(1) Dem in § 3 Abs. 1 Z 1 bis 14 genannten Organ, das keinen Anspruch auf Fortsetzung einer Erwerbstätigkeit hat, gebührt bei Ausscheiden aus der Funktion auf Antrag die Fortzahlung des Bezuges im Ausmaß von 75 %.
(1a) Hat das ehemalige Organ Einkünfte nach § 2 Abs. 3 Z 5 bis 7 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400, oder Ansprüche auf solche Einkünfte, reduziert sich das Ausmaß der Bezugsfortzahlung gemäß Abs. 1 um ein Zwölftel dieser Jahreseinkünfte.
(2) Der Anspruch auf Bezugsfortzahlung besteht nur so lange, als nicht Geldleistungen
1. | aus einer Funktion nach diesem Gesetz, einem vergleichbaren Bundes- oder Landesgesetz oder aus einer Funktion im Rahmen der Europäischen Gemeinschaften, | |||||||||
2. | aus einer sonstigen Erwerbstätigkeit oder | |||||||||
3. | aus einer Pension | |||||||||
zustehen. |
(3) Die Bezugsfortzahlung gebührt
1. | Anspruchsberechtigten, die auf Grund des § 2 des Unvereinbarkeits- und Transparenzgesetzes, BGBl. Nr. 330/1983, oder eines in Ausführung dieser Bestimmung erlassenen Landesgesetzes keinen weiteren Beruf mit Erwerbsabsicht ausüben dürfen, für höchstens sechs Monate, | |||||||||
2. | sonstigen Anspruchsberechtigten für höchstens drei Monate. |
(4) Der Anspruch auf Bezugsfortzahlung entfällt, wenn
1. | eine Geldleistung nach Abs. 2 deswegen nicht zusteht, weil das (ehemalige) Organ darauf verzichtet hat, oder | |||||||||
2. | eine Pension auf Antrag gebühren würde. |
(5) Wurde jemandem schon früher der Bezug gemäß Abs. 1 fortgezahlt oder hat er eine gleichartige Leistung nach einem vergleichbaren Bundes- oder Landesgesetzes oder den Vorschriften der Europäischen Gemeinschaften erhalten, dann sind diese Leistungen auf den nunmehrigen Anspruch anzurechnen.
(6) Im übrigen gelten mit Ausnahme des § 18 die Bestimmungen dieses Gesetzes über den Bezug auch für die Bezugsfortzahlung.
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