Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 11.04.2025
(1)Absatz einsWer Pflanzenschutzmittel anwendet, darf nur zugelassene Pflanzenschutzmittel (§ 3 Abs. 1) als Pflanzenschutzmittel einsetzen und zwar nur sofern und soweit, als dies in den Indikationen bei der Zulassung, für den jeweiligen konkreten Anwenderinnen- und Anwenderkreis vorgesehen ist. Dies gilt auch für die Anwendbarkeit von zugelassenen Grundstoffen gemäß Art. 23 der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009.Wer Pflanzenschutzmittel anwendet, darf nur zugelassene Pflanzenschutzmittel (Paragraph 3, Absatz eins,) als Pflanzenschutzmittel einsetzen und zwar nur sofern und soweit, als dies in den Indikationen bei der Zulassung, für den jeweiligen konkreten Anwenderinnen- und Anwenderkreis vorgesehen ist. Dies gilt auch für die Anwendbarkeit von zugelassenen Grundstoffen gemäß Artikel 23, der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009.
(2)Absatz 2Wer Pflanzenschutzmittel, die für die berufliche Verwenderin und den beruflichen Verwender zugelassen sind (§ 3 Abs. 1), anwendet oder anwenden lässt, hat Aufzeichnungen zu führen, in welchen zumindest folgende Informationen enthalten sein müssen:Wer Pflanzenschutzmittel, die für die berufliche Verwenderin und den beruflichen Verwender zugelassen sind (Paragraph 3, Absatz eins,), anwendet oder anwenden lässt, hat Aufzeichnungen zu führen, in welchen zumindest folgende Informationen enthalten sein müssen:
a)Litera ader Handelsname sämtlicher eingesetzter Pflanzenschutzmittel (einschließlich der Grundstoffe), inklusive Pflanzenschutz-Registernummer und Schadfaktor,
b)Litera bdie Bezeichnung und Größe der behandelten Fläche, die behandelte Kulturpflanze und die tatsächlich verwendete Menge (Aufwandmenge) des Pflanzenschutzmittels. Ist eine flächenbezogene Aufwandmenge nicht vorgesehen, ist die verwendete Konzentration anzugeben. Eine Angabe zur Größe der behandelten Fläche ist in diesem Fall nicht erforderlich,
c)Litera cdas Datum der Anwendung und
d)Litera dder vollständige Name der beruflichen Verwenderin bzw. des beruflichen Verwenders (§ 2 Abs. 10).der vollständige Name der beruflichen Verwenderin bzw. des beruflichen Verwenders (Paragraph 2, Absatz 10,).
(3)Absatz 3Bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln ist das Rauchen, Essen und Trinken verboten. Erforderlichenfalls ist eine für den konkreten Einsatzzweck geeignete persönliche Schutzausrüstung zu verwenden. Nach der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln sind ungeschützte Hautstellen, einschließlich der Hände, sorgfältig zu reinigen.
In Kraft seit 14.12.2024 bis 31.12.9999
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