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(1) Die Erhebungen sind grundsätzlich bei den örtlichen Einheiten (§ 3 Abs. 1 Z 3 und 4) durchzuführen.
(2) Preise und sonstige Erhebungsmerkmale (§ 4) von Waren und Dienstleistungen, die von der Bundesanstalt eingeholt werden, können auch bei den Unternehmen und Betrieben erhoben werden.
(3) Die in § 7 angeführten Städte und Gemeinden sind zur Mitwirkung an der Erhebung insoweit verpflichtet, als sie
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(4) Die konkrete Erhebung ist je nach Wunsch des Auskunftsgebenden durchzuführen:
1. | bei örtlichen Einheiten durch Erfassung vor Ort (Geschäftsbesuch) unter Verwendung von elektronischen Dateneingabegeräten oder | |||||||||
| durch mündliche Befragung und Eintragung der Preise in die Erhebungsunterlagen (§ 10) durch das Erhebungsorgan oder | |||||||||
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(52) Die Bundesanstalt kann Nacherhebungen durchführenUnternehmen gemäß § 6 Abs. 2 Z 2 sind verpflichtet, wennbei der Erhebung der Scannerdaten durch Übermittlung von elektronischen Datensätzen mitzuwirken, sofern solche zur Sicherstellung der statistischen Qualität erforderlichverfügbar sind.
(3) Preise und Erhebungsmerkmale, die von der Bundesanstalt eingeholt werden, können auch in elektronischer Form (Webfragebogen) und automationsunterstützt im Internet (z. B. Webscraping) erhoben werden.
(4) Preisinformationen gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 und 3, die Gebietskörperschaften und gesetzlich eingerichteten Institutionen, insbesondere in den Bereichen Energie- und Wasserversorgung, Abwasserentsorgung, Telekommunikation, Rundfunk, Post und öffentlicher Verkehr vorliegen, sind von diesen auf Anfrage der Bundesanstalt zur Verfügung zu stellen.
(5) Von den Auskunftsgebenden sind in Entsprechung des Art. 5 Abs. 3 und 4 der Verordnung (EU) 2016/792
1. | bei Erhebungen mittels Scannerdaten die Daten gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 und Abs. 4 wöchentlich bis spätestens Mittwoch der Folgewoche um 24.00 Uhr nach Wahl der übermittelnden statistischen Einheit entweder für die gesamte vorangegangene Kalenderwoche, wobei die Monatsabgrenzung ersichtlich sein muss, oder über jeden Öffnungstag, und die Daten gem. § 4 Abs. 1 Z 4 bis spätestens 30. April für das gesamte vorangegangene Kalenderjahr an die Bundesanstalt zu übermitteln, | |||||||||
2. | bei von der Bundesanstalt durchgeführten schriftlichen Erhebungen (einschließlich Webfragebogen) die vollständig ausgefüllten Erhebungsunterlagen bis spätestens fünf Werktage nach der jeweiligen Erhebungswoche (§ 2) an die Bundesanstalt zu übermitteln. |
(1) Die Erhebungen sind grundsätzlich bei den örtlichen Einheiten (§ 3 Abs. 1 Z 3 und 4) durchzuführen.
(2) Preise und sonstige Erhebungsmerkmale (§ 4) von Waren und Dienstleistungen, die von der Bundesanstalt eingeholt werden, können auch bei den Unternehmen und Betrieben erhoben werden.
(3) Die in § 7 angeführten Städte und Gemeinden sind zur Mitwirkung an der Erhebung insoweit verpflichtet, als sie
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(4) Die konkrete Erhebung ist je nach Wunsch des Auskunftsgebenden durchzuführen:
1. | bei örtlichen Einheiten durch Erfassung vor Ort (Geschäftsbesuch) unter Verwendung von elektronischen Dateneingabegeräten oder | |||||||||
| durch mündliche Befragung und Eintragung der Preise in die Erhebungsunterlagen (§ 10) durch das Erhebungsorgan oder | |||||||||
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(52) Die Bundesanstalt kann Nacherhebungen durchführenUnternehmen gemäß § 6 Abs. 2 Z 2 sind verpflichtet, wennbei der Erhebung der Scannerdaten durch Übermittlung von elektronischen Datensätzen mitzuwirken, sofern solche zur Sicherstellung der statistischen Qualität erforderlichverfügbar sind.
(3) Preise und Erhebungsmerkmale, die von der Bundesanstalt eingeholt werden, können auch in elektronischer Form (Webfragebogen) und automationsunterstützt im Internet (z. B. Webscraping) erhoben werden.
(4) Preisinformationen gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 und 3, die Gebietskörperschaften und gesetzlich eingerichteten Institutionen, insbesondere in den Bereichen Energie- und Wasserversorgung, Abwasserentsorgung, Telekommunikation, Rundfunk, Post und öffentlicher Verkehr vorliegen, sind von diesen auf Anfrage der Bundesanstalt zur Verfügung zu stellen.
(5) Von den Auskunftsgebenden sind in Entsprechung des Art. 5 Abs. 3 und 4 der Verordnung (EU) 2016/792
1. | bei Erhebungen mittels Scannerdaten die Daten gemäß § 4 Abs. 1 Z 2 und Abs. 4 wöchentlich bis spätestens Mittwoch der Folgewoche um 24.00 Uhr nach Wahl der übermittelnden statistischen Einheit entweder für die gesamte vorangegangene Kalenderwoche, wobei die Monatsabgrenzung ersichtlich sein muss, oder über jeden Öffnungstag, und die Daten gem. § 4 Abs. 1 Z 4 bis spätestens 30. April für das gesamte vorangegangene Kalenderjahr an die Bundesanstalt zu übermitteln, | |||||||||
2. | bei von der Bundesanstalt durchgeführten schriftlichen Erhebungen (einschließlich Webfragebogen) die vollständig ausgefüllten Erhebungsunterlagen bis spätestens fünf Werktage nach der jeweiligen Erhebungswoche (§ 2) an die Bundesanstalt zu übermitteln. |