Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
Die im Anrechnungsbetrag berücksichtigten vollen Kalendermonate gelten als Beitragsmonate der Pflichtversicherung im Sinne der vom Pensionsversicherungsträger anzuwendenden sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften.
In Kraft seit 17.12.2013 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 17 W-BG 1997
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 17 W-BG 1997 selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 17 W-BG 1997