(1) Dienstreisen in Ziele außerhalb Wiens
1. | der in § 3 Abs. 1 Z 1 bis 5 genannten Organe, | |||||||||
2. | der in § 3 Abs. 1 Z 6 bis 13 genannten Organe im Auftrag oder mit Genehmigung des Landeshauptmannes/Bürgermeisters und | |||||||||
3. | der in § 3 Abs. 1 Z 14 bis 16 genannten Organe im Auftrag oder mit Genehmigung des Bürgermeisters oder des Bezirksvorstehers | |||||||||
sind nach den für Beamte der Gemeinde Wien, Dienstklasse IX, geltenden Vorschriften abzugelten. |
(2) Für Dienstreisen im Inland gebührt keine Tagesgebühr. Die in § 3 Abs. 1 Z 1 bis 5 genannten Organe haben Anspruch auf die Nächtigungsgebühr in der Höhe der tatsächlich anfallenden Kosten.
(3) Abs. 1 und 2 gelten für Dienstreisen soweit nicht, als die Kosten vom Land/von der Gemeinde Wien unmittelbar getragen werden.
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