Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024
Die im Anrechnungsbetrag berücksichtigten vollen Kalendermonate gelten als Beitragsmonate der Pflichtversicherung im Sinne der vom Pensionsversicherungsträger anzuwendenden sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften.
In Kraft seit 17.12.2013 bis 31.12.9999
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