(1) Der Bezug ist jeweils am Monatsersten, frühestens jedoch am Tag des Anspruchsbeginnes, im voraus fällig.
(2) Die Sonderzahlung für das erste Kalenderhalbjahr ist am 1. Juni, die Sonderzahlung für das zweite Kalenderhalbjahr am 1. Dezember fällig.
(3) Beginnt der Anspruch auf den Bezug für Juni oder Dezember nach dem Monatsersten, so wird die Sonderzahlung mit dem ersten Tag des Bezugsanspruches fällig. Endet der Anspruch auf den Bezug in den Monaten Jänner bis Mai und Juli bis Novmeber, so wird die Sonderzahlung sofort fällig.
(4) Der Bezug und die Sonderzahlung sind am Fälligkeitstag oder, wenn dieser Tag kein Arbeitstag ist, am vorhergehenden Arbeitstag auszuzahlen.
(5) Das Organ hat dafür zu sorgen, daß die ihm gebührenden Geldleistungen unbar auf ein Konto überwiesen werden können.
0 Kommentare zu § 8 W-BG 1997