(1) Beim Mitglied der Landesregierung oder Bezirksvorsteher, das/der Bediensteter (Anspruchsberechtigter auf Ruhe- oder Versorgungsbezug) einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft, einer solchen Stiftung, Anstalt oder eines solchen Fonds ist und dessen Dienstrecht nicht in die Gesetzgebungskompetenz des Landes Wien fällt, verringert sich der Bezug gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 5 oder 13 um sein Diensteinkommen (seinen Ruhe- oder Versorgungsbezug), soweit nicht die Dienstrechtsvorschriften die Stillegung des Diensteinkommens (des Ruhe- oder Versorgungsbezuges) vorsehen.
(2) Abs. 1 gilt nicht, wenn auf das Organ §§ 4 bis 7 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre anzuwenden sind.
(3) Das Mitglied der Landesregierung, das vom Land/von der Gemeinde Wien als dessen/deren Vertreter in eine Körperschaft, Gesellschaft, Anstalt oder einen Fonds entsendet oder als solches von einer Körperschaft, Gesellschaft, Anstalt oder einem Fonds gewählt wird, hat die Bezüge, die ihm in dieser Eigenschaft aus welchem Titel immer zukommen, an das Land/die Gemeinde Wien abzuführen oder ihre unmittelbare Abfuhr zu veranlassen.
(4) Hätte ein Mitglied der Bezirksvertretung nur deshalb keinen Anspruch auf vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer, weil es Anspruch auf einen Bezug gemäß § 3 Abs. 1 Z 16 hat, verkürzt sich der Bezug auf die Dauer der Gebührlichkeit dieser Pensionsleistung aus der gesetzlichen Sozialversicherung um den den Grenzbetrag für eine geringfügige Beschäftigung im Sinn des § 5 Abs. 2 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, übersteigenden Betrag. Gleiches gilt, wenn auf Grund eines solchen Bezugsanspruches die vorzeitige Alterspension bei Arbeitslosigkeit oder bei langer Versicherungsdauer nicht mehr weiter gebühren würde.
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