(1) Wer Pflanzenschutzmittel anwendet oder anwenden lässt, hat gegen eine Veränderung der chronologischen Reihenfolge gesicherte (zB gebundene) Aufzeichnungen zu führen, aus denen zumindest die Bezeichnung des Grundstückes, der Handelsname, die Registernummer, die Bezeichnung und die flächenbezogene Menge des angewendeten Pflanzenschutzmittels, die Kulturen, der vollständige Name des beruflichen Verwenders bzw. der beruflichen Verwenderin (§ 2 Abs. 8) und das Datum der Anwendung ersichtlich sein müssen. Diese Aufzeichnungen sind für jedes Jahr gesondert zu führen und sieben Jahre lang aufzubewahren.
(2) Bei der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln ist das Rauchen, Essen und Trinken verboten. Erforderlichenfalls ist ein geeigneter Atemschutz zu verwenden. Nach der Anwendung von Pflanzenschutzmitteln sind ungeschützte Hautstellen, einschließlich der Hände, sorgfältig zu reinigen.
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