Für das Organ gelten §§ 2 bis 35 des Unfallfürsorgegesetzes 1967 - UFG 1967, LGBl. für Wien Nr. 8/1969, mit der Maßgabe, daß
1. | als Versehrter gemäß § 2 Z 1 UFG 1967 eine Person gilt, die als Organ durch einen Dienstunfall oder eine Berufskrankheit geschädigt wurde; | |||||||||
2. | an die Stelle des Dienstverhältnisses gemäß § 2 Z 10 und 11 UFG 1967 die Funktion als Landeshauptmann/Bürgermeister, als Mitglied der Landesregierung/des Stadtsenates, als Mitglied des Landtages/Gemeinderates oder als eines der in § 3 Abs. 1 Z 13 bis 16 genannten Organe und an die Stelle des Ortes der Dienstverrichtung der Ort der Ausübung einer dieser Funktionen tritt; | |||||||||
3. | Bemessungsgrundlage gemäß § 25 Abs. 1 und 2 UFG 1967 der ungekürzte Bezug des Versehrten, beim Klubvorsitzenden oder sonstigen Mitglied in einer Bezirksvertretung 20% des Bezuges gemäß § 3 Abs. 1 Z 13 ist, die für den Monat des Eintrittes der Versehrtheit gebühren. |
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