Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 06.04.2025
(1)Absatz einsPflanzenschutzmittel dürfen nur bestimmungs- und sachgerecht im Sinne des Art. 55 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 unter Beachtung der Grundsätze der guten Pflanzenschutzpraxis und der Anwendung des Vorsorgeprinzips verwendet werden. Berufliche Verwender bzw. berufliche Verwenderinnen haben die allgemeinen Grundsätze des Integrierten Pflanzenschutzes gemäß Anhang III der Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden, ABl. Nr. L 309 vom 24. November 2009 S. 71, ab dem 1. Jänner 2014 anzuwenden.Pflanzenschutzmittel dürfen nur bestimmungs- und sachgerecht im Sinne des Artikel 55, der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 unter Beachtung der Grundsätze der guten Pflanzenschutzpraxis und der Anwendung des Vorsorgeprinzips verwendet werden. Berufliche Verwender bzw. berufliche Verwenderinnen haben die allgemeinen Grundsätze des Integrierten Pflanzenschutzes gemäß Anhang römisch III der Richtlinie 2009/128/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über einen Aktionsrahmen der Gemeinschaft für die nachhaltige Verwendung von Pestiziden, ABl. Nr. L 309 vom 24. November 2009 Sitzung 71, ab dem 1. Jänner 2014 anzuwenden.
(2)Absatz 2Im Landesgebiet von Wien, mit Ausnahme jener Flächen, die für die landwirtschaftliche Produktion genutzt werden oder die im Sinne des Forstgesetzes 1975 Waldflächen sind, dürfen neben den zugelassenen Grundstoffen (§ 5 Abs. 1) ausschließlich jene zugelassenen Pflanzenschutzmittel verwendet werden, die entweder als Pflanzenschutzmittel mit geringem Risiko (§ 2 Abs. 2) gelten oder für die Verwendung in der ökologischen/biologischen Produktion (§ 2 Abs. 3) geeignet sind.Im Landesgebiet von Wien, mit Ausnahme jener Flächen, die für die landwirtschaftliche Produktion genutzt werden oder die im Sinne des Forstgesetzes 1975 Waldflächen sind, dürfen neben den zugelassenen Grundstoffen (Paragraph 5, Absatz eins,) ausschließlich jene zugelassenen Pflanzenschutzmittel verwendet werden, die entweder als Pflanzenschutzmittel mit geringem Risiko (Paragraph 2, Absatz 2,) gelten oder für die Verwendung in der ökologischen/biologischen Produktion (Paragraph 2, Absatz 3,) geeignet sind.
(3)Absatz 3Abweichend von Abs. 2 dürfen auch zugelassene, chemisch-synthetische Pflanzenschutzmittel zur Erfüllung von EU-rechtlichen Vorschriften, internationalen Abkommen, Anordnungen nach dem Wiener Pflanzenschutzgesetz oder der darauf beruhenden Rechtsakte der Behörden sowie auf den nachfolgend angeführten Flächen eingesetzt werden:Abweichend von Absatz 2, dürfen auch zugelassene, chemisch-synthetische Pflanzenschutzmittel zur Erfüllung von EU-rechtlichen Vorschriften, internationalen Abkommen, Anordnungen nach dem Wiener Pflanzenschutzgesetz oder der darauf beruhenden Rechtsakte der Behörden sowie auf den nachfolgend angeführten Flächen eingesetzt werden:
Flächen,
1.Ziffer einsdie einer wissenschaftlichen Institution als Forschungsfelder dienen,
2.Ziffer 2die bei Gleisanlagen, Flugfeldern bzw. Landeplätzen und vergleichbaren Anlagen aus sicherheitstechnischen Gründen von Bepflanzung freizuhalten sind,
3.Ziffer 3die der Ausübung von Sport bzw. dem sportlichen Wettkampf dienen, sofern die Fläche nicht überwiegend der Nutzung durch Kinder und Jugendliche bis 14 Jahren zur Verfügung stehen,
4.Ziffer 4auf denen der Einsatz von chemisch-synthetischen Pflanzenschutzmittel im Interesse der nationalen Sicherheit erforderlich ist,
5.Ziffer 5die als Garten- und Parkanlagen im Sinne des § 1 Abs. 12 des Denkmalschutzgesetzes gelten, sowie jene Flächen, die auf Grund ihrer historischen Bedeutung und stadtbildprägenden Qualität ebenso schutz- und erhaltenswürdig sind, oderdie als Garten- und Parkanlagen im Sinne des Paragraph eins, Absatz 12, des Denkmalschutzgesetzes gelten, sowie jene Flächen, die auf Grund ihrer historischen Bedeutung und stadtbildprägenden Qualität ebenso schutz- und erhaltenswürdig sind, oder
6.Ziffer 6die als Oberflächenabdeckung von Abfallbehandlungsanlagen im Sinne des Abfallwirtschaftsgesetzes 2002 dienen zum Schutz und zur Erhaltung der Funktion der Oberflächenabdeckung.
(4)Absatz 4Unbeschadet Abs. 1 ist bei der Verwendung aller zugelassenen Pflanzenschutzmittel der Integrierte Pflanzenschutz (§§ 2 Abs. 6 und 6a Abs. 1) im Rahmen des jeweiligen konkreten Anwendungsfalls zu berücksichtigen.Unbeschadet Absatz eins, ist bei der Verwendung aller zugelassenen Pflanzenschutzmittel der Integrierte Pflanzenschutz (Paragraphen 2, Absatz 6 und 6a Absatz eins,) im Rahmen des jeweiligen konkreten Anwendungsfalls zu berücksichtigen.
In Kraft seit 14.12.2024 bis 31.12.9999
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