§ 11 W-BG 1997 Vergütung für Dienstreisen

W-BG 1997 - Wiener Bezügegesetz 1997

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

 (1) Dienstreisen in Ziele außerhalb Wiens

1.

der in § 3 Abs. 1 Z 1 bis 5 genannten Organe,

2.

der in § 3 Abs. 1 Z 6 bis 13 genannten Organe im Auftrag oder mit Genehmigung des Landeshauptmannes/Bürgermeisters und

3.

der in § 3 Abs. 1 Z 14 bis 16 genannten Organe im Auftrag oder mit Genehmigung des Bürgermeisters oder des Bezirksvorstehers

sind nach den für Beamte der Gemeinde Wien, Dienstklasse IX, geltenden Vorschriften abzugelten.

(2) Für Dienstreisen im Inland gebührt keine Tagesgebühr. Die in § 3 Abs. 1 Z 1 bis 5 genannten Organe haben Anspruch auf die Nächtigungsgebühr in der Höhe der tatsächlich anfallenden Kosten.

(3) Abs. 1 und 2 gelten für Dienstreisen soweit nicht, als die Kosten vom Land/von der Gemeinde Wien unmittelbar getragen werden.

In Kraft seit 17.12.2013 bis 31.12.9999
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