(1) Das in § 3 Abs. 1 Z 1 bis 14 genannte Organ hat für jeden Kalendermonat seiner Funktion und der Bezugsfortzahlung einen monatlichen Pensionsversicherungsbeitrag von 11,75% des Bezuges und von jeder Sonderzahlung einen Pensionsversicherungsbeitrag von 11,75% der Sonderzahlung an das Land/die Gemeinde Wien zu leisten. Für die Beitragsgrundlagen gelten §§ 45 und 54 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes, BGBl. Nr. 189/1955.
(2) Abs. 1 und §§ 16 und 17 gelten nicht für das Organ, das in einem pensionsversicherungsfreien Dienstverhältnis steht.
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