(1) Soweit in diesem Gesetz auf andere Wiener Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2) Soweit dieses Gesetz auf Bundesgesetze verweist, sind diese in der am 1. Dezember 2011 geltenden Fassung anzuwenden.
(3) Soweit dieses Gesetz auf Richtlinien des Europäischen Parlaments, des Rates oder der Kommission der Europäischen Union sowie auf Verordnungen des Europäischen Parlaments und des Rates verweist, sind diese in der am 1. Dezember 2011 geltenden Fassung anzuwenden.
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