(1) Den Mitgliedern der Landesregierung und des Landtages, den Bezirksvorstehern, den Bezirksvorsteher-Stellvertretern und den Mitgliedern der Bezirksvertretung gebühren Bezüge nach diesem Gesetz.
(2) Die in Abs. 1 genannten Personen werden in ihrer Gesamtheit als „Organe“ bezeichnet.
(3) Sofern in diesem Gesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form verwendet werden, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
Bemessungsgrundlage für die Bezüge der Organe ist der Ausgangsbetrag gemäß § 1 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, BGBl. I Nr. 64/1997.
(1) Der monatliche Bezug beträgt für
1. | den Landeshauptmann 200%, | |||||||||
2. | den Landeshauptmann-Stellvertreter, der zugleich amtführender Stadtrat ist, 190%, | |||||||||
3. | den Landeshauptmann-Stellvertreter, der nicht zugleich amtsführender Stadtrat ist, 110%, | |||||||||
4. | das Mitglied der Landesregierung, das zugleich amtsführener Stadtrat ist, 180%, | |||||||||
5. | das von Z 1 bis 4 nicht erfaßte Mitglied der Landesregierung 100%, | |||||||||
6. | den Ersten Präsidenten des Landtages 140%, | |||||||||
7. | den Stellvertreter des Ersten Präsidenten des Landtages 100%, | |||||||||
8. | den Vorsitzenden eines Klubs des Landtages und Gemeindesrates (bei Bestellung von geschäftsführenden Vorsitzenden jedoch nur für einen geschäftsführenden Klubvorsitzenden) 140%, | |||||||||
9. | das Mitglied des Landtages, das zugleich Vorsitzender des Gemeinderates ist, | |||||||||
a) | wenn es Erster Vorsitzender des Gemeinderates ist, 95%, | |||||||||
b) | wenn es stellvertretender Vorsitzender des Gemeinderates ist, 85%, | |||||||||
10. | das von Z 6 bis 9 nicht erfaßte Mitglied des Landtages 76%, | |||||||||
11. | entfällt; LGBl. Nr. 63/2018 vom 10.10.2018, | |||||||||
12. | entfällt; LGBl. Nr. 63/2018 vom 10.10.2018, | |||||||||
13. | den Bezirksvorsteher 117%, | |||||||||
14. | den Bezirksvorsteher-Stellvertreter 50%, | |||||||||
15. | den Klubvorsitzenden in einer Bezirksvertretung 15%, | |||||||||
16. | das von Z 13 bis 15 nicht erfaßte Mitglied der Bezirksvertretung 4,9% | |||||||||
der Bemessungen gemäß § 2. |
(2) Hätte ein Organ gleichzeitig Anspruch auf mehrere Bezüge gemäß Abs. 1, so gebührt nur der höchste Bezug, bei gleicher Höhe der in Abs. 1 zuerst genannte Bezug.
(2a) Bestehen neben dem Anspruch auf einen Bezug nach Abs. 1 ein oder mehrere Ansprüche auf Ruhebezüge nach dem Bezügegesetz, BGBl. Nr. 273/1972, dem Wiener Bezügegesetz 1995, LGBl. für Wien Nr. 71, oder nach anderen bezügerechtlichen Regelungen der Länder oder ein Anspruch auf ein Ruhegehalt als Mitglied der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, ist der Bezug nach Abs. 1 nur in dem Ausmaß auszuzahlen, um den er die Summe dieser Ansprüche übersteigt. Würde unter Anwendung des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, BGBl. I Nr. 64/1997, die Summe der nach diesem Bundesverfassungsgesetz verbleibenden Ansprüche den Bezug nach Abs. 1 unterschreiten, erhöht sich das Ausmaß des auszuzahlenden Bezuges nach Abs. 1 um den Betrag, um den dieser Bezug nach Anwendung dieses Bundesverfassungsgesetzes unterschritten würde.
