(1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist zu bestrafen
1. | mit Geldstrafen bis zu 5 000 Euro, wer | |||||||||
a) | den §§ 3, 4 Abs. 1 und 2, 5, 6, 6a Abs. 1, 7, 8 Abs. 2, 9, 10b, den gemäß § 10c Abs. 1 erlassenen Anordnungen oder | |||||||||
b) | den auf Grund der §§ 7a Abs. 1 und 8 Abs. 1 erlassenen Verordnungen zuwiderhandelt, | |||||||||
c) | entgegen der behördlichen Ausübungsuntersagung (Untersagung der Anwendung von Pflanzenschutzmittel, § 9e Abs. 7 und 9), Pflanzenschutzmittel im Sinne des § 3 anwendet; | |||||||||
2. | mit Geldstrafe bis zu 1000 Euro, wer | |||||||||
a) | den §§ 5 Abs. 1 und 9 Abs. 1 und 2 zuwiderhandelt oder | |||||||||
b) | die mit der Überwachung betrauten Organe des Magistrats in Ausübung ihres Dienstes behindert oder die Erfüllung ihrer Aufgaben vereitelt oder | |||||||||
c) | bei der Verwendung bzw. Anwendung von Pflanzenschutzmitteln (§ 2 Abs. 1) den mit der Überwachung betrauten Aufsichtsorganen (§ 10 Abs. 2) keine gültige Ausbildungsbescheinigung vorweisen kann (§ 4 Abs. 3) oder | |||||||||
d) | entgegen § 4 Abs. 4 keinen gültigen Lichtbildausweis mit sich führt und vorweisen kann. |
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Die Selbstgefährdung ist nicht strafbar.
(4) Die Frist für die Verfolgungsverjährung im Sinne des § 31 Abs. 2 VStG 1991 beträgt ein Jahr.
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