„ (1) Die Landesregierung hat zur Sicherstellung eines hohen Grades an Schutz für das Leben, die menschliche Gesundheit und die Umwelt oder zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorschriften durch Verordnung nähere Vorschriften insbesondere über die Anforderungen bei der regelmäßigen Überprüfung der Pflanzenschutzgeräte, die Wartung und Handhabung von Pflanzenschutzgeräten, die Kennzeichnung der überprüften Geräte, die für die Überprüfung zu entrichtenden Gebühren, die Möglichkeit der Übertragung der Überprüfung der Pflanzenschutzgeräte im Sinne des Anhangs II der Richtlinie 2009/128/EG an geeignete Einrichtungen und die Bedingungen für die Anerkennung von Bescheinigungen anderer Mitgliedsstaaten im Sinne dieser Bestimmung bzw. nach Maßgabe des Art. 8 der Richtlinie 2009/128/EG zu erlassen.
(2) Die Behörde hat dem Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft jährlich einen Bericht gemäß § 13 Abs. 2 Z 1 Pflanzenschutzmittelgesetz 2011, BGBl. I Nr. 10/2011, für das vorangegangene Kalenderjahr zu übermitteln.
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