Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.04.2025
(1)Absatz einsBei der Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln dürfen nur solche Pflanzenschutzgeräte eingesetzt werden, die den Bestimmungen des § 7a bzw. einer auf Grund des § 7a erlassenen Verordnung entsprechen und über eine entsprechende Überprüfungsmarke verfügen. Davon ausgenommen sind handgeführte Anwendungsgeräte für Pestizide, sofern Zubehörteile nachweislich regelmäßig gewechselt werden, die mit der Anwendung des Gerätes verbundenen Risiken durch deutliche, unentfernbare Sichtbarmachung am Gerät für jedermann erkennbar gemacht wurden und die Einschulung des beruflichen Verwenders bzw. der beruflichen Verwenderin am Gerät nachgewiesen wird. Die Beurteilung des Vorliegens eines handgeführten Anwendungsgerätes obliegt der Behörde.Bei der Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln dürfen nur solche Pflanzenschutzgeräte eingesetzt werden, die den Bestimmungen des Paragraph 7 a, bzw. einer auf Grund des Paragraph 7 a, erlassenen Verordnung entsprechen und über eine entsprechende Überprüfungsmarke verfügen. Davon ausgenommen sind handgeführte Anwendungsgeräte für Pestizide, sofern Zubehörteile nachweislich regelmäßig gewechselt werden, die mit der Anwendung des Gerätes verbundenen Risiken durch deutliche, unentfernbare Sichtbarmachung am Gerät für jedermann erkennbar gemacht wurden und die Einschulung des beruflichen Verwenders bzw. der beruflichen Verwenderin am Gerät nachgewiesen wird. Die Beurteilung des Vorliegens eines handgeführten Anwendungsgerätes obliegt der Behörde.
(2)Absatz 2Beim Füllen der Behälter von Pflanzenschutzgeräten und bei der Zubereitung von Spritzbrühen ist sorgsam darauf zu achten, daß kein Pflanzenschutzmittel austritt. Jedenfalls ist ein Versickern des Pflanzenschutzmittels in den Boden oder ein Eindringen in Oberflächengewässer zu verhindern.
(3)Absatz 3Geräte und Behältnisse, die für die Zubereitung von Pflanzenschutzmitteln verwendet werden, sind nach jeder Anwendung sorgfältig zu reinigen; gleiches gilt für die erforderlichen Schutzbekleidungen und Schutzausrüstungen.
(4)Absatz 4Die Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln mit Luftfahrzeugen ist, soweit im Folgenden nicht anderes bestimmt wird, verboten.
(5)Absatz 5Abweichend von Abs. 4 kann der Magistrat auf Antrag einer beruflichen Verwenderin bzw. eines beruflichen Verwenders (§ 2 Abs. 10) und unter Beachtung der Voraussetzungen des Art. 9 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2009/128/EG mit Bescheid eine Bewilligung für den Einsatz von unbemannten Luftfahrzeugen zur Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln (§ 2 Abs. 1 bis 3) oder von Grundstoffen erteilen. Erforderlichenfalls sind in der Bewilligung Bedingungen, Fristen und Auflagen zum Schutz öffentlicher Interessen, der Gesundheit von Anrainerinnen und Anrainern und der Umwelt vorzusehen.Abweichend von Absatz 4, kann der Magistrat auf Antrag einer beruflichen Verwenderin bzw. eines beruflichen Verwenders (Paragraph 2, Absatz 10,) und unter Beachtung der Voraussetzungen des Artikel 9, Absatz 2 und 3 der Richtlinie 2009/128/EG mit Bescheid eine Bewilligung für den Einsatz von unbemannten Luftfahrzeugen zur Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln (Paragraph 2, Absatz eins bis 3) oder von Grundstoffen erteilen. Erforderlichenfalls sind in der Bewilligung Bedingungen, Fristen und Auflagen zum Schutz öffentlicher Interessen, der Gesundheit von Anrainerinnen und Anrainern und der Umwelt vorzusehen.
(6)Absatz 6Einem Antrag im Sinne des Abs. 5 sind ein Anwendungsplan und Nachweise anzuschließen, die belegen, dass die in Art. 9 Abs. 2 der Richtlinie 2009/128/EG genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Zudem hat der Antrag Angaben überEinem Antrag im Sinne des Absatz 5, sind ein Anwendungsplan und Nachweise anzuschließen, die belegen, dass die in Artikel 9, Absatz 2, der Richtlinie 2009/128/EG genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Zudem hat der Antrag Angaben über
1.Ziffer einsden voraussichtlichen Zeitpunkt der Ausbringung,
2.Ziffer 2die auszubringenden Mengen,
3.Ziffer 3die eingesetzten Pflanzenschutzmittel, einschließlich Nützlinge und Mikroorganismen oder Grundstoffe und
4.Ziffer 4die Flächen, auf denen die Pflanzenschutzmittel, einschließlich Nützlinge und Mikroorganismen oder Grundstoffe ausgebracht werden sollen,
zu enthalten.
(7)Absatz 7Der Magistrat hat Aufzeichnungen gemäß Art. 9 Abs. 6 der Richtlinie 2009/128/EG über die in den Anträgen nach Abs. 6 und den nach Abs. 5 erteilten Genehmigungen enthaltenen Informationen zu führen.Der Magistrat hat Aufzeichnungen gemäß Artikel 9, Absatz 6, der Richtlinie 2009/128/EG über die in den Anträgen nach Absatz 6 und den nach Absatz 5, erteilten Genehmigungen enthaltenen Informationen zu führen.
(8)Absatz 8Der Magistrat wird ermächtigt, unter Berücksichtigung bundes- und/oder unionsrechtlicher Regelungen, durch Verordnung nähere Bestimmungen zur Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln einschließlich Nützlinge und Mikroorganismen (§ 2 Abs. 3) und Grundstoffen (§ 5 Abs. 1) mittels unbemannter Luftfahrzeuge festzulegen.Der Magistrat wird ermächtigt, unter Berücksichtigung bundes- und/oder unionsrechtlicher Regelungen, durch Verordnung nähere Bestimmungen zur Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln einschließlich Nützlinge und Mikroorganismen (Paragraph 2, Absatz 3,) und Grundstoffen (Paragraph 5, Absatz eins,) mittels unbemannter Luftfahrzeuge festzulegen.
In Kraft seit 14.12.2024 bis 31.12.9999
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