Mit dem erstinstanzlichen Straferkenntnis wurde dem Beschuldigten spruchgemäß nachstehender Sachverhalt zur Last gelegt: ?Tatzeit: 13.04.2003, 22.50 Uhr Tatort: Lienz, Andreas-Hofer-Straße vor Haus Nr 5 Fahrzeug: Kombinationskraftwagen, XY 1. Sie haben das Fahrzeug, Kennzeichen XY, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigen Zustand gelenkt und sich nach Aufforderung eines besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht geweigert, ihre Atemlu... mehr lesen...
Rechtssatz: Wer als Lenker eines Kraftfahrzeuges bei einer Kreuzung sich zunächst auf den Fahrstreifen für Geradeausfahrende einordnet, die Fahrt jedoch nicht im Sinne des Richtungspfeiles fortsetzt, sondern nach links abbog und dabei bei Rotlicht der automatischen Verkehrslichtsignalanlage nicht so anhielt, dass er nur bis an die Haltelinie herangefahren wäre, sondern diese überfuhr, ist verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich. Schlagworte Rotlicht, Fahrtrichtung, Fahrtrichtungsände... mehr lesen...
Rechtssatz: Ein Einordnen nach § 9 Abs 6 StVO auf einen Fahrstreifen mit Richtungspfeilen zum Linksabbiegen liegt nicht vor, wenn der PKW-Lenker den Linksabbiegestreifen während der Geradeausfahrt nur teilweise mitbenützt, also teilweise am Fahrstreifen für die Geradeausfahrt verbleibt. Daher können durch eine solche Fahrweise nur Übertretungen nach § 7 und § 9 Abs 1 StVO (Missachtung des Rechtsfahrgebotes und Überfahren einer Sperrlinie) begangen werden. Eine Verpflichtung nach § 9 Abs 6 ... mehr lesen...
Mit dem bekämpften Strafbescheid wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe sich am 16.11.2001 um 21.32 Uhr, in Scheifling, Bezirk Murau, B 317, bei Strkm. 0,0 als Lenker des Fahrzeuges auf dem Fahrstreifen für Linksabbieger eingeordnet, die Fahrt jedoch nicht im Sinne der auf der Fahrbahn angebrachten Richtungspfeile fortgesetzt. Wegen Übertretung der Rechtsvorschrift des § 9 Abs 6 StVO verhängte die belangte Behörde über den Berufungswerber eine Geldstrafe von ? 58,00 (im Uneinbr... mehr lesen...
Rechtssatz: Eine Übertretung nach § 9 Abs 6 StVO (Weiterfahrt nicht im Sinne der Richtungspfeile für Linksabbieger) wird nicht begangen, wenn die Bodenmarkierungen mangels Vorhandenseins einer Sperrlinie einen Wechsel des Fahrstreifens - und damit ein Einordnen - bis kurz vor der Haltelinie an der Kreuzung ermöglichen, der Lenker sich noch in diesem Bereich vor der Kreuzung vom Fahrstreifen für Linksabbieger auf den Fahrstreifen für Geradeausfahrende einordnet und anschließend geradeaus we... mehr lesen...
I.) Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurden dem Berufungswerber insgesamt vier Verwaltungsübertretungen zur Last gelegt, die er am 7.5.1998, um 22.50 Uhr, in Graz, Kalvariengürtel Nr. 62 als Lenker des KFZ mit dem Kennzeichen begangen haben soll. Er habe sich 1.) auf dem Fahrstreifen für Linksabbieger eingeordnet, die Fahrt jedoch nicht im Sinne der Richtungspfeile fortgesetzt, 2.) habe er den Fahrstreifen gewechselt, ohne sich vorher überzeugt zu haben, dass dies ohne Gefährdung oder... mehr lesen...
Rechtssatz: § 9 Abs 6 StVO regelt das Verhalten im Straßenverkehr für den Fall, wenn in einer Fahrtrichtung mehrere Fahrstreifen gegeben sind und einerseits diese Fahrstreifen durch Sperrlinien voneinander getrennt sind und andererseits auf diesen Fahrstreifen einander unterscheidende Richtungsbodenmarkierungen aufgetragen sind. In diesem Fall sind Fahrzeuglenker verpflichtet in die Kreuzung nur entsprechend des auf ihrem Fahrstreifen befindlichen Richtungspfeiles einzufahren. Nur in dies... mehr lesen...
