Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 11.04.2025
(1)Absatz einsSoweit in diesem Gesetz auf andere Wiener Landesgesetze verwiesen wird, sind diese in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.
(2)Absatz 2Soweit in diesem Gesetz auf Bundesgesetze oder Bundesverordnungen verwiesen wird, sind diese in der am 1. Juni 2024 geltenden Fassung anzuwenden.
(3)Absatz 3Soweit dieses Gesetz auf Richtlinien des Europäischen Parlaments, des Rates oder der Kommission der Europäischen Union sowie auf Verordnungen des Europäischen Parlaments und des Rates, mit Ausnahme der in § 11 d angeführten Bestimmungen, verweist, sind diese in der am 1. Juni 2024 geltenden Fassung anzuwenden.Soweit dieses Gesetz auf Richtlinien des Europäischen Parlaments, des Rates oder der Kommission der Europäischen Union sowie auf Verordnungen des Europäischen Parlaments und des Rates, mit Ausnahme der in Paragraph 11, d angeführten Bestimmungen, verweist, sind diese in der am 1. Juni 2024 geltenden Fassung anzuwenden.
In Kraft seit 14.12.2024 bis 31.12.9999
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