(1) Den in § 3 Abs. 1 Z 1, 2, 4, 6 und 7 genannten Organen gebührt ein Dienstwagen.
(2) Der Anspruchsberechtigte hat für die Benützung des Dienstwagens einen monatlichen Beitrag von 1,5% des Anschaffungspreises dieses Dienstwagens, höchstens aber von 7% der Bemessungsgrundlage gemäß § 2 an das Land/die Gemeinde Wien zu leisten.
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