Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.12.2024
(1) Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist der Magistrat der Stadt Wien.
(2) Gegen die Entscheidungen der Behörde steht den Parteien die Beschwerde an das Verwaltungsgericht Wien offen.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 11b W-PSMG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 11b W-PSMG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 11b W-PSMG