(1) Den Mitgliedern der Landesregierung und des Landtages, den Bezirksvorstehern, den Bezirksvorsteher-Stellvertretern und den Mitgliedern der Bezirksvertretung gebühren Bezüge nach diesem Gesetz.
(2) Die in Abs. 1 genannten Personen werden in ihrer Gesamtheit als „Organe“ bezeichnet.
(3) Sofern in diesem Gesetz personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form verwendet werden, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
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