(3) Der sich aus Abs. 1 ergebende Betrag ist auf 10 Cent zu runden. Bei der Rundung sind Restbeträge von weniger als 5 Cent zu vernachlässigen und Restbeträge von 5 Cent und mehr auf volle 10 Cent aufzurunden.
(1) Der Bezug gemäß § 3 Abs. 1 Z 10 und 16 gebührt ab dem Tag
1. | der konstituierenden Sitzung des Gemeinderates oder der Bezirksvertretung, | |||||||||
2. | der erneuten Zuweisung des Mandates gemäß § 92 Abs. 1 der Wiener Gemeindewahlordnung 1996, LGBl. für Wien Nr. 16, oder | |||||||||
3. | der Berufung gemäß § 92 Abs. 2 und 3 der Wiener Gemeindewahlordnung 1996. |
(2) Der Bezug gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 7, 9, 13 und 14 gebührt ab dem Tag der Wahl.
(3) Der Bezug gemäß § 3 Abs. 1 Z 8 und 15 gebührt ab dem Tag, an dem die Mitteilung gemäß § 18 Abs. 1 der Wiener Stadtverfassung, LGBl. für Wien Nr. 28/1968, beim Bürgermeister oder gemäß § 61a Abs. 2 der Wiener Stadtverfassung beim Bezirksvorsteher einlangt.
(4) Der Bezug gebührt dem Grund und der Höhe nach bis zu dem Tag, an dem die Voraussetzungen hiefür wegfallen. Der Bezug gebührt jedoch bis zum Ende des Kalendermonats, wenn das Organ durch Tod ausscheidet.
(5) Besteht der Anspruch auf Bezug nicht für den ganzen Kalendermonat, so gebührt für jeden Tag des Anspruches ein Dreißigstel des Bezuges.
(1) Dem in § 3 Abs. 1 Z 1 bis 14 genannten Organ, das keinen Anspruch auf Fortsetzung einer Erwerbstätigkeit hat, gebührt bei Ausscheiden aus der Funktion auf Antrag die Fortzahlung des Bezuges im Ausmaß von 75 %.
(1a) Hat das ehemalige Organ Einkünfte nach § 2 Abs. 3 Z 5 bis 7 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400, oder Ansprüche auf solche Einkünfte, reduziert sich das Ausmaß der Bezugsfortzahlung gemäß Abs. 1 um ein Zwölftel dieser Jahreseinkünfte.
(2) Der Anspruch auf Bezugsfortzahlung besteht nur so lange, als nicht Geldleistungen
1. | aus einer Funktion nach diesem Gesetz, einem vergleichbaren Bundes- oder Landesgesetz oder aus einer Funktion im Rahmen der Europäischen Gemeinschaften, | |||||||||
2. | aus einer sonstigen Erwerbstätigkeit oder | |||||||||
3. | aus einer Pension | |||||||||
zustehen. |
(3) Die Bezugsfortzahlung gebührt
1. | Anspruchsberechtigten, die auf Grund des § 2 des Unvereinbarkeits- und Transparenzgesetzes, BGBl. Nr. 330/1983, oder eines in Ausführung dieser Bestimmung erlassenen Landesgesetzes keinen weiteren Beruf mit Erwerbsabsicht ausüben dürfen, für höchstens sechs Monate, | |||||||||
2. | sonstigen Anspruchsberechtigten für höchstens drei Monate. |
(4) Der Anspruch auf Bezugsfortzahlung entfällt, wenn
1. | eine Geldleistung nach Abs. 2 deswegen nicht zusteht, weil das (ehemalige) Organ darauf verzichtet hat, oder | |||||||||
2. | eine Pension auf Antrag gebühren würde. |
(5) Wurde jemandem schon früher der Bezug gemäß Abs. 1 fortgezahlt oder hat er eine gleichartige Leistung nach einem vergleichbaren Bundes- oder Landesgesetzes oder den Vorschriften der Europäischen Gemeinschaften erhalten, dann sind diese Leistungen auf den nunmehrigen Anspruch anzurechnen.
