(1) Pflanzenschutzmittel dürfen nur verwendet werden, wenn ihre Inverkehrbringung nach dem Pflanzenschutzmittelgesetz 2011, BGBl. I Nr. 10/2011, zulässig ist und diese im Pflanzenschutzmittelregister (§ 4 Abs. 2 Pflanzenschutzmittelgesetz 2011) eingetragen sind.
(2) Pflanzenschutzmittel dürfen nur verwendet werden, wenn sie neben der Originalkennzeichnung eine Kennzeichnung einschließlich einer Gebrauchsanweisung in deutscher Sprache deutlich lesbar und unverwischbar aufweisen.
(3) Pflanzenschutzmittel dürfen nur bestimmungs- und sachgemäß verwendet werden. Zu Oberflächengewässern ist im Zuge der Ausbringung des Pflanzenschutzmittels ein horizontaler Mindestabstand von fünf Metern einzuhalten.
(4) Pflanzenschutzmittel dürfen längstens bis ein Jahr nach dem Ablauf der Abverkaufsfrist verwendet werden, sofern nicht auf Grund des Pflanzenschutzmittelgesetzes 2011 oder unionsrechtlicher Vorschriften andere Regelungen bestehen.
(5) Treten bei der Verwendung Pflanzenschutzmittel in einer Menge oder Konzentration aus, die das Leben oder die Gesundheit des Menschen oder die Umwelt gefährden, und können vom beruflichen Verwender bzw. von der beruflichen Verwenderin nicht sofort geeignete Maßnahmen zur schadlosen Beseitigung des Pflanzenschutzmittels eingeleitet werden, so hat er bzw. sie unverzüglich die Behörde zu verständigen.
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