§ 23 W-BG 1997 Eigener Wirkungsbereich der Gemeinde

W-BG 1997 - Wiener Bezügegesetz 1997

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

 Soweit dieses Gesetz auf (ehemalige) Bezirksvorsteher, Bezirksvorsteher-Stellvertreter und Mitglieder der Bezirksvertretungen anzuwenden ist, handelt es sich um Aufgaben, die von der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen sind.

In Kraft seit 17.12.2013 bis 31.12.9999
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