(1) Endet der Anspruch auf Bezug gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 14 oder auf Bezugsfortzahlung, so hat das Land/die Gemeinde Wien an den Pensionsversicherungsträger, der auf Grund einer ausgeübten Erwerbstätigkeit ist oder zuletzt zuständig war, einen Anrechnungsbetrag zu leisten.
(2) War das Organ bis zu dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt - abgesehen vom Bundesbezügegesetz, BGBl. I Nr. 64/1997 - nach keinem Bundesgesetz in der Pensionsversicherung pflichtversichert, so ist der Anrechnungsbetrag an die Pensionsversicherungsanstalt der Angestellten zu leisten.
(3) Der Anrechnungsbetrag beträgt 22,8% aller Beitragsgrundlagen nach § 15 Abs. 1.
(4) Der Anrechnungsbetrag ist binnen sechs Monaten nach dem in Abs. 1 genannten Zeitpunkt zu leisten.
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