(1) Die Aufsichtsorgane haben die Probenahme nach Maßgabe des Standes der Technik und Wissenschaft in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft vorzunehmen.
(2) Eine entnommene Pflanzenschutzmittelprobe ist, soweit dies ihrer Natur nach möglich ist und dadurch eine mängelfreie Beurteilung im Rahmen der Untersuchung und Begutachtung nicht vereitelt wird, in zwei – sowie über Verlangen des bzw. der Verfügungsberechtigten in drei – annähernd gleichartige Portionen zu teilen. Die eine Teilprobe ist für die amtliche Untersuchung zu verwenden und die zweite Teilprobe vom Aufsichtsorgan zu verwahren. Im Bedarfsfall verbleibt die dritte Teilprobe dem bzw. der Verfügungsberechtigten als Gegenprobe. Ist eine Teilung der Probe ihrer Natur nach nicht möglich, hat deren Untersuchung ohne vorherige Teilung zu erfolgen. Der bzw. die Verfügungsberechtigte trägt für die ordnungsgemäße Aufbewahrung der Gegenprobe die Verantwortung.
(3) Die Untersuchung der entnommenen Proben hat nach Maßgabe des Standes der Technik und Wissenschaft in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft zu erfolgen.
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