(1) Jeder, der Pflanzen oder Pflanzenerzeugnisse, die mit Pflanzenschutzmitteln behandelt worden und nicht zum Verzehr durch Menschen, Nutz- oder Haustiere oder durch Wild bestimmt sind, veräußert oder sonst überlässt, hat den Erwerber bzw. die Erwerberin über diese Umstände vor dem Erwerb zu informieren. Eine Informationspflicht besteht nicht, wenn auf den Handelspackungen entsprechende Hinweise aufgedruckt sind.
(2) Sind durch die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln nachteilige Auswirkungen auf andere Grundstücke eingetreten, so ist der bzw. die über das Grundstück Verfügungsberechtigte vom beruflichen Verwender bzw. von der beruflichen Verwenderin des Pflanzenschutzmittels darüber unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
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