(1) Dem Mitglied einer Bezirksvertretung gebührt für jeden halben Tag, an dem es zu kommissionellen Verhandlungen entsendet wird, eine Vergütung von 11% seines Bezuges. Eine solche Vergütung gebührt auch den gewählten Mitgliedern (oder in ihrer Vertretung den Ersatzmitgliedern) der gesetzlich vorgeschriebenen Ausschüsse und einer von der Bezirksvertretung zu bestimmenden Kommission (§§ 66a und 66f der Wiener Stadtverfassung) für die Teilnahme an den Sitzungen der Ausschüsse oder der Kommission.
(2) Abs. 1 gilt nicht für den Bezirksvorsteher, den Bezirksvorsteher-Stellvertreter und den Klubvorsitzenden in der Bezirksvertretung.
(3) § 3 Abs. 3 ist anzuwenden.
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