(1) Berufliche Verwender und Verwenderinnen haben über eine entsprechende Ausbildung zu verfügen. Folgende erfolgreich abgeschlossene Ausbildungen zählen als eine derartige Ausbildung:
a) | eine im Inland absolvierte landwirtschaftliche Fachschule, | |||||||||
b) | eine landwirtschaftliche oder einschlägige gewerbliche Berufsausbildung, | |||||||||
c) | eine Höhere land- und forstwirtschaftliche oder eine einschlägige Höhere technische Lehranstalt, | |||||||||
d) | ein Universitätsstudium einschlägiger Fachrichtungen oder | |||||||||
e) | die Innehabung der Gewerbeberechtigung für das Gewerbe der Schädlingsbekämpfung. |
(2) Die Behörde hat auf Antrag durch Bescheid andere Ausbildungsnachweise nach Maßgabe der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen ABl. L 255 vom 30. September 2005 S. 22, als Ausbildung gemäß Abs. 1 anzuerkennen. Die Bestimmungen der Richtlinie 2005/36/EG sind unabhängig von der Staatsangehörigkeit und vom Staat, in dem die Ausbildung absolviert wurde, anzuwenden. Bestehen wesentliche Unterschiede zu einer Ausbildung gemäß Abs. 1 und sind diese nicht durch Kenntnisse auf Grund von Berufspraxis ausgeglichen, ist der antragstellenden Person entweder ein Anpassungslehrgang oder eine Eignungsprüfung vorzuschreiben, wobei die Wahl zwischen diesen Maßnahmen zu ermöglichen ist.
(3) Die Landesregierung kann durch Verordnung festlegen, inwieweit Ausbildungsnachweise gemäß Abs. 2 als gleichwertig mit der Ausbildung gemäß Abs. 1 gelten.
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