(1) Die Verfügungsberechtigten haben den Aufsichtsorganen über deren Aufforderung
1. | die für die Kontrolle maßgebenden Auskünfte, insbesondere über Verwendung und Herkunft von Pflanzenschutzmitteln sowie im Zusammenhang mit dem Einsatz von Pflanzenschutzmitteln über Grundstücke, Baulichkeiten, Transportmittel, Pflanzen und Pflanzenerzeugnisse, zu erteilen, | |||||||||
2. | den Zutritt zu Grundstücken, Baulichkeiten und Transportmitteln im Sinne der Z 1 sowie die unentgeltliche Entnahme von Proben zu gestatten, | |||||||||
3. | die für die Kontrolle und für Zwecke der Rückverfolgbarkeit maßgebenden Unterlagen, wie beispielsweise Geschäftsaufzeichnungen, Lieferscheine, Rechnungen und Werbematerialien, zur Einsichtnahme vorzulegen sowie Abschriften oder Kopien über Verlangen zur Verfügung zu stellen oder binnen angemessener Frist nachzureichen und | |||||||||
4. | die erforderlichen Hilfeleistungen in angemessenem Ausmaß unentgeltlich zu erbringen und Personen, die mit den Betriebsverhältnissen vertraut sind, zur Verfügung zu stellen. |
(2) Die Verfügungsberechtigten haben Sorge zu tragen, dass die im Abs. 1 genannten Verpflichtungen auch im Falle ihrer Abwesenheit erfüllt werden können. Den Anordnungen der Aufsichtsorgane ist umgehend Folge zu leisten.
(3) Die im Abs. 1 Z 3 aufgezählten schriftlichen Unterlagen sind für die Dauer von sieben Jahren aufzubewahren.
(4) Sollten Pflanzenschutzmittel nicht den Bestimmungen dieses Gesetzes oder den darauf beruhenden Verordnungen entsprechen oder gesonderte Maßnahmen im Sinne des § 10c erforderlich sein, haben die beruflichen Verwender und Verwenderinnen nach Maßgabe der ihnen bekannten Informationen von sich aus die Aufsichtsorgane sowie allenfalls betroffene dritte Personen umgehend zu verständigen und die notwendigen oder die angeordneten Maßnahmen zügig durchzuführen sowie die Aufsichtsorgane von den gesetzten Schritten zu verständigen.
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