§ 11 W-PSMG Strafbestimmungen

W-PSMG - Wiener Pflanzenschutzmittelgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist zu bestrafen

1.

mit Geldstrafen bis zu 5 000 Euro, wer

a)

den §§ 3, 4 Abs. 1 und 2, 5, 6, 6a Abs. 1, 7, 8 Abs. 2, 9, 10b, den gemäß § 10c Abs. 1 erlassenen Anordnungen oder

b)

den auf Grund der §§ 7a Abs. 1 und 8 Abs. 1 erlassenen Verordnungen zuwiderhandelt,

c)

entgegen der behördlichen Ausübungsuntersagung (Untersagung der Anwendung von Pflanzenschutzmittel, § 9e Abs. 7 und 9), Pflanzenschutzmittel im Sinne des § 3 anwendet;

2.

mit Geldstrafe bis zu 1000 Euro, wer

a)

den §§ 5 Abs. 1 und 9 Abs. 1 und 2 zuwiderhandelt oder

b)

die mit der Überwachung betrauten Organe des Magistrats in Ausübung ihres Dienstes behindert oder die Erfüllung ihrer Aufgaben vereitelt oder

c)

bei der Verwendung bzw. Anwendung von Pflanzenschutzmitteln (§ 2 Abs. 1) den mit der Überwachung betrauten Aufsichtsorganen (§ 10 Abs. 2) keine gültige Ausbildungsbescheinigung vorweisen kann (§ 4 Abs. 3) oder

d)

entgegen § 4 Abs. 4 keinen gültigen Lichtbildausweis mit sich führt und vorweisen kann.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Die Selbstgefährdung ist nicht strafbar.

(4) Die Frist für die Verfolgungsverjährung im Sinne des § 31 Abs. 2 VStG 1991 beträgt ein Jahr.

In Kraft seit 12.08.2015 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 11 W-PSMG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 11 W-PSMG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 11 W-PSMG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 11 W-PSMG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 11 W-PSMG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 10h W-PSMG
§ 11a W-PSMG