(1) Der Magistrat hat beschlagnahmte Gegenstände einschließlich ihrer Verpackungen nach Maßgabe des § 17 VStG 1991, BGBl. Nr. 52, für verfallen zu erklären, soferne
1. | der bzw. die Betroffene nicht durch nachweisbare Maßnahmen gewährleistet, dass nach Freigabe der Gegenstände den Bestimmungen dieses Gesetzes entsprochen wird oder | |||||||||
2. | der Wert der Gegenstände oder die Folgen der Übertretung in keinem Verhältnis zur Bedeutung der Tat oder zu dem den Täter bzw. die Täterin treffenden Vorwurf stehen. |
(2) Die für verfallen erklärten Gegenstände sind bestmöglich zu verwerten. Sollte eine Verwertung nicht nutzbringend oder wirtschaftlich vertretbar erscheinen, kann die Vernichtung der Verfallsgegenstände auf Kosten des bzw. der Betroffenen angeordnet werden. Ein sich aus der Verwertung ergebender Erlös ist dem bzw. der Betroffenen nach Abzug der Transport-, Lager-, Verwertungs- und Entsorgungskosten auszufolgen.
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