(1) Dem Mitglied des Landtages und dem Bezirksvorsteher sind die nachgewiesenen Auslagen, die durch die Ausübung des Mandates entstehen (Fahrtkosten, Aufenthaltskosten, Bürokosten einschließlich der Betriebsausgaben und Ausgaben für Mitarbeiter, sonstige Auslagen mit Ausnahme von Bewirtungskosten) zu ersetzen. Der Auslagenersatz ist jedoch für ein Kalenderjahr mit 6% der Bemessungsgrundlage gemäß § 2 je Kalendermonat der Funktionsausübung begrenzt; § 4 Abs. 5 gilt sinngemäß.
(2) Auslagen sind nur dann zu ersetzen, wenn sie spätestens drei Monate nach dem Ende des Kalenderjahres, in dem sie enststanden sind, beim Magistrat geltend gemacht werden.
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