(6) Im übrigen gelten mit Ausnahme des § 18 die Bestimmungen dieses Gesetzes über den Bezug auch für die Bezugsfortzahlung.
(1) Beim Mitglied der Landesregierung oder Bezirksvorsteher, das/der Bediensteter (Anspruchsberechtigter auf Ruhe- oder Versorgungsbezug) einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft, einer solchen Stiftung, Anstalt oder eines solchen Fonds ist und dessen Dienstrecht nicht in die Gesetzgebungskompetenz des Landes Wien fällt, verringert sich der Bezug gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 5 oder 13 um sein Diensteinkommen (seinen Ruhe- oder Versorgungsbezug), soweit nicht die Dienstrechtsvorschriften die Stillegung des Diensteinkommens (des Ruhe- oder Versorgungsbezuges) vorsehen.
(2) Abs. 1 gilt nicht, wenn auf das Organ §§ 4 bis 7 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre anzuwenden sind.
(3) Das Mitglied der Landesregierung, das vom Land/von der Gemeinde Wien als dessen/deren Vertreter in eine Körperschaft, Gesellschaft, Anstalt oder einen Fonds entsendet oder als solches von einer Körperschaft, Gesellschaft, Anstalt oder einem Fonds gewählt wird, hat die Bezüge, die ihm in dieser Eigenschaft aus welchem Titel immer zukommen, an das Land/die Gemeinde Wien abzuführen oder ihre unmittelbare Abfuhr zu veranlassen.
(4) Hätte ein Mitglied der Bezirksvertretung nur deshalb keinen Anspruch auf vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer, weil es Anspruch auf einen Bezug gemäß § 3 Abs. 1 Z 16 hat, verkürzt sich der Bezug auf die Dauer der Gebührlichkeit dieser Pensionsleistung aus der gesetzlichen Sozialversicherung um den den Grenzbetrag für eine geringfügige Beschäftigung im Sinn des § 5 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, übersteigenden Betrag. Gleiches gilt, wenn auf Grund eines solchen Bezugsanspruches die vorzeitige Alterspension bei Arbeitslosigkeit oder bei langer Versicherungsdauer nicht mehr weiter gebühren würde.
Neben dem (fortgezahlten) Bezug gebührt dem (ehemaligen) Organ für jedes Kalenderhalbjahr eine Sonderzahlung von einem Sechstel der Summe der Bezüge, die ihm nach diesem Gesetz für das betreffende Kalenderhalbjahr zustehen (13. und 14. Bezug).
(1) Der Bezug ist jeweils am Monatsersten, frühestens jedoch am Tag des Anspruchsbeginnes, im voraus fällig.
(2) Die Sonderzahlung für das erste Kalenderhalbjahr ist am 1. Juni, die Sonderzahlung für das zweite Kalenderhalbjahr am 1. Dezember fällig.
(3) Beginnt der Anspruch auf den Bezug für Juni oder Dezember nach dem Monatsersten, so wird die Sonderzahlung mit dem ersten Tag des Bezugsanspruches fällig. Endet der Anspruch auf den Bezug in den Monaten Jänner bis Mai und Juli bis Novmeber, so wird die Sonderzahlung sofort fällig.
(4) Der Bezug und die Sonderzahlung sind am Fälligkeitstag oder, wenn dieser Tag kein Arbeitstag ist, am vorhergehenden Arbeitstag auszuzahlen.
(5) Das Organ hat dafür zu sorgen, daß die ihm gebührenden Geldleistungen unbar auf ein Konto überwiesen werden können.
(1) Den in § 3 Abs. 1 Z 1, 2, 4, 6 und 7 genannten Organen gebührt ein Dienstwagen.