Begründung: Der Schuld- und Strafausspruch des erstinstanzlichen Straferkenntnisses lautet wie folgt: "Sie haben am 24.08.1995 um 01.45 Uhr das Fahrrad der Marke B gelenkt, obwohl Sie 1) in Wien, J-Straße Krzg L-Gürtel das Rotlicht der aVLSA nicht beachteten, indem Sie die Kreuzung überquerten, was besonders rücksichtslos war; 2) in Wien, J-Straße die auf der Fahrbahn angebrachte Bodenmarkierung gem § 9/6 StVO - Richtungspfeil nach rechts - nicht beachteten, indem Sie die Fahrt in gerader ... mehr lesen...
Rechtssatz: Wird im Verfahren vor dem Unabhängigen Verwaltungssenat sachverständig nachgewiesen, daß die Wahrnehmungen des Meldungslegers in der Anzeige aus technischer Sicht nicht nachvollziehbar sind, jene des Beschuldigten jedoch schon, ist der Beschuldigte verwaltungsstrafrechtlich exkulpiert (Einstellung des Verfahrens). mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der belangten Behörde wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe 1.) am 10.07.1994, gegen 10.30 Uhr, als Lenker des Kraftfahrzeuges mit dem Kennzeichen JU 4KWE, auf der B 78 im Gemeindegebiet von Eppenstein, Bezirk Judenburg, auf Höhe der südlichen Ortseinfahrt nach Weißkirchen (StrKm 7,5) einen PKW überholt und dabei die auf der dortigen Fahrbahn angebrachte Abbiegespur für Linksabbieger benützt; 2.) habe er es bei diesem Überholvorgang unterl... mehr lesen...
Rechtssatz: Dem Tatvorwurf, einen PKW überholt und dabei die Linksabbiegespur benützt zu haben, sowie danach wieder auf den rechten Fahrstreifen zurückgelenkt zu haben, fehlt das wesentliche Tatbestandsmerkmal einer Übertretung nach § 9 Abs 6 StVO, daß ein Einordnen auf die Linksabbiegespur erfolgt war. So gilt ein kurzes verkehrsbedingtes Hinüberwechseln, wie das kurze Befahren eines anderen Fahrstreifens im Zuge eines Überholmanövers mit einem zweispurigen Fahrzeug, nicht als Einordnen ... mehr lesen...
Rechtssatz: Wesentliches Tatbestandsmerkmal ist, welche Richtungspfeile der Beschuldigte nicht beachtet hat und inwieweit (wodurch) er diese Pfeile nicht beachtet hat. Schlagworte Nichtbeachten von Richtungspfeilen; wesentliches Tatbestandsmerkmal mehr lesen...
Rechtssatz: Solange der geradeaus führende Fahrstreifen vom Fahrstreifen für den Linksabbiegeverkehr lediglich durch eine Leitlinie getrennt ist, ist ein Fahrstreifenwechsel noch zulässig. Schlagworte Richtungspfeile auf Fahrbahn; Fahrstreifenwechsel mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der belangten Behörde vom 18.12.1995 wurde dem Berufungswerber zur Last gelegt, er habe am 23.12.1994, um 14.15 Uhr, in Graz, an der Kreuzung Lazarettgürtel - Karlauergürtel - Triesterstraße, in südlicher Richtung als Lenker des Fahrzeuges mit dem Kennzeichen HB 4 ZOA a) sich auf dem Fahrstreifen für Linksabbieger eingeordnet, die Fahrt jedoch nicht im Sinne der Richtungspfeile fortgesetzt, sondern das Fahrzeug auf den Fahrstreifen für den geradeaus fa... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Übertretungen nach § 11 Abs 1 StVO (verkehrsgefährdender Fahrstreifenwechsel), § 11 Abs 2 StVO (nicht rechtzeitige Anzeige der bevorstehenden Änderung der Fahrtrichtung) und § 9 Abs 6 StVO (nicht Fortsetzung der Fahrt im Sinne der Richtungspfeile) können nebeneinander begangen werden. So schließen diese Tatbestände einander nicht aus, und kann die Übertretung nach § 9 Abs 6 StVO ohne die konkreten Gefährdungsmomente des § 11 Abs 1 und 2 StVO verwirklicht werden. In diesem S... mehr lesen...
