§ 3 W-BG 1997 Höhe des Bezuges

W-BG 1997 - Wiener Bezügegesetz 1997

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

 (1) Der monatliche Bezug beträgt für

1.

den Landeshauptmann 200%,

2.

den Landeshauptmann-Stellvertreter, der zugleich amtführender Stadtrat ist, 190%,

3.

den Landeshauptmann-Stellvertreter, der nicht zugleich amtsführender Stadtrat ist, 110%,

4.

das Mitglied der Landesregierung, das zugleich amtsführener Stadtrat ist, 180%,

5.

das von Z 1 bis 4 nicht erfaßte Mitglied der Landesregierung 100%,

6.

den Ersten Präsidenten des Landtages 140%,

7.

den Stellvertreter des Ersten Präsidenten des Landtages 100%,

8.

den Vorsitzenden eines Klubs des Landtages und Gemeindesrates (bei Bestellung von geschäftsführenden Vorsitzenden jedoch nur für einen geschäftsführenden Klubvorsitzenden) 140%,

9.

das Mitglied des Landtages, das zugleich Vorsitzender des Gemeinderates ist,

a)

wenn es Erster Vorsitzender des Gemeinderates ist, 95%,

b)

wenn es stellvertretender Vorsitzender des Gemeinderates ist, 85%,

10.

das von Z 6 bis 9 nicht erfaßte Mitglied des Landtages 76%,

11.

entfällt; LGBl. Nr. 63/2018 vom 10.10.2018,

12.

entfällt; LGBl. Nr. 63/2018 vom 10.10.2018,

13.

den Bezirksvorsteher 117%,

14.

den Bezirksvorsteher-Stellvertreter 50%,

15.

den Klubvorsitzenden in einer Bezirksvertretung 15%,

16.

das von Z 13 bis 15 nicht erfaßte Mitglied der Bezirksvertretung 4,9%

der Bemessungen gemäß § 2.

(2) Hätte ein Organ gleichzeitig Anspruch auf mehrere Bezüge gemäß Abs. 1, so gebührt nur der höchste Bezug, bei gleicher Höhe der in Abs. 1 zuerst genannte Bezug.

(2a) Bestehen neben dem Anspruch auf einen Bezug nach Abs. 1 ein oder mehrere Ansprüche auf Ruhebezüge nach dem Bezügegesetz, BGBl. Nr. 273/1972, dem Wiener Bezügegesetz 1995, LGBl. für Wien Nr. 71, oder nach anderen bezügerechtlichen Regelungen der Länder oder ein Anspruch auf ein Ruhegehalt als Mitglied der Kommission der Europäischen Gemeinschaften, ist der Bezug nach Abs. 1 nur in dem Ausmaß auszuzahlen, um den er die Summe dieser Ansprüche übersteigt. Würde unter Anwendung des Bundesverfassungsgesetzes über die Begrenzung von Bezügen öffentlicher Funktionäre, BGBl. I Nr. 64/1997, die Summe der nach diesem Bundesverfassungsgesetz verbleibenden Ansprüche den Bezug nach Abs. 1 unterschreiten, erhöht sich das Ausmaß des auszuzahlenden Bezuges nach Abs. 1 um den Betrag, um den dieser Bezug nach Anwendung dieses Bundesverfassungsgesetzes unterschritten würde.

(3) Der sich aus Abs. 1 ergebende Betrag ist auf 10 Cent zu runden. Bei der Rundung sind Restbeträge von weniger als 5 Cent zu vernachlässigen und Restbeträge von 5 Cent und mehr auf volle 10 Cent aufzurunden.

In Kraft seit 01.01.2019 bis 31.12.9999
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