Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024
Soweit dieses Gesetz auf (ehemalige) Bezirksvorsteher, Bezirksvorsteher-Stellvertreter und Mitglieder der Bezirksvertretungen anzuwenden ist, handelt es sich um Aufgaben, die von der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen sind.
In Kraft seit 17.12.2013 bis 31.12.9999
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