugter Personen entzogen sind.

(2) Die Aufbewahrung und die Lagerung von Pflanzenschutzmitteln haben in verschlossenen, unbeschädigten Handelspackungen zu erfolgen. Wenn dies nicht möglich ist, so haben die Aufbewahrung und die Lagerung in geeigneten, verschlossenen Behältnissen, die keine Möglichkeit zum Austritt des Pflanzenschutzmittels und zu Verwechslungen mit Arzneimitteln sowie mit Lebensmitteln, Futtermitteln oder sonstigen ungiftigen Waren des täglichen Gebrauches geben können, zu erfolgen; diese Behältnisse sind inhaltlich auf die gleiche Weise wie die Handelspackungen zu kennzeichnen; die Beipacktexte sind gemeinsam mit diesen Behältnissen aufzubewahren.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 6 W-PSMG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 6 W-PSMG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 6 W-PSMG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 6 W-PSMG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 6 W-PSMG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 5 W-PSMG
§ 6a W-PSMG