(2) Der Anspruchsberechtigte hat für die Benützung des Dienstwagens einen monatlichen Beitrag von 1,5% des Anschaffungspreises dieses Dienstwagens, höchstens aber von 7% der Bemessungsgrundlage gemäß § 2 an das Land/die Gemeinde Wien zu leisten.
(1) Dem Mitglied des Landtages und dem Bezirksvorsteher sind die nachgewiesenen Auslagen, die durch die Ausübung des Mandates entstehen (Fahrtkosten, Aufenthaltskosten, Bürokosten einschließlich der Betriebsausgaben und Ausgaben für Mitarbeiter, sonstige Auslagen mit Ausnahme von Bewirtungskosten) zu ersetzen. Der Auslagenersatz ist jedoch für ein Kalenderjahr mit 6% der Bemessungsgrundlage gemäß § 2 je Kalendermonat der Funktionsausübung begrenzt; § 4 Abs. 5 gilt sinngemäß.
(2) Auslagen sind nur dann zu ersetzen, wenn sie spätestens drei Monate nach dem Ende des Kalenderjahres, in dem sie enststanden sind, beim Magistrat geltend gemacht werden.
(1) Dienstreisen in Ziele außerhalb Wiens
1. | der in § 3 Abs. 1 Z 1 bis 5 genannten Organe, | |||||||||
2. | der in § 3 Abs. 1 Z 6 bis 13 genannten Organe im Auftrag oder mit Genehmigung des Landeshauptmannes/Bürgermeisters und | |||||||||
3. | der in § 3 Abs. 1 Z 14 bis 16 genannten Organe im Auftrag oder mit Genehmigung des Bürgermeisters oder des Bezirksvorstehers | |||||||||
sind nach den für Beamte der Gemeinde Wien, Dienstklasse IX, geltenden Vorschriften abzugelten. |
(2) Für Dienstreisen im Inland gebührt keine Tagesgebühr. Die in § 3 Abs. 1 Z 1 bis 5 genannten Organe haben Anspruch auf die Nächtigungsgebühr in der Höhe der tatsächlich anfallenden Kosten.
(3) Abs. 1 und 2 gelten für Dienstreisen soweit nicht, als die Kosten vom Land/von der Gemeinde Wien unmittelbar getragen werden.
(1) Dem Mitglied einer Bezirksvertretung gebührt für jeden halben Tag, an dem es zu kommissionellen Verhandlungen entsendet wird, eine Vergütung von 11% seines Bezuges. Eine solche Vergütung gebührt auch den gewählten Mitgliedern (oder in ihrer Vertretung den Ersatzmitgliedern) der gesetzlich vorgeschriebenen Ausschüsse und einer von der Bezirksvertretung zu bestimmenden Kommission (§§ 66a und 66f der Wiener Stadtverfassung) für die Teilnahme an den Sitzungen der Ausschüsse oder der Kommission.
(2) Abs. 1 gilt nicht für den Bezirksvorsteher, den Bezirksvorsteher-Stellvertreter und den Klubvorsitzenden in der Bezirksvertretung.
(3) § 3 Abs. 3 ist anzuwenden.
(1) Die in § 3 Abs. 1 Z 1 bis 14 genannten Organe sind Mitglieder der Krankenfürsorgeanstalt der Bediensteten der Stadt Wien, sofern sie nicht aus anderen, nicht in ihrer Funktion liegenden Gründen in einer gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert oder Pflichtmitglieder einer Krankenfürsorgeeinrichtung eines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers sind. Die Mitgliedschaft besteht für die Zeit der Bezugsfortzahlung gemäß § 5 weiter.
(2) Die von Abs. 1 erfaßten Organe und das Land/die Gemeinde Wien haben nach Maßgabe der Satzungen der Krankenfürsorgeanstalt der Bediensteten der Stadt Wien zu den Lasten dieser Anstalt beizutragen. Die Beiträge sind vom Bezug und von der Sonderzahlung zu entrichten.