Rechtssatz: Die Bestimmung des §9 Abs6 StVO kommt zum Tragen, wenn auf der Fahrbahn für das Einordnen zur Weiterfahrt Richtungspfeile angebracht sind. Dies bedeutet, daß nach dieser Gesetzesbestimmung nur die Richtungspfeile zu beachten sind, welche für den in die jeweilige Fahrtrichtung fahrenden Verkehr gelten. Diese Gesetzesbestimmung bildet somit keine rechtliche Grundlage einer Bestrafung, für den Fall, daß ein Fahrzeuglenker die für den links abbiegenden Gegenverkehr geltende, in Fah... mehr lesen...
Rechtssatz: Jemand, der bei einer ampelgeregelten Kreuzung die Linksabbiegespur befährt und bei Rotlicht, welches für den links abbiegenden Verkehr gilt, geradeaus weiterfährt, begeht sowohl eine Übertretung des §9 Abs6 als auch eine solche des §38 Abs5 in Verbindung mit Abs7 StVO. Schlagworte Ampelgeregelte Kreuzung, Befahren der Linksabbiegespur zum Zwecke des Geradeausfahrens bei Rotlicht mehr lesen...
Rechtssatz: Das Befahren von Linksabbiegespuren vor Kreuzungen, um ordnungsgemäß am geradeausführenden Fahrstreifen eingereihte Kraftfahrzeuglenker zu überholen und somit im Stadtverkehr schneller voranzukommen, zeigt nicht nur ein rücksichtsloses Fahrverhalten, sondern ist auch insofern gefährlich, als entgegenkommende Linkseinbieger, die sich der Kreuzungsmitte nähern, zu jähem, weil unvermutetem und unvorhersehbarem Abbremsen gezwungen werden. Die Einhaltung einer Fahrgeschwindigkeit vo... mehr lesen...
Beachte Vgl. auch VwGH v. 9.5.1964, Zl. 52/63; OGH v. 10.9.1985, 2Ob 34/85 = ZVR 1986/10. Rechtssatz: Das Lenken eines einspurigen Kraftrades fällt nicht unter die Ausnahmebestimmung des § 12 Abs. 5 StVO, sodaß es einem später ankommenden Mopedfahrer selbst dann nicht gestattet ist, an einen auf demselben Fahrstreifen bereits angehaltenen PKW vorbeizufahren, wenn Fahrstreifen 4m breit und die Kolonne der angehaltenen PKW äußerst links aufgestellt ist. Von zwei Fahrstreifen kann nur d... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion Graz wurde dem nunmehrigen Berufungswerber vorgeworfen, Übertretungen des § 9 Abs 1 und § 9 Abs 6 StVO begangen zu haben. In der rechtzeitigen Berufung brachte der Berufungswerber im wesentlichen vor, es sei ihm nicht möglich gewesen, die an der gegenständlichen Kreuzung angebrachten Bodenmarkierungen wahrzunehmen, da er zum fraglichen Zeitpunkt durch die Lichtkegel der aufgeblendeten Scheinwerfer des Funkpatrouillenwagens ... mehr lesen...
Rechtssatz: Dem an einer Kreuzung anhaltenden Lenker ist es auch bei Blendung zumutbar, die angebrachten Bodenmarkierungen (Richtungspfeil zum Rechtseinbiegen und Sperrlinie) zu erkennen. Er hat sich nämlich gerade an einer ihm unbekannten Kreuzung mit entsprechender Sorgfalt davon zu überzeugen, ob eine Weiterfahrt in die von ihm beabsichtigte Fahrtrichtung überhaupt möglich ist. Schlagworte Bodenmarkierungen mehr lesen...