§ 9f W-PSMG Inhalt der Ausbildungsbescheinigung

W-PSMG - Wiener Pflanzenschutzmittelgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Die Ausbildungsbescheinigung hat insbesondere folgende Angaben zu enthalten:

a)

die ausstellende Behörde,

b)

den Namen, das Geburtsdatum und ein Lichtbild des Inhabers bzw. der Inhaberin,

c)

das Ausstellungsdatum und die Unterschrift des Ausstellungsbefugten bzw. der Ausstellungsbefugten,

d)

die Gültigkeitsdauer.

(2) Die Landesregierung kann durch Verordnung nähere Vorschriften insbesondere über Inhalt und Form der Ausbildungsbescheinigung festlegen.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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