Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024
Bemessungsgrundlage für die Bezüge der Organe ist der Ausgangsbetrag gemäß § 1 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, BGBl. I Nr. 64/1997.
In Kraft seit 17.12.2013 bis 31.12.9999
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