§ 8 W-PSMG Verwendungsbeschränkungen

W-PSMG - Wiener Pflanzenschutzmittelgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.04.2025
§ 8.Paragraph 8,

Die Landesregierung hat, wenn es zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit von Menschen oder der Umwelt oder zur Umsetzung unionsrechtlicher Vorschriften erforderlich ist, durch Verordnung nähere Vorschriften über die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln zu erlassen, insbesondere über

  1. a)Litera aein Verbot oder die (zeitliche, örtliche, sachliche oder mengenmäßige) Einschränkung der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln in Gebieten gemäß Art. 12 lit. a bis c der Richtlinie 2009/128/EG unter Berücksichtigung der Auswirkungen auf die Gesundheit, die biologische Vielfalt oder der Ergebnisse einschlägiger Risikobewertungen, des Schutzes der aquatischen Umwelt und der Trinkwasserversorgung,ein Verbot oder die (zeitliche, örtliche, sachliche oder mengenmäßige) Einschränkung der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln in Gebieten gemäß Artikel 12, Litera a bis c der Richtlinie 2009/128/EG unter Berücksichtigung der Auswirkungen auf die Gesundheit, die biologische Vielfalt oder der Ergebnisse einschlägiger Risikobewertungen, des Schutzes der aquatischen Umwelt und der Trinkwasserversorgung,
  2. b)Litera bbestimmte Arten der Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln hinsichtlich der gänzlichen, zeitlichen oder gebietsweisen Untersagung gemäß Art. 12 lit. a bis c der Richtlinie 2009/128/EG, wenn dies zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit des Menschen oder der Umwelt erforderlich ist.bestimmte Arten der Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln hinsichtlich der gänzlichen, zeitlichen oder gebietsweisen Untersagung gemäß Artikel 12, Litera a bis c der Richtlinie 2009/128/EG, wenn dies zum Schutz des Lebens oder der Gesundheit des Menschen oder der Umwelt erforderlich ist.
In Kraft seit 14.12.2024 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 8 W-PSMG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 8 W-PSMG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 8 W-PSMG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 8 W-PSMG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 8 W-PSMG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 7a W-PSMG
§ 9 W-PSMG