(1) Der nach diesem Gesetz Anspruchsberechtigte ist verpflichtet, jede ihm bekannte Änderung in den Voraussetzungen, die den Verlust oder die Minderung seines Anspruches begründet, binnen einem Monat dem Magistrat schriflich zu melden. Gleiches gilt hinsichtlich der Voraussetzungen, die gemäß § 13 für die Zugehörigkeit zur Krankenfürsorgeanstalt der Bediensteten der Stadt Wien von Bedeutung sind.
(2) Das in § 3 Abs. 1 Z 16 genannte Organ hat den Bezug der in § 6 Abs. 4 erster Satz genannten vorzeitigen Alterspension binnen zwei Wochen ab Zustellung des Bescheides (Urteiles) über die Zuerkennung dieser Leistung aus der Pensionsversicherung dem Magistrat schriftlich mitzuteilen. Bezieht das Organ im Zeitpunkt seines Amtsantrittes bereits eine der in § 6 Abs. 4 zweiter Satz genannten Leistungen aus der Pensionsversicherung, hat die Meldung spätestens zwei Wochen nach Amtsantritt zu erfolgen.
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