(1) Die Aufsichtsorgane haben Pflanzenschutzmittel einschließlich ihrer Verpackungen und Etiketten vorläufig zu beschlagnahmen, wenn einer nach § 10c Abs. 1 angeordneten Maßnahme zur Mängelbehebung oder Risikoausschaltung nicht oder nicht innerhalb der festgesetzten Frist Folge geleistet wurde. Dem bzw. der Betroffenen ist darüber eine Bescheinigung auszustellen.
(2) Die vorläufige Beschlagnahme ist unverzüglich dem Magistrat anzuzeigen. Der Magistrat hat binnen vier Wochen nach deren Durchführung die Beschlagnahme mit Bescheid anzuordnen. Andernfalls tritt die vorläufige Beschlagnahme außer Kraft.
(3) Das Verfügungsrecht über vorläufig beschlagnahmte Gegenstände steht dem Aufsichtsorgan und ab Erlassung des Beschlagnahmebescheides dem Magistrat zu.
(4) Beschlagnahmte Gegenstände sind so zu verschließen und zu kennzeichnen, dass eine Veränderung ohne Verletzung der Behältnisse, der Verpackung oder der Kennzeichnung nicht erfolgen kann. Die Bewahrung der im Betrieb belassenen Gegenstände vor Schäden obliegt dem bzw. der Betroffenen. Sind dazu besondere Maßnahmen erforderlich, hat der bzw. die Betroffene zeitgerecht vor deren Abwicklung den Magistrat zu verständigen. Der Magistrat hat auf Kosten des bzw. der Betroffenen erforderlichenfalls bestimmte Anordnungen bezüglich des Verbringens, der Lagerung, der Versiegelung oder der Kennzeichnung zu treffen. Die gebotenen Maßnahmen sind mit Ausnahme einer Gefahr im Verzug in Anwesenheit eines Aufsichtsorganes durchzuführen.
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