§ 20 W-BG 1997 Verjährung

W-BG 1997 - Wiener Bezügegesetz 1997

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 25.12.2024

 §§ 9 und 10 der Besoldungsordnung 1994, LGBl. für Wien Nr. 55, gelten mit der Maßgabe, daß rückforderbare Leistungen auch durch Abzug von den nach diesem Gesetz oder dem Wiener Bezügegesetz 1995, LGBl. für Wien Nr. 71, gebührenden Leistungen hereinzubringen sind.

In Kraft seit 17.12.2013 bis 31.12.9999
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