Für das Organ gelten §§ 2 bis 35 des Unfallfürsorgegesetzes 1967 - UFG 1967, LGBl. für Wien Nr. 8/1969, mit der Maßgabe, daß
1. | als Versehrter gemäß § 2 Z 1 UFG 1967 eine Person gilt, die als Organ durch einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit geschädigt wurde; | |||||||||
2. | an die Stelle des Dienstverhältnisses gemäß § 2 Z 10 und 11 UFG 1967 die Funktion als Landeshauptmann/Bürgermeister, als Mitglied der Landesregierung/des Stadtsenates, als Mitglied des Landtages/Gemeinderates oder als eines der in § 3 Abs. 1 Z 13 bis 16 genannten Organe und an die Stelle des Ortes der Dienstverrichtung der Ort der Ausübung einer dieser Funktionen tritt; | |||||||||
3. | Bemessungsgrundlage gemäß § 25 Abs. 1 und 2 UFG 1967 der ungekürzte Bezug des Versehrten, beim Klubvorsitzenden oder sonstigen Mitglied in einer Bezirksvertretung 20% des Bezuges gemäß § 3 Abs. 1 Z 13 ist, die für den Monat des Eintrittes der Versehrtheit gebühren. |
(1) Das in § 3 Abs. 1 Z 1 bis 14 genannte Organ hat für jeden Kalendermonat seiner Funktion und der Bezugsfortzahlung einen monatlichen Pensionsversicherungsbeitrag von 11,75% des Bezuges und von jeder Sonderzahlung einen Pensionsversicherungsbeitrag von 11,75% der Sonderzahlung an das Land/die Gemeinde Wien zu leisten. Für die Beitragsgrundlagen gelten §§ 45 und 54 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955.
(2) Abs. 1 und §§ 16 und 17 gelten nicht für das Organ, das in einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis steht.
(1) Endet der Anspruch auf Bezug gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 14 oder auf Bezugsfortzahlung, so hat das Land/die Gemeinde Wien an den Pensionsversicherungsträger, der auf Grund einer ausgeübten Erwerbstätigkeit ist oder zuletzt zuständig war, einen Anrechnungsbetrag zu leisten.
(2) War das Organ bis zu dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt - abgesehen vom Bundesbezügegesetz, BGBl. I Nr. 64/1997 - nach keinem Bundesgesetz in der Pensionsversicherung pflichtversichert, so ist der Anrechnungsbetrag an die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten zu leisten.
(3) Der Anrechnungsbetrag beträgt 22,8% aller Beitragsgrundlagen nach § 15 Abs. 1.
(4) Der Anrechnungsbetrag ist binnen sechs Monaten nach dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt zu leisten.
Die im Anrechnungsbetrag berücksichtigten vollen Kalendermonate gelten als Beitragsmonate der Pflichtversicherung im Sinne der vom Pensionsversicherungsträger anzuwendenden sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften.
(1) Für das Organ, das auf Grund des § 2 des Unvereinbarkeits- und Transparenzgesetzes oder eines in Ausführung dieser Bestimmung erlassenen Landesgesetzes keinen anderen Beruf mit Erwerbsabsicht ausüben darf, ist ein Beitrag von 10% des gemäß §§ 3 und 4 gebührenden Bezuges und der entsprechenden Sonderzahlung an eine vom Organ durch schriftliche Erklärung ausgewählte Pensionskasse oder an ein von ihm in gleicher Weise ausgewähltes Versicherungsunternehmen für einem Versicherungsvertrag für eine Rentenversicherung ohne Rückkaufsrecht zu leisten.
(2) Das in § 3 Abs. 1 Z 1 bis 14 genannte und von Abs. 1 nicht erfaßte Organ kann sich durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Magistrat zur Leistung eines Beitrages in eine von ihm ausgewählte Pensionskasse verpflichten. In diesem Fall verringert sich der gemäß §§ 3 und 4 gebührenden Bezug auf zehn Elftel. Das Land/die Gemeinde Wien hat für das Organ einen Beitrag von 10% des verrringerten Bezuges und der enstprechenden Sonderzahlung an die Pensionskasse zu leisten.
