(1) Die Ausbildungsbescheinigung hat insbesondere folgende Angaben zu enthalten:
a) | die ausstellende Behörde, | |||||||||
b) | den Namen, das Geburtsdatum und ein Lichtbild des Inhabers bzw. der Inhaberin, | |||||||||
c) | das Ausstellungsdatum und die Unterschrift des Ausstellungsbefugten bzw. der Ausstellungsbefugten, | |||||||||
d) | die Gültigkeitsdauer. |
(2) Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Vorschriften insbesondere über Inhalt und Form der Ausbildungsbescheinigung festlegen.
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