(1) Dieses Gesetz regelt die nachhaltige Verwendung von Pflanzenschutzmitteln. Es dient dem Schutz des Lebens und der Gesundheit des Menschen und der Umwelt vor unmittelbar oder mittelbar schädlichen Einwirkungen, die bei der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln entstehen oder entstehen können, wie auch der Verminderung der Risiken und Auswirkungen bei der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt.
(2) Dieses Gesetz fördert den integrierten Pflanzenschutz sowie alternative Methoden oder Verfahren wie nichtchemische Alternativen zu Pflanzenschutzmitteln.
(3) Mit diesem Gesetz werden die grundsatzgesetzlichen Regelungen des Artikels 1 des Bundesgesetzes mit dem ein Pflanzenschutzmittelgesetz 2011 und ein Pflanzenschutzgesetz 2011 erlassen werden (Agrarrechtsänderungsgesetz 2010), BGBl. I Nr. 10/2011, und des Bundesgesetzes über den Schutz des Menschen und der Umwelt vor Chemikalien (Chemikaliengesetz 1996 – ChemG 1996), BGBl. I Nr. 53/1997, ausgeführt.
(4) Durch dieses Gesetz werden die Landarbeitsordnung 1990 und die darauf beruhenden Durchführungsverordnungen nicht berührt.
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