Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.04.2025
(1)Absatz einsDieses Gesetz tritt, soweit Abs. 2 und Abs. 3 nicht anderes bestimmt, mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung in Kraft.Dieses Gesetz tritt, soweit Absatz 2 und Absatz 3, nicht anderes bestimmt, mit Ablauf des Tages seiner Kundmachung in Kraft.
(2)Absatz 2Die Verpflichtung zur Beibringung eines Sachkundenachweises (§ 4) trifftDie Verpflichtung zur Beibringung eines Sachkundenachweises (Paragraph 4,) trifft
1.Ziffer einsLandwirte bzw. Landwirtinnen ab dem 1. Jänner 1991,
2.Ziffer 2alle übrigen Verwender bzw. Verwenderinnen ab dem 1. Jänner 1993.
(3)Absatz 3Zugelassene chemisch-synthetische Pflanzenschutzmittel, welche bis zum Inkrafttreten des Gesetzes, LGBl. für Wien Nr. 46/2024, von Verwenderinnen bzw. Verwendern bereits erworben wurden, dürfen bis zum 31.12.2025 verwendet werden.
In Kraft seit 14.12.2024 bis 31.12.9999
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