(3) § 1, § 2 Abs. 2 und §§ 3 bis 18 des Pensionskassenvorsorgegesetzes, BGBl. I Nr. 64/1997, gelten mit der Maßgabe, daß
1. | das Land/die Gemeinde Wien an die Stelle des Bundes, | |||||||||
2. | § 3 Abs. 1 Z 1 bis 14 dieses Gesetzes an die Stelle des § 1 des Bundesbezügegesetzes (BBG), BGBl. I Nr. 64/1997, | |||||||||
3. | § 3 Abs. 1 Z 1 bis 14 und § 18 Abs. 2 dieses Gesetzes an die Stelle des § 3 BBG und | |||||||||
4. | der Bezug oder die Funktion gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 14 dieses Gesetzes an die Stelle des Bezuges oder der Funktion nach dem BBG | |||||||||
treten. |
Das Organ darf auf Geldleistungen nach diesem Gesetz nicht verzichten.
§§ 9 und 10 der Besoldungsordnung 1994, LGBl. für Wien Nr. 55, gelten mit der Maßgabe, daß rückforderbare Leistungen auch durch Abzug von den nach diesem Gesetz oder dem Wiener Bezügegesetz 1995, LGBl. für Wien Nr. 71, gebührenden Leistungen hereinzubringen sind.
(1) Der nach diesem Gesetz Anspruchsberechtigte ist verpflichtet, jede ihm bekannte Änderung in den Voraussetzungen, die den Verlust oder die Minderung seines Anspruches begründet, binnen einem Monat dem Magistrat schriflich zu melden. Gleiches gilt hinsichtlich der Voraussetzungen, die gemäß § 13 für die Zugehörigkeit zur Krankenfürsorgeanstalt der Bediensteten der Stadt Wien von Bedeutung sind.
(2) Das in § 3 Abs. 1 Z 16 genannte Organ hat den Bezug der in § 6 Abs. 4 erster Satz genannten vorzeitigen Alterspension binnen zwei Wochen ab Zustellung des Bescheides (Urteiles) über die Zuerkennung dieser Leistung aus der Pensionsversicherung dem Magistrat schriftlich mitzuteilen. Bezieht das Organ im Zeitpunkt seines Amtsantrittes bereits eine der in § 6 Abs. 4 zweiter Satz genannten Leistungen aus der Pensionsversicherung, hat die Meldung spätestens zwei Wochen nach Amtsantritt zu erfolgen.
Soweit dieses Gesetz auf (ehemalige) Bezirksvorsteher, Bezirksvorsteher-Stellvertreter und Mitglieder der Bezirksvertretungen anzuwenden ist, handelt es sich um Aufgaben, die von der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen sind.
Dieses Gesetz ist in seiner Stammfassung am 1. Jänner 1998 in Kraft getreten.
Abweichend von § 2 entfällt die ab 1. Jänner 2024 wirksame Anpassung des Ausgangsbetrages gemäß § 3 Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, BGBl. I Nr. 64/1997, für die Bemessung der Bezüge der in § 3 Abs. 1 genannten Organe bis 30. Juni 2024. Abweichend von Paragraph 2, entfällt die ab 1. Jänner 2024 wirksame Anpassung des Ausgangsbetrages gemäß Paragraph 3, Absatz eins, des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 64 aus 1997,, für die Bemessung der Bezüge der in Paragraph 3, Absatz eins, genannten Organe bis 30. Juni 2024.
Gesetz, mit dem die Bezüge der Organe des Landes und der Gemeinde Wien geregelt werden (Wiener Bezügegesetz 1997)
Präambel/Promulgationsklausel
Der Wiener Landtag hat beschlossen: