(1) Für das Organ, das auf Grund des § 2 des Unvereinbarkeits- und Transparenzgesetzes oder eines in Ausführung dieser Bestimmung erlassenen Landesgesetzes keinen anderen Beruf mit Erwerbsabsicht ausüben darf, ist ein Beitrag von 10% des gemäß §§ 3 und 4 gebührenden Bezuges und der entsprechenden Sonderzahlung an eine vom Organ durch schriftliche Erklärung ausgewählte Pensionskasse oder an ein von ihm in gleicher Weise ausgewähltes Versicherungsunternehmen für einem Versicherungsvertrag für eine Rentenversicherung ohne Rückkaufsrecht zu leisten.
(2) Das in § 3 Abs. 1 Z 1 bis 14 genannte und von Abs. 1 nicht erfaßte Organ kann sich durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Magistrat zur Leistung eines Beitrages in eine von ihm ausgewählte Pensionskasse verpflichten. In diesem Fall verringert sich der gemäß §§ 3 und 4 gebührenden Bezug auf zehn Elftel. Das Land/die Gemeinde Wien hat für das Organ einen Beitrag von 10% des verrringerten Bezuges und der enstprechenden Sonderzahlung an die Pensionskasse zu leisten.
(3) § 1, § 2 Abs. 2 und §§ 3 bis 18 des Pensionskassenvorsorgegesetzes, BGBl. I Nr. 64/1997, gelten mit der Maßgabe, daß
1. | das Land/die Gemeinde Wien an die Stelle des Bundes, | |||||||||
2. | § 3 Abs. 1 Z 1 bis 14 dieses Gesetzes an die Stelle des § 1 des Bundesbezügegesetzes (BBG), BGBl. I Nr. 64/1997, | |||||||||
3. | § 3 Abs. 1 Z 1 bis 14 und § 18 Abs. 2 dieses Gesetzes an die Stelle des § 3 BBG und | |||||||||
4. | der Bezug oder die Funktion gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 bis 14 dieses Gesetzes an die Stelle des Bezuges oder der Funktion nach dem BBG | |||||||||
treten. |
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