(1) Berufliche Verwender und Verwenderinnen müssen sich fortgesetzt einschlägiger Weiterbildung unterziehen und eine solche erfolgreich absolvieren.
(2) Die Weiterbildungskurse sind von der Behörde oder einer von der Behörde beauftragten Stelle zu veranstalten. Die Weiterbildungskurse haben insbesondere die für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln erforderlichen jeweils neuen, wissenschaftlich anerkannten, fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten zu vermitteln.
(3) § 9b Abs. 2 und 3 gelten sinngemäß.
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