(1) Die Landesregierung hat, wenn es zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen oder der Umwelt oder zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorschriften erforderlich ist, durch Verordnung nähere Vorschriften über die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln zu erlassen, insbesondere über
a) | ein Verbot oder die (zeitliche, örtliche, sachliche oder mengenmäßige) Einschränkung der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln in Gebieten gemäß Art. 12 lit. a bis c der Richtlinie 2009/128/EG unter Berücksichtigung der Auswirkungen auf die Gesundheit, die biologische Vielfalt oder der Ergebnisse einschlägiger Risikobewertungen, des Schutzes der aquatischen Umwelt und der Trinkwasserversorgung, | |||||||||
b) | bestimmte Arten der Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln (wie zB durch Luftfahrzeuge) hinsichtlich der gänzlichen, zeitlichen oder gebietsweisen Untersagung gemäß Art. 12 lit. a bis c der Richtlinie 2009/128/EG, wenn dies zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit des Menschen oder der Umwelt erforderlich ist. |
(2) Auf Kindergärten, Krankenhäusern bzw. diesen gleichzuhaltenden Einrichtungen sowie öffentlichen bzw. öffentlich zugänglichen Bädern zugeordneten Freiflächen ist nur der Einsatz von uneingeschränkt anwendbaren Pflanzenschutzmitteln gemäß den geltenden IP (Integrierten Pflanzenschutz) – Pflanzenschutzmittellisten zulässig. Die Anwendung ist unter Angabe des Datums, der einzusetzenden Pflanzenschutzmittel, der genauen Bezeichnung der Lage des Ausbringungsgebietes und der Namhaftmachung des beruflichen Verwenders bzw. der beruflichen Verwenderin und unter Anschluss einer Kopie der Ausbildungsbescheinigung des beruflichen Verwenders bzw. der beruflichen Verwenderin der Behörde spätestens fünf Arbeitstage vor der geplanten Verwendung bekannt zu geben.
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