(1) Die in § 3 Abs. 1 Z 1 bis 14 genannten Organe sind Mitglieder der Krankenfürsorgeanstalt der Bediensteten der Stadt Wien, sofern sie nicht aus anderen, nicht in ihrer Funktion liegenden Gründen in einer gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert oder Pflichtmitglieder einer Krankenfürsorgeeinrichtung eines öffentlich-rechtlichen Dienstgebers sind. Die Mitgliedschaft besteht für die Zeit der Bezugsfortzahlung gemäß § 5 weiter.
(2) Die von Abs. 1 erfaßten Organe und das Land/die Gemeinde Wien haben nach Maßgabe der Satzungen der Krankenfürsorgeanstalt der Bediensteten der Stadt Wien zu den Lasten dieser Anstalt beizutragen. Die Beiträge sind vom Bezug und von der Sonderzahlung zu entrichten.
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