Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.04.2025
(1)Absatz einsSofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist zu bestrafen
1.Ziffer einsmit Geldstrafen bis zu 5 000 Euro, wer
a)Litera aden § 3, § 4 Abs. 1 und 2, § 5 Abs. 1 und 3, § 6, § 6a Abs. 1, 2 und 4, § 7 Abs. 1 bis 5, § 10b, den gemäß § 10c Abs. 1 erlassenen Anordnungen oderden Paragraph 3,, Paragraph 4, Absatz eins und 2, Paragraph 5, Absatz eins und 3, Paragraph 6,, Paragraph 6 a, Absatz eins,, 2 und 4, Paragraph 7, Absatz eins, bis 5, Paragraph 10 b,, den gemäß Paragraph 10 c, Absatz eins, erlassenen Anordnungen oder
b)Litera bden auf Grund der § 7 Abs. 8, § 7a Abs. 1 und § 8 erlassenen Verordnungen zuwiderhandelt,den auf Grund der Paragraph 7, Absatz 8,, Paragraph 7 a, Absatz eins und Paragraph 8, erlassenen Verordnungen zuwiderhandelt,
c)Litera centgegen der behördlichen Ausübungsuntersagung (Untersagung der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln, § 9e Abs. 7 und 9), Pflanzenschutzmittel im Sinne des § 3 anwendet;entgegen der behördlichen Ausübungsuntersagung (Untersagung der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln, Paragraph 9 e, Absatz 7 und 9), Pflanzenschutzmittel im Sinne des Paragraph 3, anwendet;
2.Ziffer 2mit Geldstrafe bis zu 1000 Euro, wer
a)Litera aden § 5 Abs. 2 und § 9 Abs. 1 und 2 zuwiderhandelt oderden Paragraph 5, Absatz 2 und Paragraph 9, Absatz eins und 2 zuwiderhandelt oder
b)Litera bdie mit der Überwachung betrauten Organe des Magistrats in Ausübung ihres Dienstes behindert oder die Erfüllung ihrer Aufgaben vereitelt oder
c)Litera cbei der Verwendung bzw. Anwendung von Pflanzenschutzmitteln (§ 2) den mit der Überwachung betrauten Aufsichtsorganen (§ 10 Abs. 2) keine gültige Ausbildungsbescheinigung vorweisen kann (§ 4 Abs. 2) oderbei der Verwendung bzw. Anwendung von Pflanzenschutzmitteln (Paragraph 2,) den mit der Überwachung betrauten Aufsichtsorganen (Paragraph 10, Absatz 2,) keine gültige Ausbildungsbescheinigung vorweisen kann (Paragraph 4, Absatz 2,) oder
d)Litera dentgegen § 4 Abs. 3 keinen gültigen Lichtbildausweis mit sich führt und vorweisen kann.entgegen Paragraph 4, Absatz 3, keinen gültigen Lichtbildausweis mit sich führt und vorweisen kann.
(2)Absatz 2Der Versuch ist strafbar.
(3)Absatz 3Die Selbstgefährdung ist nicht strafbar.
(4)Absatz 4Die Frist für die Verfolgungsverjährung im Sinne des § 31 Abs. 1 VStG 1991 beträgt ein Jahr.Die Frist für die Verfolgungsverjährung im Sinne des Paragraph 31, Absatz eins, VStG 1991 beträgt ein Jahr.
In Kraft seit 14.12.2024 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 11 W-PSMG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 11 W-PSMG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 11 W-PSMG