Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 03.12.2024
Neben dem (fortgezahlten) Bezug gebührt dem (ehemaligen) Organ für jedes Kalenderhalbjahr eine Sonderzahlung von einem Sechstel der Summe der Bezüge, die ihm nach diesem Gesetz für das betreffende Kalenderhalbjahr zustehen (13. und 14. Bezug).
In Kraft seit 17.12.2013 bis 31.12.9999
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