§ 10 W-PSMG Überwachung

W-PSMG - Wiener Pflanzenschutzmittelgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.12.2024

(1) Die Überwachung der Einhaltung der sich aus diesem Gesetz und den darauf beruhenden Verordnungen ergebenden Verpflichtungen obliegt dem Magistrat.

(2) Die mit der Überwachung betrauten Aufsichtsorgane sind berechtigt, alle für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Nachforschungen während des Tages, bei Gefahr im Verzug jedoch jederzeit, anzustellen.

(3) Die Aufsichtsorgane haben eine Ausweisurkunde mit sich zu führen und diese auf Verlangen vorzuweisen.

(4) Die Aufsichtsorgane sind insbesondere ermächtigt,

1.

die unverzügliche Erteilung aller zur Ausübung ihrer Tätigkeit notwendigen Auskünfte sowie die dazu erforderliche Unterstützung ohne Entgelt zu verlangen,

2.

zur Durchführung der nach Abs. 1 vorzunehmenden Überprüfungen Grundstücke, Baulichkeiten, wie beispielsweise Lagerräume von Pflanzenschutzmitteln oder Räumlichkeiten zur Einstellung von Pflanzenschutzgeräten, sowie Transportmittel zu betreten,

3.

in alle erforderlichen Unterlagen, wie beispielsweise Geschäftsaufzeichnungen, Lieferscheine und Rechnungen, sowie in die Spritztagebücher Einsicht zu nehmen und

4.

Proben von Pflanzenschutzmitteln einschließlich ihrer Verpackungen und Etiketten sowie von Boden, Wasser, Pflanzen oder Pflanzenerzeugnissen und anderen für die Überwachung erforderlichen Materialien in einem zur Untersuchung unumgänglichen Ausmaß ohne Entgelt zu entnehmen.

(5) Sollte die Duldung einer Amtshandlung verweigert werden, sind die Aufsichtsorgane berechtigt, ihre Aufgabe unter Wahrung der Verhältnismäßigkeit der eingesetzten Mittel zu erfüllen. Erforderlichenfalls haben die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes den Aufsichtsorganen über deren Ersuchen zur Sicherung der Ausübung der Überwachungsbefugnisse im Rahmen ihres gesetzmäßigen Wirkungsbereiches Hilfe zu leisten.

(6) Die Aufsichtsorgane haben über jede Amtshandlung eine Niederschrift anzufertigen und eine Gleichschrift dem bzw. der Verfügungsberechtigten oder dessen bzw. deren Vertreter oder dessen bzw. deren Vertreterin auszufolgen. Im Falle einer Probenziehung ist der genannten Person eine Probe (Teilprobe) zu übergeben.

(7) Als Verfügungsberechtigte über Pflanzenschutzmittel gelten Personen, die über diese Produkte zu bestimmen befugt sind.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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